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533-535. Verkehr im Zollgebiete.
2. alle zur Ausweisung des Bezuges, Ursprunges oder der Verzollung
derjenigen Gegenstände, rücksichtlich deren der Gewerbsbetrieb unter Aufsicht
gestellt ist, dienenden Urkunden.
Wurden Gegenstände mit der Bestimmung, an den Gewerbstreibenden
wieder zurückzugelangen, z. B. auf Märkte, zur Zurichtung u. dgl. abgesendet,
so sind die solchen Sendungen zur Bedeckung beigegebenen Urkunden bei der
Durchsuchunganzuzeigen. ^ ,
Urkunden, welche dieser Anordnung zuwider ber einer Durchsuchung
verschwiegen worden sind, werden bei einer späteren Durchsuchung nicht
beachtet. (§- ?5 B. B.)
d> Gewerbetreibende, welche ihren Verkehr mit controtpsiichtigen Waaren
vollständig auszuweisen haben.
534- Die in der Zahl 538 aufgeführten Gewerbetreibeuden sind verpflichtet,
ihren Verkehr mit controlpflichtigen Waaren der Gefällsbehörde
vollständig auszuweisen. (§. 76 SS. V.)
Denselben liegt ob, zugleich mit der in Zahl 542, Abs. 5 angeordneten
Vorlegung der Verkaufstagebücher vorzulegen:
1. die amtlichen Bestätigungen und überhaupt die Deckungsurkunden
über die im Laufe des zweimonatlichen Zeitraumes, für den die
Bücher vorgelegt werden, bezogenen controlpflichtigen Stoffe, (daher Garnspinnereien
über die rohe Baumwolle, die Nothgarnfärber über die Baumwollgarne,
die Erzeuger chemischer Präparate über das um begünstigte Preise
bezogene verarbeitete Salz) mit einem in zweifacher Ausfertigung zu verfassenden
Verzeichnisse (Muster 6 V. V.) ;
2. einen Ausweis über die während der abgelaufenen zwei Monate
in der Gewerbsunternehmung beschäftigten Arbeiter. (Muster 7. V. V.)
Das Verzeichniß der amtlichen Bestätigungen und Deckungsurkunden
wird bei der Uebernahme mit den verzeichneten Urkunden verglichen und ein
Exemplar desselben mit der amtlichen Bestätigung über die erfolgte Vorlegung
der Urkunden versehen, dem Gewerbetreibenden zu seiner Ausweisung zurückgestellt.
(8. 77 V. V.)
Anmerkung. Die unter Zahl 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen
bleiben für Baumwollgarnspinnereien und Rothgarnfärbereieu aufrecht.
(R. G. B. 1857, Nr. 88.)
6. Ausübung des Kaustryaudels.
535, Unter welchen Bedingungen und mit welchen Gegenständen
der Waarenverkehr durch Haustrer gestattet ist, bestimmen
außer den bestehenden Polizeivorschriften und den in den §§. 357
in 359 und 364 (Z. 644) der Zoll-Ordnung festgesetzten besonderen
Vorsichten das Hausirpatent vom 4. Sept. 1852 (N. G. B'
Nr. 252,) welches in Folge Allerh. Entschließung v. 18. März
1853 mit einigen Modificationen auch für die Militärgrenze
adaptirt wurde (R. G. B. Nr. 61), und die nachträglichen Erlässe.
(8. 266 Z. O., §. 330 A. U.)