Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

3u  Ziffer  III  der  Anleitung  Anni.  5.

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aushülfsweise  bei  den  Justizbehörden  beschäftigt  werden,  zu  den  Beamten  im
Sinne  des  Jnvaliditäts-  und  Altcrsversicherungsgesctzes  nicht  gerechnet  werden
sollen.
Dieser  Ministerialerlaß  bildet  nach  den  obigen  Ausführungen  die  Grundlage ­
  für  die  Beurtheilung  der  Bcamteneigenschaft  des  Klägers,  und  es  kommt
lediglich  darauf  an,  zu  welcher  der  beiden  in  dem  Erlaß  bezeichneten  Arten  non
Lohnschreibern  er  nach  den  obwaltenden  Verhältnissen  thatsächlich  gehört."
In  Nr.  G2  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  168)  spricht  sich  das  Neichs-Versichcrungsamt
  unterm  29.  September  1891  in  Betreff  eines  bei  einem  preußischen ­
  Amtsgerichte  beschäftigten  Hilfsgcfangenenaufsehers  und  Nachtwächters, ­
  nachdem  in  ähnlicher  Weise,  wie  dies  in  der  obigen  Ren.Entsch.  50
geschehen,  hervorgehoben  ist,  daß  für  die  Bcamteneigenschaft  einer  Person  die
dienstpragmatischen  Vorschriften,  d.  h.  die  von  den  zuständigen  Stellen
für  die  einzelnen  Zweige  der  Staatsverwaltung  ausdrücklich  festgesetzten  Normen
von  entscheidender  Bedeutung  seien,  die  Versichcrungspflich  t  bejahend  in
folgender  Weise  aus:
„Da  es  in  der  preußischen  Staatsverwaltung  an  solchen  allgemein  geltenden ­
  Normen  fehlt,  so  kommen  hier  die  besonderen  in  der  Justizverwaltung
bestehenden  Bestimmungen  und  Grundsätze  zur  Anwendung,  wie  solche  namentlich ­
  in  dem  Erlaß  des  Königlich  preußischen  Justizministers  vom  22.  Dezember
1890  (|.  denselben  im  Wortlaute  S.  78)  niedergelegt  sind.  In  diesem  Erlaß
ist  nun  bezüglich  der  Gefangenenaufseher  bestimmt,  daß  diejenigen  Aufseher,
welche  speziell  zur  Beaufsichtigung  der  bei  der  Außenarbeit  beschäftigten  Gefangenen
  angenommen  sind,  der  Regel  nach  als  in  einem  privatrechtlichen
Arbeitsverhältniß  zu  der  Gefängnißverwaltung  stehend  und  deshalb  der  Beamtenqualilät
  entbehrend  angesehen  werden  sollen.  Der  Umstand,  daß  diese  Ausseher
durch  Handschlag  an  Eidesstatt  verpflichtet  oder  mit  dem  Diensteide  belegt
worden  seien,  könne  nicht  dazu  führen,  ihnen  die  gedachte  Eigenschaft  beizulegen,
ebensowenig  der  Umstand,  daß  sie  den  strafrechtlichen  Schutz  der  Beamten  genießen. ­
  Vielmehr  komme  in  Betracht,  daß  die  fraglichen  Dienste  im  Allgemeinen
von  den  Gefangenenaufsehern  wahrzunehmen  seien  und  die  Annahme  von  sogenannten ­
  Arbeitsanfsehern  nur  einen  Nothbehelf  bilde.  Was  den  Kläger  anlangt, ­
  so  steht  fest,  daß  er  als  Hilfsgefangcnenaufseher  bei  Gefangenen,  die  auf
Außenarbeit  gesandt  werden,  und  als  Transporteur  mir  int  Bedürfnißfalle
verwendet  und  für  die  einzelnen  Leistungen  bezahlt  wird,  und  daß  diese  Bezahlung ­
  nicht  aus  der  Staatskasse,  sondern  entweder  von  Seiten  des  Unternehmers, ­
  dem  die  Gefangenen  gestellt  werden,  oder  aus  der  Gefängnißarbeitskasse
  erfolgt.  Unter  diesen  Umständen  kann  nur  angenommen  werden,  daß  der
Kläger  zu  den  in  der  gedachten  Justizministerialverfügung  bezeichneten  Arbeitsaufsehern
  gehört,  mithin  als  solcher  die  Eigenschaft  eines  Staatsbeamten  im
Sinne  des  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.B.G.  nicht  besitzt.
Nicht  anders  ist  aber  auch  die  Stellung  des  Klägers  als  Nachtwächter
bei  dem  Gerichtsgefängniß  zu  beurtheilen.  Auf  Anfrage  des  Neichs-Bersicheruugsamtes
  hat  der  Königlich  preußische  Justizminister  unter  dem  26.  August
1891  mitgetheilt,  daß  nach  den  in  der  Justizverwaltung  befolgten  dieustpragmatischen
  Grundsätzen  den  als  Nachtwächter  bei  den  kleineren  Gerichtsgefängnissen
gegen  eine  für  jede  Nacht  zu  zahlende  Vergütung  kontraktlich  angenommenen
Personen  die  Eigenschaft  von  Staatsbeamten  nicht  beiwohnt.  Diese  Merkmale
treffen  auf  den  Kläger  zu:  denn  dieser  ist  nach  den  Feststellungen  des  Schiedsgerichts ­
  auf  monatlichen  Kontrakt  als  Nachtwächter  angenommen  und  wird
für  jede  Nacht,  in  der  er  den  Wachtdicnst  versieht,  mit  einer  Vergütung  von
60  Pfennig  gelohnt.  Hiernach  kann  dem  Kläger  auch  in  seiner  Eigenschaft  als
Nachtwächter  Beamtcngnalität  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.V.G.  nicht
beigelegt  werden,  und  es  war,  da  gegen  den  von  ihm  erhobenen  Renten-
            
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