KO Besondere GütererzeugnngSpolrtik.
außer ihnen auch besonders Bevorrechteten zustehend —
war in Frankreich bis zur großen Staaisumwälzung, in
Deutschland bis 1848 nicht durch die Greirzeir des eigenen
Bodens des Jagdberechtigten begrenzt. Alsdann wurde sie
dem Grundeigentümer als solchen eingeräumt; nur in
Mecklenburg-Schwerin besteht noch in erheblicher Ausdehnung
das grundherrschaftliche Jagdrecht auf fremdem Boden. Die.
Jagdberechtigung der Grundeigentümer als solcher ist in
mehrfacher Richtung nachteilig gewesen. Sie wurde deshalb
zwar nicht grundsätzlich beseitigt, aber in verschiedenen Län
dern dadurch in ihrer Wirksamkeit beschränkt, daß die Jagd
ausübung von bestimmten Vorbedingungen abhängig gemacht
wurde. Außer auf ganz umfriedeten Grundstücken, auf denen
die Jagd dem Eigentümer unter allen Umständen zusteht,
wird vielfach für die Jagdausübung auf eigenem Boden
eine bestimmte Mindestfläche zusammenhängenden Grund
besitzes verlangt, z. B. in Preußeü nach der Jagdordnung
vom 15. Juli 1907 75 ha (nach dem inzwischen aufgehobeneil
Gesetze vom 7. März 1850 76,6 ha), in Bayern im Flachlande
81,8 ha, im Hochgebirge 136,3 ha, in Sachsen' 166 ha, in
Württemberg 15,7 ha, in Baden 72 ha, in Österreich-Ungarn
115 ha usw. Kleinere Flächen werden zu Jagdbezirken
zusammengefaßt, in welchen die Gemeinde oder die Jagd
genossenschaft der beteiligten Grundbesitzer entweder selbst
oder — was die Regel ist — durch Verpachtung die Jagd
ausübt. Weiter bedarf es zur Jagdausübung der Lösung
eines auf eine bestimnite Person lautenden amtlich aus
gestellten Jagdscheins; die Ausstellung muß bestimmten
Bewerbern, von denen ein Mißbrauch oder eine-Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und ähnliches zu befürchten ist,
und staun anderen unter bestimmten Voraussetzungen ver
weigert werden. Für die Ausstellung üiird eine Gebühr ver
langt, z. B. in Preußen und Bayern 15 Mk., in Sachsen