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Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 5.
gehülfen (Lohnschreiber) handelt, die Versicherungspflicht verneint
und dabei in Betreff des in Rede stehenden Punktes Folgendes ausgeführt:
„Hangt die Entscheidung (über die Versicherungspflicht> von der Beantwortung
der Frage ab. ob der bei einem Königlich preußischen Amtsgericht beschäftigte
Klager preußischer Staatsbeamter ist, so erscheint es ferner'unbedenklich,
daß für die Beurtheilung der Beamteuqualität einer Person das öffentliche
Recht desjenigen Staates maßgebend ist, in dessen Diensten sie steht, und daß
ferner in den Staaten, in ivelchen es an allgemeinen, für sämmtliche Ressorts
gleichmäßig geltenden festen Merkmalen fehlt, die dienstpragmatischen Vorschriften,
d. h. die von den zuständigen Stellen für die' einzelnen Zweige
der Staatsverwaltung ausdrücklich festgesetzten Normen, von entscheidender Bedeutung
sind. Denn zum Begriffe des Beamten gehört unstreitig seine „Anstellung"
auf Grund öffentlichen Rechts, und es muß daher, soweit nicht besondere
Gesetze, namentlich die Verfassungen, Platz greifen, dem Staate und
seinen Centralorganen bic freie Bestimmung darüber vorbehalten bleiben, ob
die zur Verrichtung gewisser Dienste zu berufenden Personen ans Grund einer
solchen öffentlichrechtlichen Anstellung oder nur in Kraft eines pribatrechtlichcu
Vertragsvcrhältnisses anzunehmen sind, und ob die in Dienst getretenen Personen
— sei es nach bestimmteil Klassen, sei es im Falle des Zutreffens gewisser
allgemeiner Momente — die Eigenschaft von Staatsbeamten haben sollen oder
nicht. Nach diesen Regeln der Dienstpragmatik haben sick nicht nur die den
einzelnen Ncssortschefs unterstellten Behörden zu richten; sie sind auch, als dem
öffentlichen Recht ángel,örig, für die mit der Entscheidung von Vcrwaltnngsstreitigkeiten
betrauten Gerichtshöfe derart bindend, daß insbesondere auch die
Frage, ob eine von der Staatsbehörde beschäftigte Person von der Versicheruugspflicht
gemäß §. 4 Abs. 1 des I. u. A.V.G. und damit von der Erlangung
einer Altersrente ausgeschlossen ist, von dem Inhalte der einschlagenden dienstpragmatischen
Bestimmungen abhängt.
Was den vorliegenden Fall anlangt, so kommen (vergi, den Erlaß der
preußischen Minister des Innern und für Handel und Gewerbe vom 1. Juni
1891 ans S. 79), da cs an diesbezüglichen generellen Normen in der preußischen
Staatsverwaltung fehlt, die besonderen Vorschriften in Betracht, welche
von dem Königlich preußischen Justizminister über die Bcamteneigenschaft der
bei den Justizbehörden beschäftigten Kanzlcigehilfen (Lohnschreiber)
erlassen sind. Solche finden sich zunächst in dem Kanzlei-Reglement vom
23. März 1885 (Justiz-Ministerialblatt S. 120) vor: danach werden die für ein
dauerndes Bedürfniß angenommenen Kanzleigehülsen nach den für Staatsbeamte
bestehenden Vorschriften vereidigt (§. 8), es kann ihnen nach längerer
Dienstzeit ein Mindesteinkommen bewilligt werden (§. 7), welches sie auch während
einer Krankheit fortbeziehen (§. 12), und welches im Falle ihres Todes den
Hinterbliebenen für ein Gnadenqnartal gewährt wird (§. 18). Ferner ist sowohl
nach Nr. VI 2 der unter dem 22. Februar 1875 bekannt gemachten Ausführungsbestimmungen
des Bundesraths zum Militärpensionsge'sctz vom 27. Juni 1871
(Justiz-Ministerialblatt S. 175), wie auch nuter Ziffer 5 der Anlage zur Ministerialanweisung
vom 10. April 1888, betreffend die Ausführung des Reliktcngesetzes
vom 20. Mai 1882, (Justiz-Ministerialblatt S. 139) die Bcamteneigenschaft der
dauernd beschäftigten Lohnschreiber im Sinne der vorbezeichncten Gesetze ausdrücklich
anerkannt. Im Anschluß hieran hat endlich der preußische Justizminister,
unter besonderer Berücksichtigung der Frage der Vcrsichcrnngspflicht
nach dem Jnvaliditäts- und Alterversichernngsgesetzc, durch Runderlaß vom
22. Dezember 1890 (s. denselben im Wortlaute Ş. 78) bestimmt, daß die bei
den Justizbehörden beschäftigten Kanzleigehilfcn (Lohnschrciber) als Justizbeamte
jedenfalls dann anzusehen sind, wenn sie zur Befriedigung eines dauernden
Bedürfnisses und mit der Aussicht auf dauernde Beschäftigung angenommen
sind, daß dagegen diejenigen Lohnschreiber, welche nur vorübergehend und