Object: Steuerreform im Kanton Zürich

     
   
  
   
   
   
  
   
   
   
  
  
  
  
  
    
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
   
    
    
      
    
   
  
  
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Hälfte bei der Gesellschaft, zur Hälfte beim Aktionär zu erheben 
sei und. dass nichtzürcherische Aktionäre die Steuer von der Hälfte 
der Dividende bei der Gesellschaft zu entrichten haben. Diese 
Bestimmung wie auch die Art der Gemeindesteuererhebung würden 
mit dazu beitragen, dass das Kapital sich von zürcherischen 
Aktiengesellschaften zurückzöge. Zudem wäre die Durchführung 
dieser Massregel ausserordentlich schwer; denn sie würde eine 
Kontrolle notwendig machen, die — wenn sie genau sein sollte — 
enorme Mühe und Kosten verursachte, Würde die Kontrolle aber 
nicht in allen Gemeinden minutiös gehandhabt, so könnte bei 
der geplanten hohen Steuer mit aller Sicherheit darauf gerechnet 
werden, dass sie zu neuen Umtrieben und Defraudationen -— 
Vorweisung der gleichen Aktien an verschiedenen Orten des 
Kantons — führte. 
b. Vorschläge. 
Die Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften haben 
kein eigenes Vermögen; sie arbeiten mit. dem Kapital der 
Aktionäre und Genossenschaften. Selbst die Reservefonds, die 
sich in dem jeweiligen Kurswert der Aktien und Anteilscheine 
ausdrücken, sind kein Vermögen der anonymen Gesellschaften ; 
auch sie gehören den Aktionären und Genossenschaftern. 
Dass dem so ist, wird einem am besten klar, wenn man sich den 
Vorgang bei der Liquidation einer derartigen Unternehmung ver- 
gegenwärtigt. 
Die Aktiengesellschaften haben aber auch kein Einkommen. 
Sie erzielen mit dem ihnen zur Verfügung gestellten Kapital Ge- 
schälftserträgnisse, die sie den Eigentümern des Kapitals, den 
Aktionären, in Form von Dividenden ausweisen. Ist das Geschälts- 
jahr gut, So steigen Ertrag und Dividende; ist es schlecht, so 
fallen sie. 
Diese Erwägungen führen nicht zu dem Schluss, dass die 
Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften als solche von 
der Steuer überhaupt ‚befreit werden sollten. Ganz abgesehen 
vom fiskalischen Standpunkte sprechen auch rechtliche und wirt- 
schaftliche Gründe dafür, dass sie an den öffentlichen Lasten mitzu- 
tragen haben. Vor allem ist zu sagen, dass sie die Institutionen des 
Staates und der Gemeinden — Strassen, Polizei, Gerichte, Schulen — 
zumeist in hervorragendem Masse in Anspruch nehmen. Sodann 
arbeiten sie zum Teil mit Kapital, für welches die steuerpflichtigen 
  
   
  
  
 
	        
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