Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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533-535.  Verkehr  im  Zollgebiete.

2.  alle  zur  Ausweisung  des  Bezuges,  Ursprunges  oder  der  Verzollung
derjenigen  Gegenstände,  rücksichtlich  deren  der  Gewerbsbetrieb  unter  Aufsicht
gestellt  ist,  dienenden  Urkunden.
Wurden  Gegenstände  mit  der  Bestimmung,  an  den  Gewerbstreibenden
wieder  zurückzugelangen,  z.  B.  auf  Märkte,  zur  Zurichtung  u.  dgl.  abgesendet,
so  sind  die  solchen  Sendungen  zur  Bedeckung  beigegebenen  Urkunden  bei  der
Durchsuchunganzuzeigen.  ^  ,
Urkunden,  welche  dieser  Anordnung  zuwider  ber  einer  Durchsuchung
verschwiegen  worden  sind,  werden  bei  einer  späteren  Durchsuchung  nicht
beachtet.  (§-  ?5  B.  B.)
d>  Gewerbetreibende,  welche  ihren  Verkehr  mit  controtpsiichtigen  Waaren
vollständig  auszuweisen  haben.
534-  Die  in  der  Zahl  538  aufgeführten  Gewerbetreibeuden  sind  verpflichtet, ­
  ihren  Verkehr  mit  controlpflichtigen  Waaren  der  Gefällsbehörde
vollständig  auszuweisen.  (§.  76  SS.  V.)
Denselben  liegt  ob,  zugleich  mit  der  in  Zahl  542,  Abs.  5  angeordneten
Vorlegung  der  Verkaufstagebücher  vorzulegen:
1.  die  amtlichen  Bestätigungen  und  überhaupt  die  Deckungsurkunden
über  die  im  Laufe  des  zweimonatlichen  Zeitraumes,  für  den  die
Bücher  vorgelegt  werden,  bezogenen  controlpflichtigen  Stoffe,  (daher  Garnspinnereien ­
  über  die  rohe  Baumwolle,  die  Nothgarnfärber  über  die  Baumwollgarne, ­
  die  Erzeuger  chemischer  Präparate  über  das  um  begünstigte  Preise
bezogene  verarbeitete  Salz)  mit  einem  in  zweifacher  Ausfertigung  zu  verfassenden ­
  Verzeichnisse  (Muster  6  V.  V.)  ;
2.  einen  Ausweis  über  die  während  der  abgelaufenen  zwei  Monate
in  der  Gewerbsunternehmung  beschäftigten  Arbeiter.  (Muster  7.  V.  V.)
Das  Verzeichniß  der  amtlichen  Bestätigungen  und  Deckungsurkunden
wird  bei  der  Uebernahme  mit  den  verzeichneten  Urkunden  verglichen  und  ein
Exemplar  desselben  mit  der  amtlichen  Bestätigung  über  die  erfolgte  Vorlegung
der  Urkunden  versehen,  dem  Gewerbetreibenden  zu  seiner  Ausweisung  zurückgestellt. ­
  (8.  77  V.  V.)
Anmerkung.  Die  unter  Zahl  1  und  2  enthaltenen  Bestimmungen
bleiben  für  Baumwollgarnspinnereien  und  Rothgarnfärbereieu  aufrecht.
(R.  G.  B.  1857,  Nr.  88.)
6.  Ausübung  des  Kaustryaudels.
535,  Unter  welchen  Bedingungen  und  mit  welchen  Gegenständen ­
  der  Waarenverkehr  durch  Haustrer  gestattet  ist,  bestimmen
außer  den  bestehenden  Polizeivorschriften  und  den  in  den  §§.  357
in  359  und  364  (Z.  644)  der  Zoll-Ordnung  festgesetzten  besonderen ­
  Vorsichten  das  Hausirpatent  vom  4.  Sept.  1852  (N.  G.  B'
Nr.  252,)  welches  in  Folge  Allerh.  Entschließung  v.  18.  März
1853  mit  einigen  Modificationen  auch  für  die  Militärgrenze
adaptirt  wurde  (R.  G.  B.  Nr.  61),  und  die  nachträglichen  Erlässe.
(8.  266  Z.  O.,  §.  330  A.  U.)
            
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