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536—538. Verkehr im Zollgebiete.
Berschleißstätten und Kaufläden an die Verbraucher dieser Gegen
stände abgesetzt werden. Es ist den Handeltreibenden in den Ge
genden, für welche das Verbot des Hausirhandels gilt, untersagt,
außer dem Umfange des Standortes ihrer Gewerbsunternehmung
selbst, oder durch ihre Bestellten die gedachten Gegenstände den
Verbrauchern in das Haus zu überbringen, oder auch in dem Um
fange des bemerkten Ortes durch Umherziehen von einem Hause
zum andern zum Verkaufe auszubieten. (§. 267 Z. O.)
8. Ar'ihrung der Hewervsöücher.
a) Gewerbetreibende, welche zur Buchführung verpflichtet flnd.
aa) Des GewerbSbucheS.
537. Zur Führung des Gcwerbsbnches sind nebst den Ge
werbetreibenden, welchen dieselbe nach den allgemeinen Handels-
nnd Gewerbsvorschriften obliegt, verpflichtet: (§. 268 Z. O.)
1. Die Inhaber der Zuckersiedereien, welche ausländischen Rohzucker
allein oder zugleich auch Zuckererzeugnisse aus inländischen Stoffen ver
arbeiten.
2. Die Inhaber der mit einer Fabriksbefugniß versehenen Unterneh
mungen, in denen Zucker aus inländischen Stoffen erzeugt oder der aus in
ländischen Stoffen gewonnene Zucker geläutert wird.
3. Garnspinnereien aus Baumwolle mit Ausschluß der Handspinner.
4. Die Inhaber von Baumwollwaaren-Druckfabriken.
5. Die Erzeuger Bobbinet- oder Spitzengrund.
Die Verpflichtung Zahl 4 und 5 wurde für diese Gewerbetreibenden auf'
gehoben. (R. G. B. 1857, Nr. 88; Vdgb. Nr. 20.)
6. Gewerbetreibende, welche Baumwollgarn englisch oder türkisch
roth färben. (§. 59 V. V.)
7. Jene Erzeuger chemischer Producte, welchen zum Behufe ihres Ge
werbetriebes Salz um einen geringeren als den allgemein festgesetzten Ver
kaufspreis aus den Gefälls-Niederlagen abgelassen wird.
(F. M. Erl. v. 27. Juni 1851, Nr. 19673, §. 8, N. G. B. Nr. 169.)
Anmerkung. Zur Buchführung sind auch die Spielkarten - Erzeuger ver
pflichtet. (Pat. v. 6. Sept. 1850, §. 15; R. G. B. Nr. 345.)
bb) Der amtlich vorbereiteten Verkaufstagebücher.
538. Mit amtlich vorbereiteten Verkaufstagebüchern werden be
theilt :
1. Zuckersiedereien, welche ausländischen Zucker allein oder zugleich
Zucker aus ausländischen Stoffen verarbeiten.
Es können aber auch diejenigen Zuckerfabriken, welche nur ans inländischen
Stoffen Zucker erzeugen, über ihr Verlangen mit solchen betheilt werden.
(Hkd. v. 20. Feb. 1848, Nr. 38607.)