Object: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Inhalt im einzelnen 
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oder Unternehmungen benötigt werden, nicht berührt; ihre derartige Ver 
pflichtung hat die Partei ohne Rücksicht auf das Moratorium zu erfüllen. 
Die Vorschriften der §§ 12—15 erstrecken sich auch auf solche gegen 
seitige Verträge nicht, bei denen die Geldschuld ohne Rücksicht auf ihre 
Fälligkeit von dem Moratorium ausgenommen ist. 
Die Vorschriften der §§ 12—15 erstrecken sich auf den Kauf von Grund 
stücken mit der Abänderung, daß ein Rücktritt in Ermangelung einer anderen 
Vereinbarung nicht statthaft ist, wenn der Käufer in den Besitz des Grund 
stückes getreten ist. 
IV. Gemischte und Schlußbestimmungen. 
§ 17. Jene Rechtswirkungen, welche für den Fall, daß bei Fälligkeit 
nicht erfüllt wird, auf irgendeine Weise festgesetzt worden sind, treten nicht 
ein, wenn die Geld schuldende Partei das Moratorium in Anspruch genommen hat. 
§ 18. Aus dem Grunde, daß der Schuldner die nach § 4 Punkt 3, 10, 12 
oder 13, oder aber nach § 5 dem Aufschübe nicht unterliegende Verpflichtung 
nicht erfüllt hat, kann der Gläubiger die für den Fall der Nichterfüllung fest 
gesetzten Rechtswirkungen bis auf weitere Verfügung des Ministeriums nicht 
geltend machen, ausgenommen die Geltendmachung der fälligen Zinsen und 
Kapitalsraten und ihrer Nebengebühren, die für den Fall der Nichtzahlung der 
Zinsen oder Kapitalsraten diesfalls vereinbarte Vertragsstrafe mitinbegriffen. 
Diese Bestimmung gilt rückwirkend auch für jene Schulden, welche seit dem 
1- August 1914 zu zahlen waren. 
§ 19. Die Zahlung der dem Aufschübe unterliegenden Versicherungs 
prämien kann der Versicherte nach Ablauf der Dauer des Aufschubes nicht mit 
Berufung darauf verweigern, daß die Versicherung infolge der Nichtzahlung 
der Prämie aufgehoben ist, es sei denn, daß der Versicherte innerhalb von 
Tagen nach dem Tage der Fälligkeit der Versicherungsprämie oder nach 
dem Ablauf des durch den Versicherer gewährten oder des gesetzlichen Auf 
schubes (§ 505 Punkt 3 des G.-A. XXXVII: 1875) dem Versicherer schriftlich 
nntteilt, daß er die Versicherung aufzuheben wünscht oder daß er innerhalb 
dieser Frist ein rekommandiertes Schreiben dieses Inhaltes an die Adresse des 
Versicherers zur Post gibt. 
§ 20. Der Umstand, daß die Forderung unter das Moratorium fällt, 
hindert nicht die Verwendung der Forderung zur Aufrechnung. 
§ 21. Die Dauer des Aufschubes kann hinsichtlich der unter das Mora 
torium fallenden Verpflichtungen weder in die Verjährungsfrist, noch in eine 
zur Geltendmachung oder Wahrung der Rechte festgesetzte Frist eingerechnet 
werden. 
§ 22. Die auf Grund des § 25 des G.-A. XVII: 1914 zulässigen Abzüge 
von den Gebühren der Angestellten der Bahnen sind wanen er 
Dauer des Moratoriums nach den folgenden Vorschriften zu bewirken. 
I. Von den Gebühren der Angestellten, die nicht in den Krieg gezogen 
sind, werden die Abzüge — ohne Rücksicht auf das Moratorium — unverändert 
auch weiterhin bewirkt.
	        
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