UNGARN
Inhaft im einzelnen
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übersteigen, durch den Vizegespan des Komitats festgesetzt. Hinsichtlich der
Waisenkassen ist der Waisenstuhl zur Festsetzung des laufenden Bedürfnisses
berufen.
Das in der Waisenkasse verwaltete Bargeld, welches infolge der Aushebung
des Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnisses zahlbar geworden
is t, ist nur ausnahmsweise und nur in dem Ausmaße auszuzahlen, als dies der
Minister des Innern fallweise festsetzt.
§ 9. Ist dem mit einer dem Moratorium nicht unterliegenden
Schuld belasteten Schuldner gegenüber auf Grund einer Schuldubernahme
oder aus einem anderen Grunde ein Dritter zur Begleichung
der Schuld oder zum Ersatz des ausgezahlten Betrages
verpflichtet, so fällt auch diese letztere Schuld nicht unter das
Moratorium.
§ 10. Geldschulden, welche aus den der Waren- und Effektenliquidat'onsordnung
der Budapester Waren- und Effektenbörse unterliegenden Geschäften,
die an der Liquidation beteiligten Börsenmitglieder einander gegenüber,
sowie ein Börsenmitglied, welches einem anderen Börsenmitglied zu einem
solchen Geschäfte Auftrag erteilt hat, dem beauftragten Börsenmitgliede gegenüber
im Ergebnisse der Liquidation belasten, fallen nicht unter das Moratorium.
§ 11. Bei dem im G.-A. XIV: 1881 erwähnten Pfandleihgeschäften fällt
die Pfandleihgebühr nicht unter das Moratorium; Versteigerungen können jedoch
nur auf Grund einer vom Handelsminister fallweise erteilten Bewilligung
abgehalten werden. Die Pfandleihgebühr kann auch über die im § 15 des
Q-'A. XIV: 1881 bestimmte Zeit behoben werden. Auf die königlichen Versatzämter
finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
III. Erfüllung gegenseitiger Verträge.
§ 12. Die Partei, die auf Grund eines vor dem 1. August 1914 abgeschlossenen
gegenseitigen Vertrages Geld schuldet, kann von der Partei, der
eine n 'cht in Geld bestehende Leistung obliegt, während der Geltungsauer
der Moratoriums-Verordnung nur dann Erfüllung fordern, wenn sie
'ire eigene Verpflichtung schon erfüllt hat, oder mit der nicht in Geld bellenden
Leistung zugleich erfüllt, oder aber — sofern die zu der nicht in
hal^ ^stehenden Leistung verpflichtete Partei laut Vertrag vorauszuleisten
j ~ darauf verzichtet, bezüglich ihrer eigenen Verpflichtung das Moratorium
nspruch zu nehmen und nebstbei ihre rückständige Schuld aus demselben
r r age oder aus Verträgen, deren Gegenstand ein ähnlicher ist, erfüllt.
§ 13- Wenn die Partei, die auf Grund eines vor dem 1. August 1914
p a g t eSC llos senen gegenseitigen Vertrages Geld schuldet, der von der anderen
r ück e !- an ? eb0tenen ErfillI ung gegenüber bezüglich ihrer eigenen Schuld — ihre
stand an< V* le Schuld aus demselben Vertrage oder aus Verträgen, deren Gegennehm
CIn . 5' lnlic * ler ist, nicht inbegriffen — das Moratorium in Anspruch zu
tritt £n wünsckt > kann die andere Partei vom Vertrage zurücktreten; ihr Rück-Part
- S aber . nur d ann wirksam, wenn sie denselben der Geld schuldenden
ei gegenüber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) erklärt.