Full text : Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Buchhaltung d, Regulierungsdepartements
 Wneschtorg
Eierbüro
Lizenzabteilung
Messe- u.Ausstellungsabteilung

Abt. £ operative Regulierung

Sekretariat d. Regul.-Departements

Geschäftsleitung
Buchhaltung der Zentralverwalt.
 d, Inotorg
Hausverwaltung
Personalabteilung
Expedition d, Sekretariats
 des Inotorg
Transport-Kontrollgruppe
 bei der Zentralverwaltung
 des Inotorg
Übersetzungsabteilung
Abt. für Bürobedarf

Telegr.- Adresse

Telegr.-Adresse
Statistische Abteilung Wneschtorg
Transportsektion Spedinotorg
Verwaltung d. Inotorg
Gen. Awramow. Pravinotorg
Verwaltung d. Inotorg
Gen. Kaulin
Verwaltung d, Inotorg
. Gen. Landa ;
Verwaltung d. Inotorg
Gen. Makowsky
Verwaltung d. Inotorg
Gen. Preuß
Verwaltung d, Inotorg£
Gen, Rubinstein
Volkswirtschaftliche
Abteilung
Konzessionsabteilung
Informationsabteilung
Sekretariat
Chiffrierabteilung
Ingenieurabteilung

Wneschtorg

3, Zollwesen,

A) Zollbehörden,
Das Zollwesen der Republik wird vom Volkskommissariat für
Außenhandel durch die Zollverwaltung geregelt. Alle der Sozialistischen
 Sowjetunion angegliederten Republiken bilden in bezug auf das
Zollwesen eine Einheit; die Verfügungen der Zentralverwaltung sind
für sie sowohl bezüglich der Erhebung der Zölle wie hinsichtlich der
Ausführung der Zollformalitäten bindend.
Der Hauptzollverwaltung ist die Organisierung und Leitung der
Zollorgane übertragen worden: sie stellt die Zolltarife auf und beteiligt
sich an der Ausarbeitung der internationalen Verträge und Konventionen;
 organisiert den Kampf gegen den Schmuggel und überwacht die
Durchführung der getroffenen Maßnahmen; beaufsichtigt die Ausführung
aller Gesetze und Verordnungen auf dem Gebiete des Zollwesens und
besorgt die Zollstatistik.
Auf Grund der vorläufigen Verordnung des Rates der Volkskommissare
 vom 31, März 1922 über die lokalen Zollbehörden sind Bezirkszollverwaltungen
 errichtet worden: größere Zollbezirke zerfallen in Inspektionsabschnitte,
 Es bestehen Zollämter 1., 2, und 3, Ordnung und
Zollposten, die den Bezirkszollverwaltungen unterstehen. Durch die
Zollämter 1. Ordnung gehen alle Güter sowie die internationalen Pakete;
durch die Zollämter 2. Ordnung ebenfalls alle Güter, doch keine Pakete;
Zollämter 3, Ordnung, die an Landstraßen errichtet sind, behandeln nur
Waren einfachster Art, die keine technische Begutachtung erfordern.
Die Liste der Waren, für die die Zollämter 3. Ordnung nicht zuständig
sind, ist durch Rundschreiben der Zollverwaltung Nr, 218 100 vom
26. Oktober 1922 bekanntgegeben. Zollposten revidieren die Reisenden
und ihr Gepäck sowie Lebensmittel und solche Waren, die vom Volks-
            
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