Full text : Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Litauen

Oitauen.

BertragSverhältnis:
Handelsabiommen vom 1. Juni 1923. Deutfchland genießt
die Meikbeaünftiaung. Sn Kraft feit 5. Mai 1926,

3ölle:
Die Zölle find Gemwicht83ölle,

Deutfche Konfulate:
Kowno (6).
Sefhäftsiprache:
Deutich,

Berfandvorichriften.

Begleitpapiere zu Bahnfendungen:
L Ddeutfcher Fractbrief biS zur ojipreußifchen Umbehand-[ungSitation,
 1 internationaler Frachtbrief für den Weitertransport,
 1 nachträglihe Berfügung für die Weiterfendung
iS zur Beftimmungsitation, 1 arüner {tatiitifcher Anmeldeichein,
 1 Rechnung.

Begleitpapiere zu Poftfendungen:
| Auslandspaketadreife, 1 {tatijtijdher Anmeldefdhein, 2 Zollinhaltserflärungen
 in Ddeuticher, englifcher oder franzöfifcher
Sprache, 1 Rechnung,

SrachtvorfAriften:
Der AMofender kann auch in der nachträglichen Verfügung
beantragen, daß die Ausftellung des internationalen Fracht-3nxiefes
 durch die Deutihe Umbehanskungsitation in feinem
Muftrage vorgenommen wird. Zrankatur DDer UYebertveifuaug
xach Wahl des Verfender8. Yeilfrankatur {ft für einen Deitimmten
 Betrag oder bis zur Grenze Des VerfandlanDdes
zuläfftg. Nachnahme ift zuläffig in Der Mährung des VerjandlandesS,
 jedoch feine Barvorfchliffe. Nachträgliche Huf-(age
 oder Henverung der Nachwahme, ferner Deklaration
des Intereffes an der Lieferung ift wicht zuläffig. Der Berjender
 Hat den Transportweg vorzufchreiben. MAIS UmbehandlungSftation
 Lommt Königsberg Hauptbahnhof Mur
’ebende Tiere und Silgut), Königsberg Oft (Fracdtgut) oder
Injterburg in Frage. Da der Eingang von Sendumngen
zur den Empfängern uitgeteilt wird, wenn Die Woreffe
bekannt und die Benachrichtigung vom Abfender im Frachtorief
 beantragt ift, fo empfiehlt e& fich, die AnfaOriften der
Empfänger genau anzugeben und gleichzeitig inv Hradhtbrief
vorzufchreiben, welche Art der Benachrichtigung (Dutch Die
Poft fehriftkich oder telegraphifch, Durch Sernjprecher wDder
durch befonderen Boten) gemwünfcht wird,
Deutfh-Litawifche Srenzübergangsitationen: Eydtkuhnen
—Birbaliz, Ziljit—-Pajegiat, LYitamifh-Iettifjhe Grenzüberyang8jtationen:
 SFoniskiz-—Meitene,- AWbekiai—Sriva, Lete
kfcheeitniiche Grenzüberganasitationen: VBalfa-—Balk.

UrfprungsSzeugniffe:
Nach Art. 17 des deutfch-Fitauifchen Handel8vertrages vom
31. Mai 1923 behält fich jeder Der beiden vertragfliehenden
Teile daZ Recht vor, Urfprungszeugniffe zu jJordern, wenn
je nad dem Urfprung der Waren befondere Zöle fejtgefebt
find, Die Regierungen behakten fih vor, die Einzelheiten
über die Ausiielung der Urfprungszeugniffe im gegenjeitigen
 Benehmen zu regeln.
Zurzeit find bei Sendungen von Deutfehland uach
Ritauen Urfprungszeugniffe nicht erforderlich,

Kecdhnungen:
3 find Rechnungen beizufügen. Hierin muß die Sendung
zenaut nach Signatur, Nummer, Rollianzahl, Inhalt und
Sewicht angegeben fein. €3 muß fi auS ihr für jedes
nzelne Rolli das Brattio= und Nettogewicht ergeben. Sine
Bealaubiaung der Rechnungen it jedoch nicht erforderlich,

Z3olvorf. chriften.

