Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhaft  im  einzelnen

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übersteigen,  durch  den  Vizegespan  des  Komitats  festgesetzt.  Hinsichtlich  der
Waisenkassen  ist  der  Waisenstuhl  zur  Festsetzung  des  laufenden  Bedürfnisses
berufen.
Das  in  der  Waisenkasse  verwaltete  Bargeld,  welches  infolge  der  Aushebung ­
  des  Vormundschafts-  oder  Pflegschaftsverhältnisses  zahlbar  geworden
is t,  ist  nur  ausnahmsweise  und  nur  in  dem  Ausmaße  auszuzahlen,  als  dies  der
Minister  des  Innern  fallweise  festsetzt.
§  9.  Ist  dem  mit  einer  dem  Moratorium  nicht  unterliegenden
Schuld  belasteten  Schuldner  gegenüber  auf  Grund  einer  Schuldubernahme
  oder  aus  einem  anderen  Grunde  ein  Dritter  zur  Begleichung ­
  der  Schuld  oder  zum  Ersatz  des  ausgezahlten  Betrages
verpflichtet,  so  fällt  auch  diese  letztere  Schuld  nicht  unter  das
Moratorium.
§  10.  Geldschulden,  welche  aus  den  der  Waren-  und  Effektenliquidat'onsordnung
  der  Budapester  Waren-  und  Effektenbörse  unterliegenden  Geschäften,
  die  an  der  Liquidation  beteiligten  Börsenmitglieder  einander  gegenüber,
sowie  ein  Börsenmitglied,  welches  einem  anderen  Börsenmitglied  zu  einem
solchen  Geschäfte  Auftrag  erteilt  hat,  dem  beauftragten  Börsenmitgliede  gegenüber ­
  im  Ergebnisse  der  Liquidation  belasten,  fallen  nicht  unter  das  Moratorium.
§  11.  Bei  dem  im  G.-A.  XIV:  1881  erwähnten  Pfandleihgeschäften  fällt
die  Pfandleihgebühr  nicht  unter  das  Moratorium;  Versteigerungen  können  jedoch ­
  nur  auf  Grund  einer  vom  Handelsminister  fallweise  erteilten  Bewilligung
abgehalten  werden.  Die  Pfandleihgebühr  kann  auch  über  die  im  §  15  des
Q-'A.  XIV:  1881  bestimmte  Zeit  behoben  werden.  Auf  die  königlichen  Versatzämter ­
  finden  diese  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.
III.  Erfüllung  gegenseitiger  Verträge.
§  12.  Die  Partei,  die  auf  Grund  eines  vor  dem  1.  August  1914  abgeschlossenen ­
  gegenseitigen  Vertrages  Geld  schuldet,  kann  von  der  Partei,  der
eine  n 'cht  in  Geld  bestehende  Leistung  obliegt,  während  der  Geltungsauer ­
  der  Moratoriums-Verordnung  nur  dann  Erfüllung  fordern,  wenn  sie
'ire  eigene  Verpflichtung  schon  erfüllt  hat,  oder  mit  der  nicht  in  Geld  bellenden ­
  Leistung  zugleich  erfüllt,  oder  aber  —  sofern  die  zu  der  nicht  in
hal^  ^stehenden  Leistung  verpflichtete  Partei  laut  Vertrag  vorauszuleisten
j  ~  darauf  verzichtet,  bezüglich  ihrer  eigenen  Verpflichtung  das  Moratorium
nspruch  zu  nehmen  und  nebstbei  ihre  rückständige  Schuld  aus  demselben
r  r age  oder  aus  Verträgen,  deren  Gegenstand  ein  ähnlicher  ist,  erfüllt.
§  13-  Wenn  die  Partei,  die  auf  Grund  eines  vor  dem  1.  August  1914
p a g t eSC  llos senen  gegenseitigen  Vertrages  Geld  schuldet,  der  von  der  anderen
r ück e !- an ? eb0tenen  ErfillI ung  gegenüber  bezüglich  ihrer  eigenen  Schuld  —  ihre
stand  an< V* le  Schuld  aus  demselben  Vertrage  oder  aus  Verträgen,  deren  Gegennehm
  CIn .  5' lnlic * ler  ist,  nicht  inbegriffen  —  das  Moratorium  in  Anspruch  zu
tritt  £n  wünsckt >  kann  die  andere  Partei  vom  Vertrage  zurücktreten;  ihr  Rück-Part
  - S  aber .  nur  d ann  wirksam,  wenn  sie  denselben  der  Geld  schuldenden
ei  gegenüber  unverzüglich  (ohne  schuldhaftes  Zögern)  erklärt.
            
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