Contents : Entwicklungsbedingungen und Aufgaben der modernen Wirtschaftstheorie

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Das  Konkursverfahren.

Mahl-  oder  kündigungsrecht  einzuräumen'  denn  auch  der  Vermieter
hat  ein  berechtigtes  Interesse  daran,  das  Mietobjekt  nicht  allzulange ­
  einer  Konkursmasse  zu  überlassen,  da  die  künftige  vermietbarkeit,
  insbesondere  von  Geschäftsräumen,  durch  die  Überlassung
an  eine  Konkursmasse  nicht  selten  wesentlich  beeinträchtigt  wird'
dazu  kommt  der  Wunsch  des  Vermieters,  möglichst  bald  wieder
einen  ständigen,  in  geordneten  Verhältnissen  befindlichen  Mieter
in  seinen  Räumen  zu  wissen.
2.  Der  Gemeinschuldner  ist  Vermieter:
a)  Der  Rlietgegenstand  ist  bei  Konkurseröffnung
dem  Mieter  noch  nicht  überlassen:
Hier  greift  das  allgemeine  Wahlrecht  des  Verwalters  nach
§  17  KG.  Platz,  er  kann  sich  für  Erfüllung  oder  Nichterfüllung
entscheiden.  Ersteren  Falls  muß  er  den  Mietgegenstand  dem  Mieter
überlassen,  der  Mieter  hat  dafür  die  noch  ausstehende  Zahlung  zur
Konkursmasse  zu  leisten.  Will  der  Verwalter  in  den  Mietvertrag
nicht  eintreten,  so  kann  der  Mieter  den  ihm  hierdurch  erwachsenden
Schaden  nur  als  einfache  Konkursforderung  geltend  machen.
Ruch  hier  muß  der  Verwalter  dem  Mieter  auf  Erfordern  erklären, ­
  ob  er  die  Erfüllung  des  Vertrags  verlangen  will  oder
nicht.  Unterläßt  es  der  Verwalter,  sich  sofort  zu  erklären,  so
kann  er  nicht  auf  Erfüllung  bestehen.
b)  Ist  der  Mietgegenstand  bei  Konkurseröffnung
vom  Gemeinschuldner  dem  Mieter  bereits  überlas ­
  sen^),  so  bleibt  der  Mietvertrag  auch  der  Konkursmasse  gegenüber ­
  wirksam.  Die  noch  ausstehenden  Leistungen  haben  der  Verwalter ­
  und  der  Mieter  einander  voll  zu  gewähren,  wie  Vermieter
und  Mieter  außerhalb  des  Konkurses.  Der  Vermieter  hat  dann
auch  sein  Vermieterpfandrecht  im  vollen  Umfang  wie  ein  Vermieter ­
  außerhalb  des  Konkurses.
Besonderer  Erörterung  bedarf  die  Frage,  inwieweit  voraus-Verfügungen
  des  Gemeinschuldners  über  den  Mietzins ­
  den  Konkursgläubigern  gegenüber  wirksam  sind.  Bei  Vermietung ­
  oder  Verpachtung  eines  Grundstücks  sowie  bei  Vermietung
von  Wohnräumen  oder  anderen  Räumen  ist  eine  Verfügung,  die
der  Gemeinschuldner  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  über  den
auf  die  spätere  Zeit  entfallenden  Miet-  oder  Pachtzins  getroffen
hat,  der  Konkursmasse  gegenüber  nur  insoweit  wirksam,  als  sich
die  Verfügungen  auf  den  Miet-  oder  Pachtzins  für  das  zur  Zeit
,,  der  Eröffnung  des  Verfahrens  laufende  und  das  sollende  kalenderi)

  §  21  K®.
            
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