Muiter im Vormerkverfahren:
für die an ih zollpflichtiaen Muiter wird im Falle des Nachweifeß
 ber Identität bei der Ginfuhr und der binnen Yahres-*rift
 über dasielbe oder ein andere8 Aollamt erfolaten Wiederızu8fuhr
 deutfichen Kaufleuten auf rund des Handelsverxanes
 Befreiung von Sin- und Ausfuhrabgaben zugeftanden.
Die in Deutihland anaeleaten YWentitätsbezeihnungen werden
im Litauen anerkannt, .
Die Wiederausfuhr der Multer muß durch Hinterlegung
7e8 ‚Hollbetranes oder Sicheritellung anderer Art aemwmährleiftet
MeryDP1L

Sollpflidtige Brieffendungen:
Durch S& 143 des Kitautihen Zollgefeßes vom 1, April v. I.
vird beitimmt. daR „aollpflichtige ®eaenftände in den aus
jem Auslande. anfommenden VBrieffendungen“” auf dem UmcOlaa
 näher bezeichnet fein müllen. Wird in Brieflendungen,
ie diefen Vermerk nicht tragen, eine zollpflichtige Ware feitz
zeitellt. fo. verfallen die Sendungen der Beichlaanahme und
der Empfänger wird von dem Bollamt entiprechend vers
tändiat. Gegen die Befchlaanahme kann der Empfänger nach
5 63 des Bollgejeßes innerhalb von 14 Tagen vom BZeitpunfkt
ver Bekanntgabe ab Befchwerde einlenen. In der aleichen
Rrilt ann. auch der Wbiender Beichwerde Führen. Falls die
Beichlannahme aufrechterhalten wird, folat ordnungsmäßige
Beriteinerung. die eine Hälfte des erzielten Erlöfes fickt in
ie Staatsfahie, die andere erhält als Prämie der Beamte, der
ie  aollpflichtiaen Seaenitände ermittelt hatı GCine Vers
flichtuna für das Rollamt, dem Abiender oder Empfänger
äne Cntichäbiauna zu ocewähren. BGeiteht nicht.

rucfachenfendungen :
Die Einfuhr ausländiiher Druckfachen it nur über die Soll
ämter MBWirballen, Kaunas, DPiemel, Bogegen, Mazeiki,
Xantichti und Aeli aeftattet, während Drucfachen aus dem
Yuslande über die übrigen Zollämter nicht nadh Litauen
zereingelafien merder

Berpadung:
Die Berpadung muß befonder3 Haktbar fein. Bei Wert»
valetem find fejte Holafijten oder Umhüllungen mit fiarker
Yeinwand zu verwenden. Die Pakete find außerdem mit
zutem Bindfaden zu verfhnüren, die Enden Der Schnüre
Änd zu verfiegeln oder zu verbleien.

3uflinhaktserflärung:
NYede Spalte des VordrudZ muß ausgefüllt fein, DefonderS
ijt die AnfoOrift des AbfenderS und Des Empfänger3 anzıt>
geben. Ferner müffen Die GSegenftände genau (nach jeder
Warengattung) bezeichnet werden; 3 genügt 3. DB. bei der
Xnbhaltsangabe nicht „Schuhe aus Leder“, fondern 23 muß
jeißen „Schuhe aus Kalb- (oder anderem) Leder“; bei
Baummolle muß die Angabe, ob gefärbt oder ungefärbt, bei
Tüchern die genaue Bezeichnung der Stoffe vorhanden fein.
Weiter müffen das Rohgewicht, das Keingewicht oder ftatt
deffen die Stüczahl der Gegenitände towie der Vreis
angegeben werden.
            
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