Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Srankreich. 
BertragSverhältniffe: Deutfh-franzöfifiches GHandelsabkommen 
vom 17. 8. 1927, in Sraft getreten am 5. September 
1927. Der GHandelSvertrag fiehHt umfangreiche 3Zoll- 
;arifabreden vor, die Bindungen und Herabfeßungen Der 
Zölle im deutfhen und im franzöfifchen Tarif betreffen, 
Die allgemeine Meijtbegünftigung Iritt erft nad Ablauf 
äner NebergangsSzeit am 15. Dezember 1928 voll in Wirk 
jamteit. Bis dahin gelten Befchränkungen der Meilt- 
beaunftiaung. 
Zölle: 
Die Zölle find überwiegend Semwicht3zölle, daneben befinden 
ich verfchiedene Wertzölle. Die Zolljäße bejtehen aus Grunde 
jöllen und NAoeffizienten, die miteinander multipliziert wer- 
den. Die Bolljäße wurden am 7. 4. 1926 durch einen 
Zufhlag von 30 Prozent erHöbht. 
_ Am 16. 8. 1926 {ft eine weitere Srhöhung um 30 Prozent 
Muagetreten. 
Deutfche Konfulate: 
Paris (Botfchaft). 
Deutfdhes Konfulat in Marfeille, avenue du Prado 70. 
Deutjchez Konfulat in Lyon, Cours de Verdun 28. 
Deutfdhes General-Konfulat. in Algier (Algerien), Hotel 
Continental. 
Deutiches Konfulat in Le Havre, rıre Thiers 122. 
SeichäftSfprache: 
Xranzdiiich. 
VBerfandvorichriften. 
Hegleitpapiere zu Bahnjendungen: 
ı intern, Srachtbrief nebft Duplikat (deutfch-franz. Bordruck), 
} intern, 3Zolldeflarationen, 1, {ftatiftifjcher Anmeldefchein, 
L beglaubigte Faktura im Original oder Abfohrift, 1 Ur- 
"prungSzeugnis, {omweit erforderlich, BZolldeklarationen: 
Außer obigen beim Durchgang durch die Niederlande 1, 
durch Belnien 1. Uuremburg 1. Saargebiet 2, Schmeiz feine. 
Senleitpapiere zu Roftfendungen: 
| intern. Batetadrefkarte, 1 itatijtifcher Anmeldefchein, 
L (über Belgien 2) weiße Zollinhaltserflärungen (franz.), 
L Fatktura in Original oder Abfichrift, 1 Uriurungszeuqnis, 
"Dmeit erforderlich. 
Srachtvorfchriften: 
Sendungen fönnen mit direktem internationalen Frachthrief 
aufgegeben werden. Die Frachten können ganz oder teil- 
Veife frankiert oder in Uebermweifung gejtellt werden. Im 
Frachtbrief ift der deutfche Grenzübergang anzugeben. Nach- 
nahmen find bi8 zum Wert des Gutes3 zuläflig, Barvor- 
IMüffe na Frankreich bi8 zu 20 M., von Frankreich bis 
3u 100 Fre. zuläjfig. Bei der Einfuhr nach Frankreich muß 
dem Frachtbrief in jedem Falle eine Zollinhaktzerflärung 
beigefügt werden, auf die im Frachthrief Bezug zu nehmen 
Ut. Die fonft noch erforderlichen Zolbelege (Hechnung, 
Urfprungszeugnis ufw.) fönnen dem Warenempfänger ge- 
/ONDert zugeftellt werden; doch Ht dann im Frachtbrie] 
MN entf{predhender Vermerk anzubringen. SGrenzübergangs: 
itattonen: Berg, Breijach, Kapzmwayer, Kehl, Neuenburg, 
Palmrain, Berk (Zolabfertigung von Stückgut in Verl. von 
Wagenladungen in Nenniaq), Winter3d0rf, . 
Der Freivermerk bi zum SGrenzbahnhof bezw. bis zur 
Srenze hat die Bedeutung, daß die Sendung bi8 zu diefem 
Srenzbahnhof bezw. biz zur Grenze von Gebühren ober 
Nebengebühren befreit it, mit denen fie durch den NogangS- 
Jahnhof belaftet merben könnte. Anfallende Untermwegs- 
gebühren (Hauptfächlich Anonabfertiaunasfoiten) träat Der 
Smbfänger 
) . m . N . all geme in 
TS DeHSenMärung: müflen Sür jede Ware einzeln 
vn ; ALeM: 3 1u8mak un 
SörgefOriebenen Angaben enthalten: Für jede Ware ei 
"90=- und Neingemicht. 
