Object: Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Das Kapital. 
Die praktischen Beispiele von Bilanzen zeigen die in der Praxis 
gehandhabte unterschiedliche Anordnung. Die einmal getroffene 
Ordnung soll ohne zwingende Gründe nicht geändert werden. 
Der rechtliche Inhalt der Inventarbilanz ist genügend ge 
kennzeichnet; der wirtschaftliche möge durch die vorstehende 
Aufstellung erläutert werden *). 
Die Passivseite einer Vermögensbilanz zeigt, auf welchem 
Wege der Unternehmer sich die Mittel zum Betriebe seiner Unter 
nehmung beschafft hat, sowie das Größenverhältnis zwischen 
fremden und eigenen Mitteln. Die Aktivseite hingegen gibt an, 
wie diese Mittel verwendet wurden. In dieser (subjektiven) Auf 
fassung steht das werbende Kapital rechts, das erworbene links. 
Vom Standpunkt der Unternehmung aus betrachtet, bilden die 
Betriebsmittel (links) das dem Erwerbszwecke dienende, das 
„werbende“ Kapital (objektive Auffassung). Technik und Kritik 
der Bilanzen sind ausführlich im 2. Bande behandelt. 
3. Abschnitt. 
Vermögens- und Kapitalbildung, Kapitalverbrauch. 
I. Kapital im Sinne der B. — eigenes Kapital, eigene Mittel, 
Reinvermögen — ist der Wertunterschied zwischen Vermögen und 
Schulden. In der Regel ist es eine Rechnungsgröße, das Ergebnis 
einer Subtraktion, und nicht als ein selbständig vorhandener 
Güterkomplex greifbar. Das Subtraktionsergebnis ist von der 
Richtigkeit der beiden anderen Größen abhängig. Ist eine 
der beiden falsch berechnet, ist auch das berechnete Kapital 
falsch. Ob das berechnete Kapital tatsächlich vorhanden ist, hängt 
wiederum von der Bewertung des Vermögens und der Schulden 
ab. Bücherabschluß und Schlußbilanz haben bei fortgesetztem 
Geschäftsbetrieb nur die Bedeutung einer Rechnungsoperation 
von größerer oder geringerer Richtigkeit. Es sind Wahrscheinlich 
keitsrechnungen, die je nach Absicht und gutem Willen des Be 
rechnenden optimistisch oder pessimistisch sind. Eine dritte 
unparteiische oder unbeteiligte Person wird unter gleichen Ver- 
i) Ausführlicher in der Privatwirtschaftslehre, § 60.
	        
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