Pflichten genießt, die in den „Verordnungen über. die auf kautmänni-
scher Grundlage aufgezogenen staatlichen Industrieunternehmungen
{Trusts)‘‘ vorgesehen sind,
Die Bezirksorgane des Obersten Volkswirt-
schaftsratsder RSFSR. (Prombür o) sind die Vollzugsorgane
des Obersten Volkswirtschaftsrates der UdSSR. in den einzelnen Ge-
bieten. Sie verwalten folgende Unternehmungen: 1. auf Grund einer
Vollmacht des Obersten Volkswirtschaftsrates der Sowjetunion ihnen
unterstellte; 2. solche, deren Leitung ihnen auf Grund einer Vollmacht
des Obersten Volkswirtschaftsrates übertragen ist; 3. ihnen in den ver-
schiedenen Gouvernements unterstellte oder für das betreffende Gebiet
besonders wichtige Unternehmungen,
Die örtlichen Organe der Zentralen Volks-
wirtschaftsräte der Bundesrepubliken (Gubsow-
narchosi) haben laut Dekret vom 3. November 1923 ihre selbstän-
dige Rolle eingebüßt und bilden zusammen mit den Kommunalabtei-
lungen der Gouvernementsräte lokale Wirtschaftsabteilungen. Nur in
den Gebieten mit stark entwickelter Industrie haben sie ihre frühere
Bedeutung beibehalten. Die überwiegende Zahl der örtlichen Organe der
Zentralen Volkswirtschaftsräte wurden auf Grund der oben genannten
Verordnung aufgelöst,
Die lokalen Wirtschaftsabteilungen verwalten die ihnen unterstellte
örtliche Industrie mit Hilfe besonderer Unterabteilungen für Industrie
und Handel, In ihrer Tätigkeit sind sie dem Obersten Volkswirt-
schaftsrat der Union untergeordnet, in dessen Händen die Leitung der
Planwirtschaft ruht.
C. Die Trustgesetzgebung.
Die Trusts und einzelne selbständige Unter-
nehmungen, die unter der Leitung der Zentralorgane stehen,
üben ihre Tätigkeit aus auf Grund der „Verordnung über die
auf kaufmännischer Grundlage betriebenen staatlichen industriellen
Unternehmungen (Trusts)” vom 10, Mai 1923. Laut diesem Dekret gelten
als „staatliche Trusts solche staatliche Industrieunternehmungen, denen
der Staat die selbständige Ausübung ihrer Geschäfte, entsprechend den
für jede von ihnen besonders bestätigten Satzungen, genehmigt hat, und
die sich auf kaufmännischer Gewinn anstrebender Grundlage betätigen”.
Die staatlichen Trusts sind juristische Personen, .
Die Trusts haften nur mit ihrem Eigentum, Die Staatskasse haftet
nicht für die Schulden der Trusts. Die Haftpflicht der Trusts wird je-
doch durch Art. 22 des Zivilkodex beschränkt, laut welchem nationali-
sierte. Gebäude zur Deckung von Forderungen nicht benutzt werden
können, sowie durch Art. 28 des obengenannten Dekrets, laut welchem
die Veräußerung und Verpfändung der durch Art. 22 nicht berührten
Teile des- Grundkapitals nur mit Genehmigung des Obersten Volks-
wirtschaftsrates erfolgen darf, ;
Was die Finanzierung betrifft, so dürfen die Trusts kurz-
fristige. Anleihen sowohl bei staatlichen als auch bei nichtstaatlichen
Institutionen nach den allgemeinen für Privatpersonen geltenden Vor-