Full text : Das Konkursverfahren

Wirkung  der  Konkurseröffnung.

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meinschuldner  vor  Konkursbeginn  (10.  März)  mit  viermonatlicher
vertragsmäßiger  Kündigungsfrist  überlassene  Wohnung,  wiewohl
nach  dem  vertrage  eine  Kündigung  auf  1.  Juli  nicht  mehr  erfolgen ­
  könnte,  aus  diesen  Zeitpunkt  gekündigt  werden;  denn  nach
dem  Gesetze  genügt  die  spätestens  am  dritten  Werktag  des  Kalendervierteljahres ­
  vorgenommene  Kündigung  zur  Vertragslösung
für  den  Schluß  des  Quartals.  Kur  muß  die  Kündigung  dem  anderen ­
  Teile  spätestens  am  dritten  Werktag  des  Kalendervierteljahres ­
  zugegangen  sein.  Bei  beweglichen  Sachen,  also  z.  B.
bei  der  Miete  eines  Klaviers  muß  die  Kündigung  unter  Einhaltung ­
  einer  mindestens  dreitägigen  Kündigungsfrist  erfolgen,
also  die  Miete  für  das  Klavier  mindestens  noch  für  drei  Tage
nach  Konkurseröffnung  aus  der  Konkursmasse  an  den  Klavierverleiher ­
  bezahlt  werden.  Kündigt  der  Verwalter,  so  ist  der
andere  Teil  —  der  Vermieter  —  berechtigt,  Ersatz  des  ihm
durch  die  Aufhebung  des  Vertrags  entstehenden  Schadens  zu  verlangen. ­
  Dieser  Schadensersatzanspruch  berechtigt  aber  nur  zur
quotenmäßigen  Befriedigung;  er  ist,  entgegen  den  sonstigen  laufenden ­
  Ansprüchen  aus  der  Miete,  durch  das  Vermieterpfandrecht
nicht  gedeckt.
wenn  der  Gemeinschuldner  Mieter  ist  und  ihm  der  Mietgegenstand ­
  bei  Konkurseröffnung  bereits  überlassen  war,  kann  der  Vermieter ­
  seine  Ansprüche  für  die  Zeit  vor  Konkurseröffnung,  insoweit ­
  er  nicht  auf  Grund  seines  Vermieterpfandrechts  abgesonderte
Befriedigung  erlangt,  nur  als  einfache  Konkursforderung  verfolgen; ­
  der  Anspruch  auf  abgesonderte  Befriedigung  für  Mietrückstände ­
  besteht  auf  Grund  des  Vermieterpfandrechts  nur  für
die  auf  das  letzte  Jahr  vor  Konkurseröffnung  treffenden  Forderungen. ­
  Siehe  hierzu  auch  die  Ausführungen  unten  S.  69.  Die
Ansprüche  des  Vermieters  für  die  Zeit  seit  Konkurseröffnung  sind
vorweg  aus  der  Masse  zu  berichtigen;  sie  sind  auch  durch  das
Vermieterpfandrecht  geschützt.
Diese  Regelung  sucht  den  Interessen  der  beiden  vertragsteile
gerecht  zu  werden,  wäre  der  Verwalter  genötigt,  das  Vertragsverhältnis ­
  bis  zum  Ende  der  vertragsdauer  auszuhalten,  und
für  diese  Zeit  die  Ansprüche  des  Vermieters  aus  der  Masse  zu
befriedigen,  so  würde  letztere  hiedurch  außerordentlich  stark  belastet, ­
  wenn  nicht  vollständig  aufgezehrt;  schon  heute  wird  manchmal ­
  ein  nicht  unerheblicher  Teil  der  Konkursmasse  durch  das
Absonderungsrecht  des  Vermieters  erschöpft.  Auf  der  anderen
Seite  erschien  es  als  angezeigt,  nicht  allein  dem  Verwalter  ein
Stern,  Das  Konkursverfahren.  5
            
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