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aushülfsweise bei den Justizbehörden beschäftigt werden, zu den Beamten im
Sinne des Jnvaliditäts- und Altcrsversicherungsgesctzes nicht gerechnet werden
sollen.
Dieser Ministerialerlaß bildet nach den obigen Ausführungen die Grundlage
für die Beurtheilung der Bcamteneigenschaft des Klägers, und es kommt
lediglich darauf an, zu welcher der beiden in dem Erlaß bezeichneten Arten non
Lohnschreibern er nach den obwaltenden Verhältnissen thatsächlich gehört."
In Nr. G2 (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 168) spricht sich das Neichs-Versichcrungsamt
unterm 29. September 1891 in Betreff eines bei einem preußischen
Amtsgerichte beschäftigten Hilfsgcfangenenaufsehers und Nachtwächters,
nachdem in ähnlicher Weise, wie dies in der obigen Ren.Entsch. 50
geschehen, hervorgehoben ist, daß für die Bcamteneigenschaft einer Person die
dienstpragmatischen Vorschriften, d. h. die von den zuständigen Stellen
für die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung ausdrücklich festgesetzten Normen
von entscheidender Bedeutung seien, die Versichcrungspflich t bejahend in
folgender Weise aus:
„Da es in der preußischen Staatsverwaltung an solchen allgemein geltenden
Normen fehlt, so kommen hier die besonderen in der Justizverwaltung
bestehenden Bestimmungen und Grundsätze zur Anwendung, wie solche namentlich
in dem Erlaß des Königlich preußischen Justizministers vom 22. Dezember
1890 (|. denselben im Wortlaute S. 78) niedergelegt sind. In diesem Erlaß
ist nun bezüglich der Gefangenenaufseher bestimmt, daß diejenigen Aufseher,
welche speziell zur Beaufsichtigung der bei der Außenarbeit beschäftigten Gefangenen
angenommen sind, der Regel nach als in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältniß zu der Gefängnißverwaltung stehend und deshalb der Beamtenqualilät
entbehrend angesehen werden sollen. Der Umstand, daß diese Ausseher
durch Handschlag an Eidesstatt verpflichtet oder mit dem Diensteide belegt
worden seien, könne nicht dazu führen, ihnen die gedachte Eigenschaft beizulegen,
ebensowenig der Umstand, daß sie den strafrechtlichen Schutz der Beamten genießen.
Vielmehr komme in Betracht, daß die fraglichen Dienste im Allgemeinen
von den Gefangenenaufsehern wahrzunehmen seien und die Annahme von sogenannten
Arbeitsanfsehern nur einen Nothbehelf bilde. Was den Kläger anlangt,
so steht fest, daß er als Hilfsgefangcnenaufseher bei Gefangenen, die auf
Außenarbeit gesandt werden, und als Transporteur mir int Bedürfnißfalle
verwendet und für die einzelnen Leistungen bezahlt wird, und daß diese Bezahlung
nicht aus der Staatskasse, sondern entweder von Seiten des Unternehmers,
dem die Gefangenen gestellt werden, oder aus der Gefängnißarbeitskasse
erfolgt. Unter diesen Umständen kann nur angenommen werden, daß der
Kläger zu den in der gedachten Justizministerialverfügung bezeichneten Arbeitsaufsehern
gehört, mithin als solcher die Eigenschaft eines Staatsbeamten im
Sinne des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.B.G. nicht besitzt.
Nicht anders ist aber auch die Stellung des Klägers als Nachtwächter
bei dem Gerichtsgefängniß zu beurtheilen. Auf Anfrage des Neichs-Bersicheruugsamtes
hat der Königlich preußische Justizminister unter dem 26. August
1891 mitgetheilt, daß nach den in der Justizverwaltung befolgten dieustpragmatischen
Grundsätzen den als Nachtwächter bei den kleineren Gerichtsgefängnissen
gegen eine für jede Nacht zu zahlende Vergütung kontraktlich angenommenen
Personen die Eigenschaft von Staatsbeamten nicht beiwohnt. Diese Merkmale
treffen auf den Kläger zu: denn dieser ist nach den Feststellungen des Schiedsgerichts
auf monatlichen Kontrakt als Nachtwächter angenommen und wird
für jede Nacht, in der er den Wachtdicnst versieht, mit einer Vergütung von
60 Pfennig gelohnt. Hiernach kann dem Kläger auch in seiner Eigenschaft als
Nachtwächter Beamtcngnalität im Sinne des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.V.G. nicht
beigelegt werden, und es war, da gegen den von ihm erhobenen Renten-