Full text : Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Finnland

Dinnland.

BertragSverhältnis:
Vorläufiges Wirtfchaftsabkommen vom 26. Zuni 1926. In
Araft feit dem 30. Dezember 1926. €E€3 enthält die BZujicherung
 der gegenfeitigen uneingefchränfkften Meijftbeglüinftigung,
 fowie Zolltarifabreden. Kündigung früheftens nach
%nem Sahr mit dreimonatiger Kündigungsfrifi. Bon Der
Meijtbegünitigung auZgenommen find Zollermäßigungen,
die Finnland und Sjtland in einem Handelsabkommen 3Ugebilligt
 hat.

zölle:
Die Zölle find meijt Gemwicht8zölle. Die Erhebung erfolgt
ıtach dem Reingemwicht der Ware,

Deutfche Konfulate:
Helfinafor3 (G), Abo (K), Biörneborg (K), SGamlatarfeby
(V), Sacobiftadt (V), Kemi (V), Kotta (V), Lovijfa (V),
Yayımo (V), UWeaborg (K), Wafa (K), Wiborgw (K).

EEE ten fchnoedifch, im Auslandvertehr deutich und
enalifch.

DBerfandvorfehHriften.

Begleitpapiere zu Bahnjendungen: ©
Gin direkter Berfand i{ft nicht möglich.

Begleitpapiere zu Boftfendungen: -
1 Austandspaketndreffe, 2 deutfche Bollinhaktserflärungen,
L itatiitiicher Anmeldeichein. (UrfprungsSzeugnis f. u.)

Berpadung:
Die Verpadung muß den hefonderen Anforderungen Der
Seeheförderung  entipredhen, alfo befjonderS Jorgfältig und
dauerhaft fein. Je nach dem Inhalt find jtarke Holkzkijten,
Zinkblechumhüllungen, WachsSleinwand ufw. zu verwenden.
Pappkäjten und Holzkijtem auZ dünnen Brettern find nicht
genügend mwiderjtandSfähig. Sendungen müffen durch
Ziegel und auten Siegellad oder durch Plomben gehörig
verichloffen fein. Siegelmarfenberfalitffe aendtiaen wicht.

UrfprungsSbezeichnung: .
Die finnländiiche Regierung hat ein Sefeg erlafen, welches
hei Falfihen Urfprungsangaben für eingeführte Waren die
»tl. Befdhkagnahme vorficht. &€&3 ijt daher wichtig, wicht
zur die Maren felbit, jondern auch die Verpadung und
Ambüllung genau und Deutlich mit dem wirklichen lUrjprung
 zu. bezeichnen und auch die Fakturen fowie Die
"onitiaen Bealettpapiere gemwiffenhaft auszufülßen,

3Zollvorfchriften. /

Zuflunrfdhriften für Mufter:
Muiter. die feinen Handelgwert Haben. oder hei der Mer
2ollung wertlos aemacht merden, find zollfrei

Muiter im Reifeverkehr : 5
Genenitände. die von, deutfben Gandlungsreifenden als
Xroben oder Modelle eingeführt werden. find von Roll oder
anderen, Wogaben unter der Vorausfebung befreit, daß diefe
Segenitände innerhalb einer vorgefdhriebenen Friit wieder aus
Yinnland ausgeführt werden; die Fragliche Frifit ii auf
12 Monate feitgefebt. .
Die heutigen Handlunasreifenden haben SGewerbelenitinationsfiarten
 boraugeigen. Beicheiniaungen von Gandels-(ammern
 oder die von deutichen BoNlbehörden ausgeftellten
Multervalle werden von den finniichen Bollbehörden nicht
merfannt, £ .
Der für Warenmufter gezahlte Zoll in den in Gandelsjertränen
 vornefebenen Sällen wird nur aurücerftattet, wenn
die Muiterfollektion voNitändia und aleichzeitin aus dem Lande
mu8neFihrt DiCrd

Mnficht8= und Auswahlfendungen: ,
Eraibt fich, dak eine eingeführte Ware ihrem Zwed nicht ent
ipricht ober Tonitwie Den vereinbarten Beitimmungen nicht
genünt, fo kann der Zoll nah Prüfung durch die AoNdirektion
dem Ginbringer zurücdgezahlt werden, wenn die Wiederausjubr
 innerhalb dreier Monate nach der Einfuhr der Ware in
Kinnland Itattfindet und wenn die Nämlichkfeit mit der früher
eingeführten Ware feitgeftellt wird.

Zulnflichtine Brieffendungen :
Briefe mit zollpflichtiaem Snbalt find unsulällig.

Ärfprungszeugniffe:
Urfprungszeugniffe find für Waren, die auf Srund eines
Dandelsvertrages Zollermäßigungen Hean]prucdhen, erforder-(ic.
 €3 gilt dies für Waren, die: a) von einem anderen
8 dem Urfprungsland ohne durchgehende, im Urfprungsland.
 auSgeijtellte Berladepapiere auZgeführt werden;
6) für Handelsziwvecke in Pojtpateten eingeführt werben aus
nem Lande, das nicht die gleidhen VertragSborteile genteßt
wie das Urfprungsiand. Die Urfprungszeugniffe müffen
don einer Handelskammer, einer Zollvermwaktung oder einer
Hafenbehörde auszgeftellt fein. .
_ Für Sendungen nah Finnland find Urfprungszeugniffe
im allgemeinen wicht erforderlid. Nur in Zweijelsfällen,
wenn e8 fi um Waren Handelt, die auch aus einem anDdeten
 Lande kommen können, Daß feine BZokermäßigung
zenießt, wird ein Urfprungszeuqni8 verlangt. Im allgeneinen
 it die finnifjdhe Zolbehörde bei derartigen Waren
Mit einer Originalfaktura einer Deutfchen Kabril zufrieden
getwefen, Wenn €2 fi um eine Händlerfirma Handelt,
dürfte wohl ein UrfprungZzeugniz in diefemr Falle verlangt
werden. Urfprungszengnijffe der Handelstammern werden
anerfannt. Im allgemeinen wird die Legalifation durch
eine finni[dhe Vertretung nicht verlangt,
RonfulatSfatturen:
Sind nicht erforderlich.

igefüt werden,
een MW elbft wicht beigefügt An er@ fein,
A She De la
ES ärung abgeb: a 0i . der Ware,
nr miffen entbalten: ; TandeiSiblicge Bezeichnung Der d CM
| St Sendung, Urt Di Rh
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