Object : Fortschritt und Armut

des  neuen  Lehrers  wurde  neben  einer  Feuerungs-  und  Mietsentschädigung
von  75  bezw.  tOO  Mark  auf  750  Mark  festgesetzt.
Einen  Markstein  in  der  Geschichte  des  preußischen  Lehrerbesoldungswesens ­
  bildet  das  sog.  Lehrerbesolduugsgesetz  vom  3.  3.  1897,  das  die
Regelung  der  Lehrergehälter  auf  eine  einheitliche  gesetzliche  Grundlage
stellte.  Auf  Grund  des  §  2  dieses  Gesetzes  wurde  das  Lehrergehalt
In  der  Weise  festgesetzt,  daß  das  Grundgehalt  (neben  der  dem  ersten
Lehrer  für  die  Verwaltung  des  Kircheuamts  zustehenden  Besoldung  von
400  Mark,)  1100  Mark,  die  Alterzulagen  120  Mark  und  die  Wohnungsentschädigung ­
  des  zweiten  Lehrers  120  Mark  betrugen.
Zu  Ostern  1901  machte  sich  die  Anstellung  eines  dritten  Lehrers
nötig,  dessen  Besoldung  sich  ebenfalls  nach  den  Festsetzungen  des  Jahres
1897  regelte.  Die  Schule  wurde  in  eine  vierklasstge  umgewandelt.
Es  erhöhten  sich  ferner  im  Jahre  1902  die  Kosten  für  die  Unterhaltung ­
  der  Volksschule  durch  die  Gründung  einer  Schule  in  Fichtenau:
Zimmer  mußten  sowohl  in  der  Kolonie  wie  für  einen  durch  Einrichtung
einer  vierten  Klasse  benötigten  neuen  Schulraum  im  Dorfe  gemietet
werden.
In  das  Etatsjahr  1902  fällt  ferner  der  zwar  finanziell  unerhebliche, ­
  aber  doch  wichtige  Beschluß,  für  fremde  Kinder  monatlich  2  Mark
Schulgeld  zu  erheben.  Dies  erscheint  solange  billig,  als  jede  Gemeinde
die  Pflicht  hat,  für  ihre  eigenen  Angehörigen  zu  sorgen  und  die  unentgeltliche ­
  Zulassung  Nichteinheimischer  zum  Unterricht  eine  Belastung
zu  ungunsten  der  Steuerzahler  wäre.
Inzwischen  war  infolge  einer  Eingabe  der  Lehrerschaft  im  Jahre
1904  die  alte  Besolduugsordnung  durch  eine  neue  ergänzt,  die  das
-Grundgehalt  des  Lehrers  auf  1200,  des  inzwischen  angestellten  Hauptlehrers ­
  fl  auf  1300,  der  einstweilig  angestellten  oder  solcher  Lehrkräfte,
die  noch  nicht  4  Jahre  im  öffentlichen  Schuldienst  gestanden  haben,  auf
4 / b  des  Grundgehalts,  also  960  Mark  normierte.  Soweit  die  Lehrer
nicht  eine  freie  Dienstwohnung  erhalten,  beträgt  die  bare  Mietsentschädigung ­
  für  Lehrer  mit  eigenem  Hausstand  300  Mark,  für  Lehrer
ohne  eigenen  Hausstand,  einstweilig  oder  noch  nicht  4  Jahre  im  Schuldienst ­
  stehende  Lehrer  und  Lehrerinnen  200  Mark.
Doch  nicht  lange  sollten  die  Gehaltssätze  von  1904  beibehalten
werden;  schon  im  Jahre  1907  machte  sich  eine  neue  Besoldungsordnung
nötig,  die  als  Grundgehalt  für  den  Lehrer  1300  Mark,  Hauptlehrer
1400  Mark  und  die  einstweilig  angestellten  Lehrer  bezw.  Lehrerinnen
1040  Mark  festlegte.  Die  Alterszulagen  beliefen  sich  auf  160  Mark.
0  Unter  Hauptlebrern  sind  die  mit  Leitungsbefugnissen  ausgestatteten  ersten
Lehrer  an  Volksschulen  mit  3  und  mehr  Lehrkräften  zu  verstehen.
            
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