3, auf diejenigen Begünstigungen, die die UdSSR, Persien, Afghanistan
und der Mongolei gewährt;
auf diejenigen Begünstigungen, die die UdSSR, der Türkei und
China im Grenzverkehr gewährt.
{m übrigen behält es bei den für die UdSSR, gemäß Artikel 4 Satz 2
des Vertrags von Rappallo bestehenden Ausnahmen sein Bewenden.
Artikel 7,
Die in der Anlage aufgeführten Kollektivverträge sollen in Zukunft
als zwischen den vertragschließenden Teilen in Geltung angesehen
werden.
Die Liste der Anlage kann im Wege des Notenwechsels ergänzt
werden.
Artikel8
Dieser Vertrag wird in deutscher und in russicher Sprache ab-
geschlossen, Beide Texte haben gleiche Geltung.
Der Vertrag soll sobald als möglich ratifiziert werden. Der Austausch
der Ratifikationsurkunden soll in Berlin stattfinden,
Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikations-
urkunden in Kraft,
Die Geltungsdauer der unter I, II, IHN, IV und V des Artikels 1 der
Allgemeinen Bestimmungen genannten Abkommen beträgt zwei, die der
anter VI und VII genannten Abkommen vier Jahre,
Die einzelnen Abkommen können sechs Monate vor Ablauf des zwei-
beziehungsweise vierjährigen Zeitraums gekündigt werden, Soweit eine
Kündigung nicht erfolgt, verlängert sich die Gültigkeitsdauer der ein-
zelnen Abkommen um weiterejesechs Monate. bis eine Kün-
disung mit sechsmonatiger Frist erfolgt.
Anlage zu Artikel 7 der Allgemeinen Bestimmungen,
1. Vereinbarung über die Ablösung des Zolls im Sund und in den
Belten. Abgeschlossen in Kopenhagen am 14, März 1857.
2. Meterkonvention. Abgeschlossen in Paris am 20. Mai 1875,
3. Telegraphenvertrag, Abgeschlossen in Petersburg am 10,-22, Juli
1874 sowie Ausführungsübereinkunft dazu. Abgeschlossen in Lissabon am
11. Juni 1908,
4, Vertrag zum Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel. Ab-
geschlossen in Paris am 14, März 1884 nebst Zusatzartikel vom gleichen
Tage, zugehörigen Erklärungen vom 1. Dezember 1886 und 23. März 1887
sowie Schlußprotokoll vom 7. Juli 1887,
5, Abkommen über die Befreiung der Lazarettschiffe von Hafen-
abgaben und Taxen. Abgeschlossen im Haag am 21. Dezember 1904,
6. Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Abgeschlossen
in Paris am 11. Oktober 1909.
7. Vereinbarung zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den
Zusammenstoß von Schiffen sowie über die Hilfeleistung und Bergung in
Seenot. Abgeschlossen in Brüssel am 23. September 1910.
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