Full text : Betriebsorganisation und Betriebsabrechnung

damit‘ der Instandhaltungsdienst in Tätigkeit treten und die
Vorrichtung der Reparaturwerkstatt zuleiten kann.
Hier tritt der Betriebsauftrag (s. S. 22) in Tätigkeit,
der die Grundlage aller Instandhaltungsarbeiten bildet.
Jeder Meister und Betriebsassistent kann ihn veranlassen;
doch darf er erst dann ausgeführt werden, wenn er das
Fertigungsbüro durchlaufen und die Genehmigung der Betriebsleitung
 erhalten hat. Handelt es sich um größere
Arbeiten, so wird er in der Arbeitsvorbereitung und Vor«
kalkulation genau so behandelt, als ob es sich um einen
Fabrikationsauftrag handelte.

g) Die Bereitstellung der organisatorischen
Hilfsmittel

Ohne weiteres leuchtet ein, daß die verwickelten Vorbedingungen
 eines neuzeitlichen Fabrikationsauftrages es nicht
mehr gestatten, lediglich durch mündliche Vorschriften die
richtige Arbeitsausführung sicherzustellen. Schriftliche Festlegung‘
 aller Vorschriften ist unumgänglich; ihre Ausarbeitung
 bis in die letzten Einzelheiten liegt dem Arbeitsbüro
 ob, bevor der Auftrag in die Werkstatt gegeben werden
kann. Die papierne Flut von Vordrucken, die eine gewisse
Schwerfälligkeit in viele Betriebsorganisationen hereinbringt,
sofern nicht dauernd der gleiche Gegenstand hergestellt
wird, ist gewiß bedauerlich, aber unumgänglich. Die
Gefahr allzu bürokratischer Handhabung muß man sich
dauernd vor Augen halten und bemüht sein, mit möglichst
wenig Vordrucken auszukommen. Mit Neid blicken wir
heute auf die Zeiten eines Krupp zurück, in denen oft eine
einfache auf ein Notizblatt geworfene Skizze genügte, um
eine neue, für damalige Zeiten unerhörte Maschine erstehen
zu lassen. Das Menschenmaterial der damaligen Unternehmer,
 Ingenieure und Meister, das noch völlig handwerklich
 universal geschult war, haben wir heute nicht
mehr; wollten wir heute den Versuch machen, ohne kostspielige
 Organisation mit so primitiven Mitteln eine Fertigung
 aufzuziehen, so würden wir die Enttäuschung erleben,
 daß unser Fabrikat weder einwandfrei noch in der

42
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.