Full text : Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Seite 23—26: Frankreich.

Zu RKeparationslieferungen:
Im „FJouınal yficiel“ Mr. 269 vom 14. November 1928
it ein Dekret vom 5. 11. 98 veröffentlicht, monad Die aus
Deutichland ftammenden und eingeführten Lieferungen, die
aurch die Staatzverwaliungen oder auf deren Rechnung In
Mustiüheung von Sachleiftungsverträgen, die vom HandelSninijter
 genehmigt worden jJind, bezogen werden, unter
Zoflbejreiung zuzulajfen find. Auch Hier {ft der Genuß
diejer Zollvergünftigung an Die VBorlegung einer Zu-(affungsse{heiniguug
 gebunden, die bon Der Sachlieierunas-4elle
 ausgegeben wird.

Seite 27: Griechenland.

Zu BertragsverhHälinis:
Der Bertrag it am 6. Kovember 1928 endaültig in Kraft
zetreten.

Seite 35: Jugoflawien,

Seite 74: Chile,

serpadungSvorfAriften:
Die Anwendung bon Stroh, Heu und fonftigen Pflanzen
al8 Rackmaterial ift unterfagt.
Die Anwendung von Strohhülfen für die Verpackung
oon Flafchen ift verboten, eS jei Denn, daß Die Hüljen
„orichriftsmäßig entfeimt find und darüber vom Sinführen-Jen
 eine von der Sanitätsbehörde Des AuZfuhHrlandes ausjuitellende
 entjprechende Befjcheiniaung voraeleat wird. Die
Entteimung fann erfolgen:
1. durch Dampf von 115 Grad, dem die Hüljen
menigftenz 15 Minuten außgefeßt gemwefjen fein müfen;
2. durch Formalingafe, Diefe Sntteimung muß In
zefichloffenen Räumen bei einer Temperatur von nicht
inter 20 Grad vorgenommen werden. Die zu verwendende
Formalinlifung muß 37 GSewichtsprozente Zoruol enthHakten,
 und auf je 20 Kubikmeter gefchloffenen Raum find
500 Kubikmeter Löfung zu benukgen. Der Entfeimungsraum
 muß fo gefchloffen fein, Daß das {ich entwidelnde
Bas nicht emtmeicdhen kann, und das zu entfeimende
Material muß meniaitenz acdıt Stunden In dem Kaum
verbleiben.
Slachgaz fowie GSegenitände au3Z Glas, Kriftall, Bor-‚ellan
 und Steingut mit Stirohverpacdung werden zur Einuhr
 nur zugelaffen, wenn der GEinführende durch eine amtäiche,
 von Dem zufjtändigen Oileniighen Konfulat 3u beylaubigende
 Befcheinigung nachweift, Daß das Padmaterial
jach einer der oben erwähnten Methoden entfeimt {ft
MS amtliche Be[cheinigungen gelten NUr die von Der
Bflanzenpolizei oder dem Landwirtichaftsminifterium DeS
Auasfuthriandes augSaeftellten.

zu Urfprungszeugniffe:
Der Abfjag „Eine Ausnahme hiervon bilden... . aUsüellen.“
 it zu {treichen,

Seite 37: Lettland.

zu Ur{prungszengniffe:
BiZ zum 16. 1. 1929 Hit ein Urfprungszeuanig nicht
erforderlich für:
3. Milchkannen (Sinfuhrtarif Artikel 167, Bunkt 4b),
gefüllt mit Milch oder Sahne,
natürliche Mineralwäjfer, Die in den befonderen, vom
HejundhHeitzdepartement im Einvernehmen mit dem
Kinmanzminifter zufammengeftellten Verzeichnijffen ge
zannt find (SinjuhHrzolltarif rtifel 32, Puntt 2), wenn
50 au& einem der vertragichlieckenden Staaten itammen

Seite 105: Philippinen,

iriprungsSbezeichnung:
Nach dem 1. Sanuar 1929 dürfen Waren, die nicht vor-Ichriftsmäßig
 mit dem Urtprunasland markiert find, nicht
gelSicht werben.

Seite 107: Siam.

Alle bisherigen Angaben unter VBertragsverhältnig find
‚u reichen und Dafür einaufeben:

Seite 48: Saargebiet,

Zu Frachtvorfchriften:
Der Frachtbrief muß folgende Angaben enthalten:
Daz- genaue Berzeihnis der durch Die Zoll- uf. Bes
hHörden vorgejchriebenen Begleitpapiere, Die dem Fracdhtbrief
geigefüigt oder als bei einer beitimmten Station hinterlegt
dezeichnet find.

RertragSverhältnis:
FreundjHaft2-, HandelS- und Schiffahrisvertrag 3W0iichen
 dem Deutfdhen Reihe und Siam vom 7. April 1928.
Hegenfeitige MNeijtbealnftigung, Sun Kraft feit dem
34. Oftober 1928.

Seite 65: Argentinien.

Borcel- und Mufterfendung:
Die erfte Zeile im Abfjag über BeglaubigungSgeblihren
muß fauten:
Die Konfulatagebithr für die Bealaubigung der Barcelichbeine
 beträgt:
            
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