Full text: Volkswirtschaftspolitik

KO Besondere GütererzeugnngSpolrtik. 
außer ihnen auch besonders Bevorrechteten zustehend — 
war in Frankreich bis zur großen Staaisumwälzung, in 
Deutschland bis 1848 nicht durch die Greirzeir des eigenen 
Bodens des Jagdberechtigten begrenzt. Alsdann wurde sie 
dem Grundeigentümer als solchen eingeräumt; nur in 
Mecklenburg-Schwerin besteht noch in erheblicher Ausdehnung 
das grundherrschaftliche Jagdrecht auf fremdem Boden. Die. 
Jagdberechtigung der Grundeigentümer als solcher ist in 
mehrfacher Richtung nachteilig gewesen. Sie wurde deshalb 
zwar nicht grundsätzlich beseitigt, aber in verschiedenen Län 
dern dadurch in ihrer Wirksamkeit beschränkt, daß die Jagd 
ausübung von bestimmten Vorbedingungen abhängig gemacht 
wurde. Außer auf ganz umfriedeten Grundstücken, auf denen 
die Jagd dem Eigentümer unter allen Umständen zusteht, 
wird vielfach für die Jagdausübung auf eigenem Boden 
eine bestimmte Mindestfläche zusammenhängenden Grund 
besitzes verlangt, z. B. in Preußeü nach der Jagdordnung 
vom 15. Juli 1907 75 ha (nach dem inzwischen aufgehobeneil 
Gesetze vom 7. März 1850 76,6 ha), in Bayern im Flachlande 
81,8 ha, im Hochgebirge 136,3 ha, in Sachsen' 166 ha, in 
Württemberg 15,7 ha, in Baden 72 ha, in Österreich-Ungarn 
115 ha usw. Kleinere Flächen werden zu Jagdbezirken 
zusammengefaßt, in welchen die Gemeinde oder die Jagd 
genossenschaft der beteiligten Grundbesitzer entweder selbst 
oder — was die Regel ist — durch Verpachtung die Jagd 
ausübt. Weiter bedarf es zur Jagdausübung der Lösung 
eines auf eine bestimnite Person lautenden amtlich aus 
gestellten Jagdscheins; die Ausstellung muß bestimmten 
Bewerbern, von denen ein Mißbrauch oder eine-Gefährdung 
der öffentlichen Sicherheit und ähnliches zu befürchten ist, 
und staun anderen unter bestimmten Voraussetzungen ver 
weigert werden. Für die Ausstellung üiird eine Gebühr ver 
langt, z. B. in Preußen und Bayern 15 Mk., in Sachsen
	        
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