Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  5.

gehülfen  (Lohnschreiber)  handelt,  die  Versicherungspflicht  verneint
und  dabei  in  Betreff  des  in  Rede  stehenden  Punktes  Folgendes  ausgeführt:
„Hangt  die  Entscheidung  (über  die  Versicherungspflicht>  von  der  Beantwortung ­
  der  Frage  ab.  ob  der  bei  einem  Königlich  preußischen  Amtsgericht  beschäftigte ­
  Klager  preußischer  Staatsbeamter  ist,  so  erscheint  es  ferner'unbedenklich, ­
  daß  für  die  Beurtheilung  der  Beamteuqualität  einer  Person  das  öffentliche
Recht  desjenigen  Staates  maßgebend  ist,  in  dessen  Diensten  sie  steht,  und  daß
ferner  in  den  Staaten,  in  ivelchen  es  an  allgemeinen,  für  sämmtliche  Ressorts
gleichmäßig  geltenden  festen  Merkmalen  fehlt,  die  dienstpragmatischen  Vorschriften, ­
  d.  h.  die  von  den  zuständigen  Stellen  für  die'  einzelnen  Zweige
der  Staatsverwaltung  ausdrücklich  festgesetzten  Normen,  von  entscheidender  Bedeutung ­
  sind.  Denn  zum  Begriffe  des  Beamten  gehört  unstreitig  seine  „Anstellung" ­
  auf  Grund  öffentlichen  Rechts,  und  es  muß  daher,  soweit  nicht  besondere ­
  Gesetze,  namentlich  die  Verfassungen,  Platz  greifen,  dem  Staate  und
seinen  Centralorganen  bic  freie  Bestimmung  darüber  vorbehalten  bleiben,  ob
die  zur  Verrichtung  gewisser  Dienste  zu  berufenden  Personen  ans  Grund  einer
solchen  öffentlichrechtlichen  Anstellung  oder  nur  in  Kraft  eines  pribatrechtlichcu
Vertragsvcrhältnisses  anzunehmen  sind,  und  ob  die  in  Dienst  getretenen  Personen ­
  —  sei  es  nach  bestimmteil  Klassen,  sei  es  im  Falle  des  Zutreffens  gewisser
allgemeiner  Momente  —  die  Eigenschaft  von  Staatsbeamten  haben  sollen  oder
nicht.  Nach  diesen  Regeln  der  Dienstpragmatik  haben  sick  nicht  nur  die  den
einzelnen  Ncssortschefs  unterstellten  Behörden  zu  richten;  sie  sind  auch,  als  dem
öffentlichen  Recht  ángel,örig,  für  die  mit  der  Entscheidung  von  Vcrwaltnngsstreitigkeiten
  betrauten  Gerichtshöfe  derart  bindend,  daß  insbesondere  auch  die
Frage,  ob  eine  von  der  Staatsbehörde  beschäftigte  Person  von  der  Versicheruugspflicht
  gemäß  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.V.G.  und  damit  von  der  Erlangung
einer  Altersrente  ausgeschlossen  ist,  von  dem  Inhalte  der  einschlagenden  dienstpragmatischen
  Bestimmungen  abhängt.
Was  den  vorliegenden  Fall  anlangt,  so  kommen  (vergi,  den  Erlaß  der
preußischen  Minister  des  Innern  und  für  Handel  und  Gewerbe  vom  1.  Juni
1891  ans  S.  79),  da  cs  an  diesbezüglichen  generellen  Normen  in  der  preußischen ­
  Staatsverwaltung  fehlt,  die  besonderen  Vorschriften  in  Betracht,  welche
von  dem  Königlich  preußischen  Justizminister  über  die  Bcamteneigenschaft  der
bei  den  Justizbehörden  beschäftigten  Kanzlcigehilfen  (Lohnschreiber)
erlassen  sind.  Solche  finden  sich  zunächst  in  dem  Kanzlei-Reglement  vom
23.  März  1885  (Justiz-Ministerialblatt  S.  120)  vor:  danach  werden  die  für  ein
dauerndes  Bedürfniß  angenommenen  Kanzleigehülsen  nach  den  für  Staatsbeamte ­
  bestehenden  Vorschriften  vereidigt  (§.  8),  es  kann  ihnen  nach  längerer
Dienstzeit  ein  Mindesteinkommen  bewilligt  werden  (§.  7),  welches  sie  auch  während
einer  Krankheit  fortbeziehen  (§.  12),  und  welches  im  Falle  ihres  Todes  den
Hinterbliebenen  für  ein  Gnadenqnartal  gewährt  wird  (§.  18).  Ferner  ist  sowohl
nach  Nr.  VI  2  der  unter  dem  22.  Februar  1875  bekannt  gemachten  Ausführungsbestimmungen ­
  des  Bundesraths  zum  Militärpensionsge'sctz  vom  27.  Juni  1871
(Justiz-Ministerialblatt  S.  175),  wie  auch  nuter  Ziffer  5  der  Anlage  zur  Ministerialanweisung ­
  vom  10.  April  1888,  betreffend  die  Ausführung  des  Reliktcngesetzes
vom  20.  Mai  1882,  (Justiz-Ministerialblatt  S.  139)  die  Bcamteneigenschaft  der
dauernd  beschäftigten  Lohnschreiber  im  Sinne  der  vorbezeichncten  Gesetze  ausdrücklich ­
  anerkannt.  Im  Anschluß  hieran  hat  endlich  der  preußische  Justizminister,
  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  Frage  der  Vcrsichcrnngspflicht
nach  dem  Jnvaliditäts-  und  Alterversichernngsgesetzc,  durch  Runderlaß  vom
22.  Dezember  1890  (s.  denselben  im  Wortlaute  Ş.  78)  bestimmt,  daß  die  bei
den  Justizbehörden  beschäftigten  Kanzleigehilfcn  (Lohnschrciber)  als  Justizbeamte
  jedenfalls  dann  anzusehen  sind,  wenn  sie  zur  Befriedigung  eines  dauernden ­
  Bedürfnisses  und  mit  der  Aussicht  auf  dauernde  Beschäftigung  angenommen
sind,  daß  dagegen  diejenigen  Lohnschreiber,  welche  nur  vorübergehend  und
            
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