Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

mendigermweife jolde Preife ausgemurfen werden, zu Dem 
die Order abgefdhloffen wurde, da e8 häufig vorkommt, Daß 
Währungsjhwankungen fih im Lande der Herftellung er- 
eignen 3zmwijdhen den: Datum der Abnahme der Order und 
dem Datum der Verfchiffung. In befonderen Umitänden 
wird das Faktırrendatum als das Datum. der AuzZjuhr 
betrachtet, aber menn irgendeine Nenderung des Wertes 
zmwifchen dem Datum der Austellung der Rechnung 
und dem Datum des tatjächlichen Crporttage? fidh ereignet, 
dann muß Diefer Währungsunterfchied unbedingt vermerkt 
Werden. 
3. Wenn die Waren, die für den Inlandsverbrauch 
beftimmt find, zu Großhandelspreifen abzüglich Diskont oder 
Kabatt verkauft werden, dann müffen die Grokhandelspreife 
jufammen mit den Sinzelheiten Über Disfont und Kabatt 
zenau in der „Inlandswerterflärung“ der Faktura ver. 
seichnet werben. 
4. Wenn die in der Rubrik „Hulandawerterklärung“ ver- 
merften Diskonte nicht die gewöhnlichen SHandelSziskonte 
find, Jondern als Kontingent3disfonte oder Rabatt anzu- 
jeben find, jo müffen fie al jolche {bezifiziert und nähere 
Angaben gemacht werden. 
5. Wenn die in der Rechnung vermerkten Güter Muijter 
And und die Preife fih fehon netto verjtehen, alfo abzüglich 
eines zu gewährenden Diskonts find, fo muß der gemwöhn- 
lie Großhandelspreis und die allgemeinen üblichen Dis- 
fonte, die beim Handel der entfprechenden Ware in Frage 
tommen, genau in der Rubrif „InlandSmwerterklärung“ 
Ipezifiziert werden. 
6. Für jede Partie, weide nur einen Teil einer kom: 
pfetten Order Hildet, muß der Preis angegeben werben, der 
am Tage der VBerfchiffung auch für das gefamte Quantum 
einer fompletten Order unter gleichen Bedingungen im 
Snlandskonfum notiert worden wäre. 
7. Wenn Waren in KAonfignation verfchifft werden, muß 
diefes in der Rubrik „Verkaufspreis an den Käufer“ und 
in der Rubrik „HunlandSmwerterklärung“ vermerkt werben. 
8, In dem Falle, daß Güter unter Zolverfchluß expor: 
bhert werden oder einem Rüczoll unterworfen find, muß 
der Inlandswert zuzüglich Zoll in der Rubrik „Inland3- 
werterHlärung“ eingejeßt werden. umb nicht der Zolverfchluß- 
wert ober der Inlandaiwvert abzüglich des Kückzolls, Der 
Betrag des Zolle3 oder des Rüczolles muß näher {pezifiziert 
werben in S 4 deS Zertifikats. Cine gleidhe Erilärung muß 
gegeben werden in bezug auf Stempelkojten, Lurusitener 
ober anderen YnlandsSfteuern. 
9. Was Güter betrifft, die {peziell für CSrbort hHergeftellt 
werden und weldhe im allgemeinen im eigenen Lande nicht 
verfauft werden fönnen, milffen diejenigen Werte in der 
Kubrit „Inlandsmwerterklärung“ enthalten, zu welchem der 
Zieferant am Tage der VBerfchiffung die gleiche Ware in 
bdenfelben Mengen an irgend einen Käufer für Inland3- 
verbrauch in dem Lande des CSrports verkaufen würde, menn 
die Order jür InlandSverbrauch angenommen werden 
mürde. In Diefer Beziehung wird auf 8 3 des BZertifikat® 
hingewiefen. 
10. Befondere Sorgfalt muß darauf verwandt werden, 
daß die Koften in ihren Einzelheiten an dem Fußende jeder 
Kechnumg genau aufgezählt werden, da die Handhabung 
der BerehHnung in den bverfchiedenem Befigungen (Do- 
minions) in bezug auf Das Sinjhliegen in vder AuZfehlieHen 
von dem Mert des erhobenen Zolke8s nicht einheitlich ift. 
