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Das Konkursverfahren.
Mahl- oder kündigungsrecht einzuräumen' denn auch der Vermieter
hat ein berechtigtes Interesse daran, das Mietobjekt nicht allzulange
einer Konkursmasse zu überlassen, da die künftige vermietbarkeit,
insbesondere von Geschäftsräumen, durch die Überlassung
an eine Konkursmasse nicht selten wesentlich beeinträchtigt wird'
dazu kommt der Wunsch des Vermieters, möglichst bald wieder
einen ständigen, in geordneten Verhältnissen befindlichen Mieter
in seinen Räumen zu wissen.
2. Der Gemeinschuldner ist Vermieter:
a) Der Rlietgegenstand ist bei Konkurseröffnung
dem Mieter noch nicht überlassen:
Hier greift das allgemeine Wahlrecht des Verwalters nach
§ 17 KG. Platz, er kann sich für Erfüllung oder Nichterfüllung
entscheiden. Ersteren Falls muß er den Mietgegenstand dem Mieter
überlassen, der Mieter hat dafür die noch ausstehende Zahlung zur
Konkursmasse zu leisten. Will der Verwalter in den Mietvertrag
nicht eintreten, so kann der Mieter den ihm hierdurch erwachsenden
Schaden nur als einfache Konkursforderung geltend machen.
Ruch hier muß der Verwalter dem Mieter auf Erfordern erklären,
ob er die Erfüllung des Vertrags verlangen will oder
nicht. Unterläßt es der Verwalter, sich sofort zu erklären, so
kann er nicht auf Erfüllung bestehen.
b) Ist der Mietgegenstand bei Konkurseröffnung
vom Gemeinschuldner dem Mieter bereits überlas
sen^), so bleibt der Mietvertrag auch der Konkursmasse gegenüber
wirksam. Die noch ausstehenden Leistungen haben der Verwalter
und der Mieter einander voll zu gewähren, wie Vermieter
und Mieter außerhalb des Konkurses. Der Vermieter hat dann
auch sein Vermieterpfandrecht im vollen Umfang wie ein Vermieter
außerhalb des Konkurses.
Besonderer Erörterung bedarf die Frage, inwieweit voraus-Verfügungen
des Gemeinschuldners über den Mietzins
den Konkursgläubigern gegenüber wirksam sind. Bei Vermietung
oder Verpachtung eines Grundstücks sowie bei Vermietung
von Wohnräumen oder anderen Räumen ist eine Verfügung, die
der Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Verfahrens über den
auf die spätere Zeit entfallenden Miet- oder Pachtzins getroffen
hat, der Konkursmasse gegenüber nur insoweit wirksam, als sich
die Verfügungen auf den Miet- oder Pachtzins für das zur Zeit
,, der Eröffnung des Verfahrens laufende und das sollende kalenderi)
§ 21 K®.