Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites. $ 6.
durch Verpfändung der Herrschaft Wildenstein gesichert, die Verzinsung und Rückzahlung aber
auf das oberösterreichische Vizedomamt angewiesen ist. Unter einer Mehrzahl nur pfandgesicherter
Schulden konnten nicht selten zur gleichen Zeit einzelne pünktlich verzinst werden, während andere
notleidend blieben, wogegen die auf ein und dieselbe Kasse angewiesenen Schulden, trotz aller
Verschiedenheit der Pfandsicherungen, der Schuldbeträge, Zinshöhe, Zinstermine usw., doch gewissermaßen
zu einer Schuldeneinheit werden, deren Verzinsung, zumindest solange die Kasse
ihren Verpflichtungen überhaupt nachkommen kann, auch für den Fall gesichert ist, daß „wider
Verhoffen einige casus fortuiti oder Lands-Verdörbung (welche Gott gnädigst verhüten wolle)
sich ereignen möchten“ und in der Folge die Erträge des Pfandobjektes ganz oder zum Teile ausbleiben
oder zur Befriedigung der Gläubigeransprüche nicht ausreichen sollten.
Eine weitere Station auf dem Wege zur Vereinheitlichung der Schuldsicherungen
wird erreicht mit der Ausbildung der ‚„‚Generalhypothek‘, die in einzelnen deutschen
Staaten seit der Wende vom 17. zum 18. Jh. zur Ergänzung des Spezialunterpfandes in
der Weise eingeräumt wird, daß auch die sämtlichen Staatseinkünfte mitverpfändet
werden, so z, B. in einer Obligation der Kaiserin Maria Theresia von 1758 „in genere
alle und jede Unsere landesfürstlichen Ober- und Vorderösterreichischen Cameralämter
als ob sie allda specialiter beschrieben wären, in specie aber unser Salzamt zu Hall im
Inthal“. Das Bewußtsein, daß mit dieser Generalhypothek ein von der frühern landesfürstlichen
Schuld prinzipiell verschiedener Typus der Staatsschuld begründet ist,
kommt besonders deutlich in der preußischen Formulierung der Generalhypothek zum
Ausdruck, durch welche zur Ergänzung des Spezialunterpfandes „des Etats Obligation
interponiert‘“ wird,
Daß dieser Generalhypothek gegenüber die Bedeutung der speziellen Fundierung immer
mehr zurücktritt, äußert sich u. a, auch in der Umschreibung der Spezialunterpfänder., Als solche
werden immer häufiger ganze Einnahmenkategorien eingesetzt, z. B. Unsere Kgl. schlesischen
Cameralgefälle, oder die gesamten Holzgefälle in Brandenburg, Pommern und Preußen, oder die
clevisch-märkischen Domänen usw.; je größer aber und deshalb scheinbar wertvoller das Unterpfand,
desto kleiner praktisch die Möglichkeit, im Ernstfalle das Pfandrecht gegen die Machtfülle
des nun weitgehend konsolidierten absolutistischen Staates geltend zu machen, und so darf die
gelegentlich noch bis ins 19, Jh. übliche Verpfändung einzelner Ertragsquellen nicht darüber
täuschen, daß die Einsetzung eines Spezialunterpfandes mehr und mehr zur bloßen Form geworden,
die Spezialfundierung materiell der generellen gewichen ist. Freilich ist hierbei nicht zu
übersehen, daß der abstrakte Staatskredit, der solche generellen Fundierungen ermöglicht, zunächst
noch wenig gefestigt ist; nach jeder stärkern politischen Erschütterung wird die scheinbar
schon zur bloßen Form herabgesunkene Spezialfundierung wieder zur Hauptsache, immer sind
dann „die glücklichen Zeiten, wo der Staat als Staat Kredit hatte, vorüber ... und sein Privatkredit
allein als Eigentümer von Grund und Boden kann noch wirken“ (Hofkammerpräsident
O’Donnel an den Kaiser, 1810).
3. Das Tempo der Umbildung der speziellen Fundierung zur generellen und der
Fundierung durch Bestellung. von Pfandrechten zu einer solchen durch Anweisungen
auf Zentralkassen ist weitgehend vom Ablauf der Finanz- und Verwaltungsgeschichte
der einzelnen Staaten abhängig. Je entschiedener mit der geldwirtschaftlichen Durchdringung
der Finanzwirtschaft die Domanial- und Regaleinkünfte hinter den Einkünften
aus Steuern zurückbleiben, und je stärker sich die Tendenz des absolutistischen Staates
zur strafferen Verwaltungsorganisation durchsetzen kann, desto früher ist auch der
schwebende Uebergang von der Pfandfundierung zur Assignation vollzogen, demnach
am frühesten in England, später in Frankreich, zuletzt in Deutschland. Die Weiterbildung
der Fundierungsformen ist nunmehr vor allem an die Entwicklung verfassungsrechtlicher
Institutionen, namentlich des Budgetrechtes, und an die Modernisierung,
namentlich die Zentralisierung der Finanzverwaltung gebunden. In England, wo schon
in den ersten Jahrzehnten des 17. Jhs. an Stelle der Verpfändungen.die Assignation auf
bestimmte Einkünfte getreten war, hat die glorious revolution und die ihr folgende
Durchsetzung des parlamentarischen Regimes den Anstoß gegeben und die Möglichkeit
geboten zur Ausbildung der eigentlich modernen Fundierungsformen und des modernen
Fundierungsbegriffes, Hier zuerst wird der Fonds zur Bezeichnung für einen Komplex
permanent erklärter Steuereinkünfte, und wird die Fundierung durch Anweisung auf
einen solchen Fonds möglich und üblich.
In den Jahrzehnten der entscheidenden Kämpfe zwischen Krone und Parlament, etwa
zwischen 1628 (petition of right) und 1689 (bill of rights), entfällt der weitaus größte Teil der
öffentlichen Schuld auf kurzfristige anticipations of revenue. Solche werden meist beurkundet
durch die Tallies of loan oder Tallies of pro (auch Tallies of Anticipation und Tallies of Assignement
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