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III. Strafrecht.
Selbstverständlich ist, daß das Revisionsgericht nicht anders als die Gerichte erster
Instanz Entscheidungen, die die Schuldfrage in einer dem Angeklagten nachteiligen Weise
hbeantworten, nur mit /a⸗Majorität fällen kann (8 262 St. P.O.).
VIII. Die Entscheidung des Revisionsgericht lautet auf
1. Verwerfung der Revision als unzulässig durch Beschluß nach anderer Meinung
Urteil), wenn die Revisionsvoraussetzungen fehlen (J 889 St. P.O.);
2. Verwerfung der Revision als unbegruündet durch Urteil, wenn die Revision zu⸗
lässig, aber grundlos ist.
Hierher gehören folgende Fälle: a) Es ist eine Rechtssatzverletzung überhaupt nicht
erkennbar; b) die Rechtssatzverletzung kann vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden
(z. B. der Beschwerdeführer hat lediglich — in unbegruͤndeter Weise — einen Verstoß
im Verfahren gerügt, während eine Rüge aus dem materiellen Recht begründet sein
würde, aber nicht angebracht ist ; oder der Verstoß liegt an einer anderen Stelle des
Verfahrens als da, wo die Prozeßrüge einsetzt); e) die Rechtssatzverletzung erweist sich
als unschädlich für das Urteil — mangelnder Kausalzusammenhaug abgesehen natür⸗
lich von den absoluten Revisionsgründen.
3. Ist die Revision dagegen zulässig und begründet, so erfolgt Aufhebung des
Vorderurteils und regelmäßig Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz (ausnahms⸗
weise eigenes Urteil des Revisionsgerichts): 88 893 —897 St. P.O. Im Falle der Zuruck—
verweisung ist für die neue untergerichtliche Entscheidung die Rechtsauffassung des zurück⸗
verweisenden revisionsgerichtlichen Urteils bindent (Z 898 Abs. 1 St.PD und vefor
matio in poius verboten (§ 898 Abs. 2).
Die tatsächlichen Unterlagen, auf denen sich die neue untergerichtliche Entscheidung
aufbaut, können je nach Inhalt des revisionsgerichtlichen Urteils verschieden sein. Es ist
aämlich einmal möglich, daß die Zurückverweisung unter Aufrechterhaltung der bisherigen
tatsächlichen Feststellungen erfolgt; dies dann, wenn der Fehler, um dessen willen das
Vorderurteil vom Revisionsgericht aufgehoben worden ist, die tatsächlichen Feststellungen
unberührt läßt. In diesem Falle hat das Untergericht seiner neuen Entscheidung diese
früher getroffenen tatsächlichen Feststellungen ohne neue Beweisaufnahme zu Grunde zu
legen. Berührte dagegen der vorgekommene Fehler, was die Regel ist, auch die Tat⸗
sachenfeststellung, und ist demgemäß diese von der Aufhebung durch das Revisionsgericht
mitbetroffen worden, so muß in der erneuerten Hauptverhandlung natürlich durch aber⸗
nalige Vollbeweisaufnahme die tatsächliche Bafis fur da nunmehr zu fällende Urteil
geschaffen werden.
860. III. Wiederaufnahme des Verfahrens und Entschädigung unschuldig
Bestrafter.
Literatur: Goltdammer in seinem Archiv Bd. VI S. 515; Remeis, Die Wiederauf⸗
nahme im Strasverfahren (1869; v. Kries, Goltd. Arch. BdoXXVI —AV
Arch. Bd. XXXIV S 81; Ditzzen, Gerichtssaak Bdo. XLVIIG. 126, Ztschr. f. StrR.W. Bd. XVIII
S. 53; Rosenblatt, Gerichtssaal Bd. LII S. 40 Ztschr. f. Str. R.W VBo. XXi 580; West,
Ztschref. Str.R.W. Bd. XVI'E. 247, Gerichtssaal Bo. LVI G. 180, LXI S. IA7; Woermann,
Das Wiederaufnahmeverfahren und die Entschädigung unschuldig Verurteilter (1899); Lefsing,
Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen (1898) Vgl. 8Soͤgel,
Das (österr.) Ges. betr. die Entschädigung für ungerechtfertigt erfolgte Verurteilung (1901)
L. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ein Rechtsbehelf, der auf die aus—
nahmsweise Beseitigung eines rechtskräftigen Urteils abzielt (im Sinne der St. P.O.
also kein „Rechtsmittel“, früher als „außerordentliches Rechtsmittel“ bezeichnet).
„ .Die Wiederaufnahme durchbricht alfo die be iudieata. Ihrem Wesen nach steht
sie in direktestem Gegensatz zur Revision: es handelt sich bei ihr niemals um Rechts—
ügen, sondern stets um Geltendmachung neuer Tat) achen. Die Gesetzgebungen sind
regelmäßig bei der Zulassung' dieses Rechtsbehelfs sehr zurückhaltend, um die Autorität
des res iudicata nicht zu erschuͤttern. In gewissem Umfange freilich konnte sich der