zu entrichten, Als Einreiseerlaubnis gilt für Inländer der Auslandspaß
mit Visum, für Ausländer das Visum auf dem Nationalpaß, Der National-
paß der Ausländer trägt nur ein Visum, unabhängig von dem Alter der
eingetragenen Familienmitglieder, wobei in dem Visum die Namen der
Mitglieder verzeichnet werden, denen die Ausreise ins Ausland ge-
stattet ist.
Für die Besatzungen russischer oder ausländischer Schiffe bestehen
besondere Ausreisebestimmungen.
Ausländische Diplomatenpässe sowie Pässe der Mitglieder und An-
gehörigen ausländischer Vertretungen und Delegationen werden von
dem Volkskommissariat für Auswärtige Angelegenheiten visiert,
Strafrechtlich werden verfolgt: a) Personen, die in den Anträgen
ialsche Angaben machen, nach Art. 90 StrGB.; b) widergesetz-
lich ein- bzw. ausgereiste Personen nach Art. 98 StrGB.; c) Personen.
Jie falsche Papiere benutzen, nach Art, 222 StrGB.
C. Ein- und Ausfuhr von Valuta, Edelmetall und Edelsteinen.
Für die Einfuhr ausländischer Währungen bestehen keine Beschrän-
kungen, doch kann das Volkskommissariat für Finanzen für einzelne
Valuten solche besonders verordnen. Eingeführte russische Goldmünzen
vorrevolutionärer Prägung müssen den Zollämtern zur Weitergabe an
lie Staatsbank abgeliefert werden, wobei der auszuzahlende Gegen-
wert nach dem Tageskurs berechnet wird. Silbermünzen dürfen nicht
eingeführt werden,
Ausreisende Personen dürfen ausführen: ausländische Währungen,
Überweisungen, Wechsel und Schecks in ausländischer Währung, Edel-
metalle in Barren und Erzeugnissen und Edelsteine bis zu einem Betrage
von 300 Rbl, pro Person und von 150 Rbl. für jeden weiteren Familien-
angehörigen, der auf Grund eines gemeinsamen Passes ausreist, Über-
weisungen höherer Valutabeträge ist zulässig bei Vorlage von Garantien
über die Einfuhr entsprechender Gegenwerte aus dem ‚Auslande oder von
Beweisen für die Notwendigkeit der Verwendung des Valutabetrages zur
Bestreitung von Handelsunkosten, Ausführung behördlicher Auf-
träge usw.
FEinreisende Personen, die sich in der UdSSR, nur vorübergehend
aufzuhalten gedenken, haben das Recht, innerhalb zwei Monate vom
Tage der Überschreitung der Grenze an den bei der Einreise persönlich
eingeführten oder durch Vermittlung einer Kreditanstalt überwiesenen
Valutabetrasg wieder auszuführen.
IX. Die Handelsverträge der UdSSR.
1. Verträge mit Deutschland.
„Vorläufiges Abkommen zwischen der UdSSR.
and dem Deutschen Reich, abgeschlossen zu Berlin
am 6. Mai1921.“ Artikel I des Vertrages lautet: „Die Vertretung
der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowijet-Republik in Deutsch-
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