Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 5.
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der Polizei- und Gefängniffverwaltung, als versicherungspflichtig
darstellen" (Amtl. Ausg. f. Baden S. 148). Es können also die nämlichen
Geschäfte von solchen Personen wahrgenommen werden, welche als Beamte
nicht versicherungspflichtig, und von solchen, welche als Nichtbeamte versiche-
rungspslichtig sind. Bis zu einem gewissen Grade ist die Frage, ob Versiche
rungspflicht vorliegt oder nicht, also von der Art der zu leistenden Dienste
unabhängig.
». Aus den oben in Anm. 2 aufgeführten Gesehen ergiebt sich als der
ihnen gemeinsame Begriff von „Beamten" derjenige von Personen,
welche vom Reiche, von dem betreffenden Bundesstaate oder Kommnnalvcr-
bande auf Grund eines Rechtsverhältnisses beschäftigt werden, das sie zur Ver
richtung von Diensten behufs Förderung des Wohles des Reiches, Staates
oder Kommunalverbandes in Unterordnung unter eine vorgesetzte Stelle ver
pflichtet, das ferner dem Reiche, Staate oder Kommunalverbande ein nach
Maßgabe der besonderen gesetzlichen Bestimmungen gestaltetes Gewaltverhältniß
über sie einräumt und das endlich (je nachdem die Verleihung der Beamten
eigenschaft oder der Vertrag wegen deren Uebertragung als Grund des Rechts
verhältnisses angesehen wird) durch den staatsrechtlichen Akt der Anstellung
begründet oder gekennzeichnet wird. Wann die Voraussetzungen für das Vor
handensein des Bcamtenverhältniffes vorliegen, entscheidet sich nach den dafür
erlassenen besonderen Gesetzen (Anm. III 2 Ş. 71) und den auf Grund der
selben getroffenen Verfügungen der zuständigen Oberbehörden, wie auch die
Begründung des Gesetzentwurfes (S. 75) hervorhebt: „Darüber, welche Per
sonen als „Beamte" des Reiches, der Bundesstaaten und der Kommunalvcrbände
anzusehen sind und demgemäß der Ausnahmebestimmung des §. 8 unterliegen,
entscheiden die für sie geltenden bienstpragmatischen Bestimmungen." Da
diese in den verschiedenen Bundesstaaten verschieden sind, können sich auch Ver
schiedenheiten in der Behandlung der von den Bundesstaaten und Kommunal
verbänden beschäftigten und mit Wahrnehmung gleichartiger Obliegenheiten
betrauten Personen ergeben; diejenigen, ivelche nach den Beanitendienst-Gesctzen
des eines Staates als Beamte anzusehen sind, können nach denen des anderen
unter die auf Grund eines privatrechtlichen TienstmiethevertragS Beschäftigten
zu rechnen sein; im letzteren Falle unterstehen sie der Versicherungspflicht, im
ersteren nicht.
Die „dienstpragmatischen Vorschriften", auf welche die Gesetzes
begründung verweist, umfassen sowohl den Inhalt der einschlägigen Gesetze
als die einschlägigen Verfügungen der zuständigen Centralbehörden. Die
letzteren sind jedoch im Erlassen solcher Verfügungen nicht unbeschränkt; nur
die auf Grund der ihnen gesetzlich eingeräumten Befugnis; getroffenen Anord
nungen haben den Werth von „dienstpragmatischen Vorschriften". (Vergl. auch
Anm. 2d zu §.4 im Handbuch der Unfallvers. S. 125.) Wenn die von der Landes
centralbehörde getroffene Verfügung mit dem entscheidenden Bcamtendienst-
Gesetze nicht im Einklänge sein sollte, wenn also dadurch Personen die Beamten-
eigenschafl beigelegt werden sollte, die sie nach dem Gesetze nicht haben, oder
umgekehrt, so würden die nach dem I. ». A.V.G. zur Entscheidung über die
Versichernngspflicht berufenen Behörden an die betreffende Verfügung der Central-
behördc nicht gebunden sein.
Das Reichs-Versicherungsamt hat die Abhängigkeit der Entscheidung über
die VersichcrungSpfljcht der in Rede stehenden Person von der „dienstpragma
tischen" Vorschrift der zuständigen Eentralbehörden in mehreren Revisions-
entscheidungcn ausgesprochen. — Nach Nr. 50 (A. N. f. I. u. A.B. 1891 S. 159)
hat das Reichs-BerstcherungSamt am 12. Juni 1891 in einem Falle, in welchem
es sich um einen bei einem preußischen Amtsgerichte beschäftigten Kanzlei-