mendigermweife jolde Preife ausgemurfen werden, zu Dem
die Order abgefdhloffen wurde, da e8 häufig vorkommt, Daß
Währungsjhwankungen fih im Lande der Herftellung er-
eignen 3zmwijdhen den: Datum der Abnahme der Order und
dem Datum der Verfchiffung. In befonderen Umitänden
wird das Faktırrendatum als das Datum. der AuzZjuhr
betrachtet, aber menn irgendeine Nenderung des Wertes
zmwifchen dem Datum der Austellung der Rechnung
und dem Datum des tatjächlichen Crporttage? fidh ereignet,
dann muß Diefer Währungsunterfchied unbedingt vermerkt
Werden.
3. Wenn die Waren, die für den Inlandsverbrauch
beftimmt find, zu Großhandelspreifen abzüglich Diskont oder
Kabatt verkauft werden, dann müffen die Grokhandelspreife
jufammen mit den Sinzelheiten Über Disfont und Kabatt
zenau in der „Inlandswerterflärung“ der Faktura ver.
seichnet werben.
4. Wenn die in der Rubrik „Hulandawerterklärung“ ver-
merften Diskonte nicht die gewöhnlichen SHandelSziskonte
find, Jondern als Kontingent3disfonte oder Rabatt anzu-
jeben find, jo müffen fie al jolche {bezifiziert und nähere
Angaben gemacht werden.
5. Wenn die in der Rechnung vermerkten Güter Muijter
And und die Preife fih fehon netto verjtehen, alfo abzüglich
eines zu gewährenden Diskonts find, fo muß der gemwöhn-
lie Großhandelspreis und die allgemeinen üblichen Dis-
fonte, die beim Handel der entfprechenden Ware in Frage
tommen, genau in der Rubrif „InlandSmwerterklärung“
Ipezifiziert werden.
6. Für jede Partie, weide nur einen Teil einer kom:
pfetten Order Hildet, muß der Preis angegeben werben, der
am Tage der VBerfchiffung auch für das gefamte Quantum
einer fompletten Order unter gleichen Bedingungen im
Snlandskonfum notiert worden wäre.
7. Wenn Waren in KAonfignation verfchifft werden, muß
diefes in der Rubrik „Verkaufspreis an den Käufer“ und
in der Rubrik „HunlandSmwerterklärung“ vermerkt werben.
8, In dem Falle, daß Güter unter Zolverfchluß expor:
bhert werden oder einem Rüczoll unterworfen find, muß
der Inlandswert zuzüglich Zoll in der Rubrik „Inland3-
werterHlärung“ eingejeßt werden. umb nicht der Zolverfchluß-
wert ober der Inlandaiwvert abzüglich des Kückzolls, Der
Betrag des Zolle3 oder des Rüczolles muß näher {pezifiziert
werben in S 4 deS Zertifikats. Cine gleidhe Erilärung muß
gegeben werden in bezug auf Stempelkojten, Lurusitener
ober anderen YnlandsSfteuern.
9. Was Güter betrifft, die {peziell für CSrbort hHergeftellt
werden und weldhe im allgemeinen im eigenen Lande nicht
verfauft werden fönnen, milffen diejenigen Werte in der
Kubrit „Inlandsmwerterklärung“ enthalten, zu welchem der
Zieferant am Tage der VBerfchiffung die gleiche Ware in
bdenfelben Mengen an irgend einen Käufer für Inland3-
verbrauch in dem Lande des CSrports verkaufen würde, menn
die Order jür InlandSverbrauch angenommen werden
mürde. In Diefer Beziehung wird auf 8 3 des BZertifikat®
hingewiefen.
10. Befondere Sorgfalt muß darauf verwandt werden,
daß die Koften in ihren Einzelheiten an dem Fußende jeder
Kechnumg genau aufgezählt werden, da die Handhabung
der BerehHnung in den bverfchiedenem Befigungen (Do-
minions) in bezug auf Das Sinjhliegen in vder AuZfehlieHen
von dem Mert des erhobenen Zolke8s nicht einheitlich ift.