Frankreich 
Bert, ferner Urfprungsland (bei DurchgangSfendungen auch 
Befitimmungslanbd) und ob Die Sendung 3ZUr Sin- 0Der 
Yurchfuhr oder nacheinem Nieverlagehaus beftimmt ift oder 
yieder (Veredelungsverkehr) ausgeführt wird; in allen 
yällen eigenhändige Unterfchrift des Wbjenders. Befondere 
Angaben find noch erforderlich bei Sendungen mit Golde 
ınd Silbermwaren; Zahl, Art, Gefamt-Heingewicht und 
Keingehalt der Waren; bei Sendungen mit barem 
Seld; aus welchen Münzforten das Geld hefteht; bei Sen- 
datırgen mit Wolgeweben zu Bekkeidungszmwecken, die je 
ach ihrem Gewicht einem verfhiedenen Zolljag unterlegen; 
a3 Gewicht der Ware für einen Nuadratmeter. Ferner 
unuß bei Sendungen mit Wollgeweben der Zolinhalt&- 
>rflärung eine Stoffprobe vom der genauen Größe eines 
Auadratdezimeter3 beigefügt fein. (Fehlen diefe AnhaltsS- 
unfte, fo wird die Sendung nach dem Söchftfiaß des Tarifs 
ir Wollgewebe verzollt). 
3 empfiehlt fich, bei Blicherfendungen zur Befchleunmui- 
zung der zollamtlichen Abfertigung an der franzöfifchen 
Srenze in den Bolkinhaktsertlärungen anzugeben, ob die 
Bücher im toter, nicht franaöfiicher oder franzöfijcher Sprache 
zedruckt find. 
Unvollftändige Ausfiüilung oder Fehlen der eigenhän- 
digen Unterfchrift des AWbfenders Hat. Zurückveijen Der 
Sendungen durch die franzöfifiche Zollvermalktung zur Folge. 
Ungenaue Angaben über die Sattung, die Art und den Wert 
der Waren können Befchlagnahme des Paket3 nah AH 
ztehen, Insbefondere dürfen Bezeichnungen, mie „WMıfter“ 
dder „Multer ohne Wert“, unıtr dann angegeben werben, 
wenn e3 fi um Gegenjtände handelt, die zu anderen 
Zweden als zur Bemufterung tatfächlih undGraucdhbar ge 
nacht oder an fich (als Mhichwritte, Mefte ulm.) unbrauchbar 
and. 
Rechnungen: 
Xür den VBerfand nach Frankreid kommen für folgende 
Awede Redhnungen in Frage: 
1. für die Befreiung der Zujagumfakitener von 1,3 Proz.: 
Beifigung einer Rechnung nicht nötig, 
Für 26prozentige KReparationsabgabe: FYaktura beglau- 
bigt von der Handelskammer und vom Konfulat. Die 
Konfulatsbeglaubigung erfolgt koftenlog. Sendungen 
unter 100 Srancs Wert und Poftfendungen find von 
der KednungsSbeifüigung befreit. € dürfte jedoch zweck 
mäßig fein, den VBoftfendungen zur Feftftelung: des 
Aogabewwerte8 eine unbealauhiate Rechnunasabichrift 
beizufügen. . 
Um foftenloS beglaubigt zu werden, muß die Nedch- 
nung mit folgendem Vermerk verfehen fein: „Die 
Unterzeidneten erklären hiermit, daß die voritehend 
aufgeführten Waren nicht im Ddeutfch-franz5fifhen 
Handeklsvertrag als dem Wertzoll unterliegend ver- 
zeichnet find, und wird eine Beglaubigung der vorkie- 
genden Rechnung auSfchließlich zum 3Zwecde der 26pr0- 
zentigen Keparationsabgabe ermwünfcht.“ 
Diefer Vermerk ijt von der die Reddnung au8- 
itelenden Firma zu unterfchreiben. 
3. lr Wertverzollung: Rechnungen für Waren, welche 
nach dem Wert berzollt werden, find von der Handel8- 
fammer und vom Konfulat zu beakaubigen, Die Kon- 
jufatäbeglaubigung ft gebiührenpflidhtig. Diefe Rech- 
nungen find am Schluck mit folaender Srffärung zu 
vberfehen: 
„Sch erkläre hiermit, daß der RechnungSbhetrag in 
Höhe von ..... (in Worten) .... ..) mit meinen 
ardnungsSgemäß geführten Büchern üÜbereinftimmt, dar 
der Verkäufer in Deutfhland anfäjfig und der Kauf- 
abichLuk in Deutichland aetättat marben 14 * 
Arfprungszeugniffe: ” 
Kür alle Waren, die auf Grund des deutfh-franzöfifchen 
Handelsahkommen8 zu einem VorzugStarif (BZwifdenfaß 
oder Minimaltarif) eingeführt werden {ollen, muß ber 
Urfprung bdiefer Waren in allen Fällen durch ein 
Urirungszeuani3 nachgemwiefen werden. 
Urfprungszeugniffe önnen entweder von den Zoll- 
;ehörden oder von den zuftändigen Handelskammern aus: 
zeftellt merden. Die Zeugnijfe müffen den von der Zoll- 
jermaltına oder den Handelgtammern des Mbfendelandes 
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