Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Finnland 
Dinnland. 
BertragSverhältnis: 
Vorläufiges Wirtfchaftsabkommen vom 26. Zuni 1926. In 
Araft feit dem 30. Dezember 1926. €E€3 enthält die BZu- 
jicherung der gegenfeitigen uneingefchränfkften Meijftbeglüinfti- 
gung, fowie Zolltarifabreden. Kündigung früheftens nach 
%nem Sahr mit dreimonatiger Kündigungsfrifi. Bon Der 
Meijtbegünitigung auZgenommen find Zollermäßigungen, 
die Finnland und Sjtland in einem Handelsabkommen 3U- 
gebilligt hat. 
zölle: 
Die Zölle find meijt Gemwicht8zölle. Die Erhebung erfolgt 
ıtach dem Reingemwicht der Ware, 
Deutfche Konfulate: 
Helfinafor3 (G), Abo (K), Biörneborg (K), SGamlatarfeby 
(V), Sacobiftadt (V), Kemi (V), Kotta (V), Lovijfa (V), 
Yayımo (V), UWeaborg (K), Wafa (K), Wiborgw (K). 
EEE ten fchnoedifch, im Auslandvertehr deutich und 
enalifch. 
DBerfandvorfehHriften. 
Begleitpapiere zu Bahnjendungen: © 
Gin direkter Berfand i{ft nicht möglich. 
Begleitpapiere zu Boftfendungen: - 
1 Austandspaketndreffe, 2 deutfche Bollinhaktserflärungen, 
L itatiitiicher Anmeldeichein. (UrfprungsSzeugnis f. u.) 
Berpadung: 
Die Verpadung muß den hefonderen Anforderungen Der 
Seeheförderung  entipredhen, alfo befjonderS Jorgfältig und 
dauerhaft fein. Je nach dem Inhalt find jtarke Holkzkijten, 
Zinkblechumhüllungen, WachsSleinwand ufw. zu verwenden. 
Pappkäjten und Holzkijtem auZ dünnen Brettern find nicht 
genügend mwiderjtandSfähig. Sendungen müffen durch 
Ziegel und auten Siegellad oder durch Plomben gehörig 
verichloffen fein. Siegelmarfenberfalitffe aendtiaen wicht. 
UrfprungsSbezeichnung: . 
Die finnländiiche Regierung hat ein Sefeg erlafen, welches 
hei Falfihen Urfprungsangaben für eingeführte Waren die 
»tl. Befdhkagnahme vorficht. &€&3 ijt daher wichtig, wicht 
zur die Maren felbit, jondern auch die Verpadung und 
Ambüllung genau und Deutlich mit dem wirklichen lUr- 
jprung zu. bezeichnen und auch die Fakturen fowie Die 
"onitiaen Bealettpapiere gemwiffenhaft auszufülßen, 
3Zollvorfchriften. / 
Zuflunrfdhriften für Mufter: 
Muiter. die feinen Handelgwert Haben. oder hei der Mer 
2ollung wertlos aemacht merden, find zollfrei 
Muiter im Reifeverkehr : 5 
Genenitände. die von, deutfben Gandlungsreifenden als 
Xroben oder Modelle eingeführt werden. find von Roll oder 
anderen, Wogaben unter der Vorausfebung befreit, daß diefe 
Segenitände innerhalb einer vorgefdhriebenen Friit wieder aus 
Yinnland ausgeführt werden; die Fragliche Frifit ii auf 
12 Monate feitgefebt. . 
Die heutigen Handlunasreifenden haben SGewerbeleniti- 
nationsfiarten boraugeigen. Beicheiniaungen von Gandels- 
(ammern oder die von deutichen BoNlbehörden ausgeftellten 
Multervalle werden von den finniichen Bollbehörden nicht 
merfannt, £ . 
Der für Warenmufter gezahlte Zoll in den in Gandels- 
jertränen vornefebenen Sällen wird nur aurücerftattet, wenn 
die Muiterfollektion voNitändia und aleichzeitin aus dem Lande 
mu8neFihrt DiCrd 
Mnficht8= und Auswahlfendungen: , 
Eraibt fich, dak eine eingeführte Ware ihrem Zwed nicht ent 
ipricht ober Tonitwie Den vereinbarten Beitimmungen nicht 
genünt, fo kann der Zoll nah Prüfung durch die AoNdirektion 
dem Ginbringer zurücdgezahlt werden, wenn die Wiederaus- 
jubr innerhalb dreier Monate nach der Einfuhr der Ware in 
Kinnland Itattfindet und wenn die Nämlichkfeit mit der früher 
eingeführten Ware feitgeftellt wird. 
Zulnflichtine Brieffendungen : 
Briefe mit zollpflichtiaem Snbalt find unsulällig. 
Ärfprungszeugniffe: 
Urfprungszeugniffe find für Waren, die auf Srund eines 
Dandelsvertrages Zollermäßigungen Hean]prucdhen, erforder- 
(ic. €3 gilt dies für Waren, die: a) von einem anderen 
8 dem Urfprungsland ohne durchgehende, im Urfprungs- 
land. auSgeijtellte Berladepapiere auZgeführt werden; 
6) für Handelsziwvecke in Pojtpateten eingeführt werben aus 
nem Lande, das nicht die gleidhen VertragSborteile genteßt 
wie das Urfprungsiand. Die Urfprungszeugniffe müffen 
don einer Handelskammer, einer Zollvermwaktung oder einer 
Hafenbehörde auszgeftellt fein. . 
_ Für Sendungen nah Finnland find Urfprungszeugniffe 
im allgemeinen wicht erforderlid. Nur in Zweijelsfällen, 
wenn e8 fi um Waren Handelt, die auch aus einem anDde- 
ten Lande kommen können, Daß feine BZokermäßigung 
zenießt, wird ein Urfprungszeuqni8 verlangt. Im allge- 
neinen it die finnifjdhe Zolbehörde bei derartigen Waren 
Mit einer Originalfaktura einer Deutfchen Kabril zufrieden 
getwefen, Wenn €2 fi um eine Händlerfirma Handelt, 
dürfte wohl ein UrfprungZzeugniz in diefemr Falle verlangt 
werden. Urfprungszengnijffe der Handelstammern werden 
anerfannt. Im allgemeinen wird die Legalifation durch 
eine finni[dhe Vertretung nicht verlangt, 
RonfulatSfatturen: 
Sind nicht erforderlich. 
igefüt werden, 
een MW elbft wicht beigefügt An er@ fein, 
A She De la 
ES ärung abgeb: a 0i . der Ware, 
nr miffen entbalten: ; TandeiSiblicge Bezeichnung Der d CM 
| St Sendung, Urt Di Rh 
hd Brutto- und Nettoaemvich
	        
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