11. Man beachte ferner, daß Unkoften für Lagern, Kat-
ebühren, Leichtern, Rollgeld, KArangebithrem ufm., Die im
DockbereichH vorkommen, -umbd folche KXoften, die fich Durch
den Kurs und Ausfuhrabgaben ergeben, nicht für Zolzmwede
verlangt werden, die am Fırke der Rechnung aufgezählt
werben follen. AllerdingS können foldhe Koften, wenn fie
vorackommen find, feparat aufgeneben werden.
Subriffoften:
Die Fahriffoften zerfallen in die folgenden Cinzelheiten:
1) In die Koften der Materialien, wie fie in der Fabrik
2mpfahngen werden, aber nicht etfivaige Zölle oder andere
Ausfthrabgaben uf, einfhließen, die für Jolcdhe Gegen-
Hände in dem Vereinigten Rönigreich bezahlt werden.
3n Fabriftöhnen.
In Die fonjtigem Auslagen, die außer dem Löhnen in
Xrage fommen,
Die folgenden Sinzelheiten dürfen nicht mit in die Fabrik
‚often Faffuliert merden, da fie Koften darftellen, Die. für
»%e Fertigftelung ver Hergeftellten Güter entftanden find:
) Seemäßige Verpadung und feemäßige3 VBerpacken.
Zofche Berpacdungsarten fchließen ein: Zinfausichläge,
Teerpapier uf, in welchen die Güter nembhnlich
erportiert werden.
Den Nıurken des Yabhrikanten oder des CSrporteur8, oder
irgeny eine8 Händlers, Schifjamafkler8, oder einer
anderen Perfon, die fich nit dem Berkauf de@ Artikels
befaßt, in feinem fertiqgeftellten Stadium.
ce) Mbgaben an den Staat.
a) Anfuhr, Berficherung uw. vom Pkabe der SHerftellung
bi8 zum Verfchiffungshafen.
e) Frgend fonjtige Unkoiten, die durch die Vollendung
der Mare entiteben.
Signatur der Zertifitate auf Rechnungen:
Das auf der Rechnung angebrachte Zertififat muß perföünkıch
unterIhrieben fein durch den Lieferanten oder Herfteller oder
irgend eine andere Perfon, die die Berechtigung hat, für
den Herfteller oder Lieferanten zu Zeichnen. Der Zeuge,
der die Signatur beglaubigt, braucht nicht notwendiaerweife
zin Beamter irgend einer Kategorie zu fein, Jondern Tann
durch irgend jemand erfolgen, der in der Lage i{t, alz Zeuge
ut zeichnen bei gewöhnlichen Gefchäftsbdbokumenten. Eine
Beglaubigung durch die Handelskammer oder ein enalifches?
xonfulat ft nicht nottvendia.
Sebraud) der deutfchen Sprache,
Die Britifiche Kegierung Hat für ihre Befigungen in Cypern,
Barbados, Dominica, den Fibfhi-Infein und Guyana, Die
Oberfommiffjare der Dominien Kanada, Südafrifa, Aujtra-
lien und Neufeeland für diefe Gebiete ihr Einverftändnis
damit erklärt, daß die bei der Einfuhr von Gütern zu ver-
mendenden Redhnungsvordrucke (invoices) künftig in ge-
mwiffem Umfange in deutfher und enalifcher Sprache an
Stelle der englijdhen Sprache allein, und daß gewijfe Sr-
‚Äuterungen nur in deutfcher Sprache anftatt in englifcher
abgefaßt werden, Hierdurch fol die richtige Augsfülung
zer KechnungsSvordrucke erleichtert werben.
Befondere Zufanmenftelung:
Sine ausführliche Zufammenftellung befindet fich in Der
Schrift „HZollrehnungen im Verkehr mit dem Britifehen
Keiche“, Wersffentkchung der Bertehrsabteihung der SAudur
Hrie- und Handelskammer zu Berlin.
‚2.