11. Man beachte ferner, daß Unkoften für Lagern, Kat- 
ebühren, Leichtern, Rollgeld, KArangebithrem ufm., Die im 
DockbereichH vorkommen, -umbd folche KXoften, die fich Durch 
den Kurs und Ausfuhrabgaben ergeben, nicht für Zolzmwede 
verlangt werden, die am Fırke der Rechnung aufgezählt 
werben follen. AllerdingS können foldhe Koften, wenn fie 
vorackommen find, feparat aufgeneben werden. 
Subriffoften: 
Die Fahriffoften zerfallen in die folgenden Cinzelheiten: 
1) In die Koften der Materialien, wie fie in der Fabrik 
2mpfahngen werden, aber nicht etfivaige Zölle oder andere 
Ausfthrabgaben uf, einfhließen, die für Jolcdhe Gegen- 
Hände in dem Vereinigten Rönigreich bezahlt werden. 
3n Fabriftöhnen. 
In Die fonjtigem Auslagen, die außer dem Löhnen in 
Xrage fommen, 
Die folgenden Sinzelheiten dürfen nicht mit in die Fabrik 
‚often Faffuliert merden, da fie Koften darftellen, Die. für 
»%e Fertigftelung ver Hergeftellten Güter entftanden find: 
) Seemäßige Verpadung und feemäßige3 VBerpacken. 
Zofche Berpacdungsarten fchließen ein: Zinfausichläge, 
Teerpapier uf, in welchen die Güter nembhnlich 
erportiert werden. 
Den Nıurken des Yabhrikanten oder des CSrporteur8, oder 
irgeny eine8 Händlers, Schifjamafkler8, oder einer 
anderen Perfon, die fich nit dem Berkauf de@ Artikels 
befaßt, in feinem fertiqgeftellten Stadium. 
ce) Mbgaben an den Staat. 
a) Anfuhr, Berficherung uw. vom Pkabe der SHerftellung 
bi8 zum Verfchiffungshafen. 
e) Frgend fonjtige Unkoiten, die durch die Vollendung 
der Mare entiteben. 
Signatur der Zertifitate auf Rechnungen: 
Das auf der Rechnung angebrachte Zertififat muß perföünkıch 
unterIhrieben fein durch den Lieferanten oder Herfteller oder 
irgend eine andere Perfon, die die Berechtigung hat, für 
den Herfteller oder Lieferanten zu Zeichnen. Der Zeuge, 
der die Signatur beglaubigt, braucht nicht notwendiaerweife 
zin Beamter irgend einer Kategorie zu fein, Jondern Tann 
durch irgend jemand erfolgen, der in der Lage i{t, alz Zeuge 
ut zeichnen bei gewöhnlichen Gefchäftsbdbokumenten. Eine 
Beglaubigung durch die Handelskammer oder ein enalifches? 
xonfulat ft nicht nottvendia. 
Sebraud) der deutfchen Sprache, 
Die Britifiche Kegierung Hat für ihre Befigungen in Cypern, 
Barbados, Dominica, den Fibfhi-Infein und Guyana, Die 
Oberfommiffjare der Dominien Kanada, Südafrifa, Aujtra- 
lien und Neufeeland für diefe Gebiete ihr Einverftändnis 
damit erklärt, daß die bei der Einfuhr von Gütern zu ver- 
mendenden Redhnungsvordrucke (invoices) künftig in ge- 
mwiffem Umfange in deutfher und enalifcher Sprache an 
Stelle der englijdhen Sprache allein, und daß gewijfe Sr- 
‚Äuterungen nur in deutfcher Sprache anftatt in englifcher 
abgefaßt werden, Hierdurch fol die richtige Augsfülung 
zer KechnungsSvordrucke erleichtert werben. 
Befondere Zufanmenftelung: 
Sine ausführliche Zufammenftellung befindet fich in Der 
Schrift „HZollrehnungen im Verkehr mit dem Britifehen 
Keiche“, Wersffentkchung der Bertehrsabteihung der SAudur 
Hrie- und Handelskammer zu Berlin. 
‚2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.