Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 5. 
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der Polizei- und Gefängniffverwaltung, als versicherungspflichtig 
darstellen" (Amtl. Ausg. f. Baden S. 148). Es können also die nämlichen 
Geschäfte von solchen Personen wahrgenommen werden, welche als Beamte 
nicht versicherungspflichtig, und von solchen, welche als Nichtbeamte versiche- 
rungspslichtig sind. Bis zu einem gewissen Grade ist die Frage, ob Versiche 
rungspflicht vorliegt oder nicht, also von der Art der zu leistenden Dienste 
unabhängig. 
». Aus den oben in Anm. 2 aufgeführten Gesehen ergiebt sich als der 
ihnen gemeinsame Begriff von „Beamten" derjenige von Personen, 
welche vom Reiche, von dem betreffenden Bundesstaate oder Kommnnalvcr- 
bande auf Grund eines Rechtsverhältnisses beschäftigt werden, das sie zur Ver 
richtung von Diensten behufs Förderung des Wohles des Reiches, Staates 
oder Kommunalverbandes in Unterordnung unter eine vorgesetzte Stelle ver 
pflichtet, das ferner dem Reiche, Staate oder Kommunalverbande ein nach 
Maßgabe der besonderen gesetzlichen Bestimmungen gestaltetes Gewaltverhältniß 
über sie einräumt und das endlich (je nachdem die Verleihung der Beamten 
eigenschaft oder der Vertrag wegen deren Uebertragung als Grund des Rechts 
verhältnisses angesehen wird) durch den staatsrechtlichen Akt der Anstellung 
begründet oder gekennzeichnet wird. Wann die Voraussetzungen für das Vor 
handensein des Bcamtenverhältniffes vorliegen, entscheidet sich nach den dafür 
erlassenen besonderen Gesetzen (Anm. III 2 Ş. 71) und den auf Grund der 
selben getroffenen Verfügungen der zuständigen Oberbehörden, wie auch die 
Begründung des Gesetzentwurfes (S. 75) hervorhebt: „Darüber, welche Per 
sonen als „Beamte" des Reiches, der Bundesstaaten und der Kommunalvcrbände 
anzusehen sind und demgemäß der Ausnahmebestimmung des §. 8 unterliegen, 
entscheiden die für sie geltenden bienstpragmatischen Bestimmungen." Da 
diese in den verschiedenen Bundesstaaten verschieden sind, können sich auch Ver 
schiedenheiten in der Behandlung der von den Bundesstaaten und Kommunal 
verbänden beschäftigten und mit Wahrnehmung gleichartiger Obliegenheiten 
betrauten Personen ergeben; diejenigen, ivelche nach den Beanitendienst-Gesctzen 
des eines Staates als Beamte anzusehen sind, können nach denen des anderen 
unter die auf Grund eines privatrechtlichen TienstmiethevertragS Beschäftigten 
zu rechnen sein; im letzteren Falle unterstehen sie der Versicherungspflicht, im 
ersteren nicht. 
Die „dienstpragmatischen Vorschriften", auf welche die Gesetzes 
begründung verweist, umfassen sowohl den Inhalt der einschlägigen Gesetze 
als die einschlägigen Verfügungen der zuständigen Centralbehörden. Die 
letzteren sind jedoch im Erlassen solcher Verfügungen nicht unbeschränkt; nur 
die auf Grund der ihnen gesetzlich eingeräumten Befugnis; getroffenen Anord 
nungen haben den Werth von „dienstpragmatischen Vorschriften". (Vergl. auch 
Anm. 2d zu §.4 im Handbuch der Unfallvers. S. 125.) Wenn die von der Landes 
centralbehörde getroffene Verfügung mit dem entscheidenden Bcamtendienst- 
Gesetze nicht im Einklänge sein sollte, wenn also dadurch Personen die Beamten- 
eigenschafl beigelegt werden sollte, die sie nach dem Gesetze nicht haben, oder 
umgekehrt, so würden die nach dem I. ». A.V.G. zur Entscheidung über die 
Versichernngspflicht berufenen Behörden an die betreffende Verfügung der Central- 
behördc nicht gebunden sein. 
Das Reichs-Versicherungsamt hat die Abhängigkeit der Entscheidung über 
die VersichcrungSpfljcht der in Rede stehenden Person von der „dienstpragma 
tischen" Vorschrift der zuständigen Eentralbehörden in mehreren Revisions- 
entscheidungcn ausgesprochen. — Nach Nr. 50 (A. N. f. I. u. A.B. 1891 S. 159) 
hat das Reichs-BerstcherungSamt am 12. Juni 1891 in einem Falle, in welchem 
es sich um einen bei einem preußischen Amtsgerichte beschäftigten Kanzlei-
	        
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