führung aller Bankoperationen“. Als Teilnehmer kann in die Bank jede
Genossenschaft eintreten. Die Anteilscheine sind namentliche und nur
mit Genehmigung der Direktion übertragbar.
Das Anfangskapital der Bank beträgt 10000000 Rbl. in 100 000 An-
teilscheinen zu je 100 Rbl. Über die Ausgabe weiterer Anteilscheine
beschließt die Generalversammlung mit nachträglicher Genehmigung des
Finanzkommissariats, Das Reservekapital wird durch Abschreibung von
mindestens 25% vom Gewinnkonto und aus den Kapitalzinsen gebildet,
„Ukrainbank"”. Diese Bank entstand im Oktober 1922 auf Ver-
anlassung der ukrainischen Genossenschaften, Sie entfaltet eine inten-
sive Tätigkeit und verfügt in der Ukraine über’ ein ausgedehntes Filial-
netz: zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1923-24 über 32 Filialen,
„Genossenschaftliche Transitbank”, In Anbetracht
der umlangreichen genossenschaftlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des
Einfuhr- und insbesondere des Ausfuhrhandels wurde durch Gründung
der Transitbank in Riga den Genossenschaften ein Stützpunkt im Aus-
lande und ein Kreditinstitut geschaffen, Gründer der Bank sind: „Zen-
irosojus‘‘, „Selskosojus‘, „Wsekobank“, „Moskauer Volksbank“, sowie
die „Limiteo“ und die „Central Association of Tax Crowers” in London,
Das Grundkapital beträgt 500 000 Goldlat, Alle Aktien befinden sich in
den Händen der Gründer; bei weiterer Aktienausgabe werden sie von
den russischen Genossenschaften übernommen. Die Bank wurde am
15, November 1923 eröffnet.
G. Staatliche Arbeits-Sparkassen.
Die Sparkassen sind auf Grund der vom Rat der Volkskommissare
am 26. Dezember 1922 bestätigten Bestimmungen ins Leben gerufen
worden, Sie sollen der Bevölkerung die Möglichkeit bieten, ihre Er-
sparnisse gewinnbringend anzulegen,
3, Devisenverkehr und Börse,
A, Regelung des Devisenverkehrs,
Der Devisenausschuß regelt den Verkehr mit ausländischen
Zahlungsmitteln, Laut Dekret des Rates der Volkskommissare vom
5. Februar 1923 sind solche Geschäfte für staatliche, kommunale und
genossenschaftliche Unternehmungen, die nicht Mitglieder der Fonds-
oörsen sind, nur nach Einholung einer Genehmigung des Devisenaus-
schusses in jedem einzelnen Fall gestattet, Laut Novelle vom 20. Juli
1923 bedürfen nicht nur diese Unternehmungen einer Erlaubnis, sondern
auch alle gemischten und privaten Unternehmungen sowie Personen, die
der Publikationspflicht unterliegen; die Mitgliedschaft an einer Fonds-
börse befreit nicht von der Verpflichtung, bei dem Devisenausschuß die
Zulassung zum Devisenverkehr nachzusuchen. Die Genehmigung er-
iolgt generell und für einzelne Geschäfte.
. B. Fondsbörsen,
„ ‚Die Fondsbörsen und Fondsabteilungen der Warenbörsen (gegen-
wärtig bestehen nur letztere} sind auf Grund des Dekrets vom 20, Ok-
tober 1922 ins Leben gerufen, Sie werden auf Antrag der Volkskommis-
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