Full text: Weltwirtschaftsleere und Weltwirtschaft

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trag durch Abzüge vom Einkommen des Schuld⸗ 
ners aufbringen läßt. Über die größte Höhe dieser 
Abzüge werden natürlich vorher gesetzliche Bestim⸗ 
mungen getroffen. Jede Schuld wird so angesehn, 
als ob sie zu normalem Zinsfuß zu verzinsen und 
zu amortisieren wäre. Dann wird dem Schuldner 
ein jährlicher Abzug auferlegt, dem Gläubiger 
eine jährliche Rente zugesprochen, beides für eine 
bestimmte Reihe von Jahren. Von Stund an 
haben aber Schuldner und Gläubiger nichts mehr 
mit einander zu tun; um es kraß zu sagen: Die 
Rente an den Gläubiger wird bis zum Endtermin 
weiter gutgeschrieben, auch wenn der Schuldner 
früher stirbt oder sonst in eine Lage kommt, wo 
die Abzüge gesetzlich unzulässig werden. Freilich 
müßte auch der Schuldner weiter zahlen, wenn 
der Gläubiger in die Lage käme, keine Gutschrif⸗ 
ten mehr zu erhalten. Über die Erblichkeit der so 
entstandenen Renten müssen besondere gesetzliche 
Bestimmungen getroffen werden. Sie dürften sich 
bei iedem Erbanfall vermindern entsprechend der 
schon jetzt üblichen Erbschaftssteuer. 
Aufwertung. 
In diesem Ablösungsverfahren wird also eine 
Gesamtaufnahme dessen geleistet, was man Pri— 
vatvermögen nennt, und dabei wird es durchaus 
nötig sein, sich nicht auf Betrachtung des Status 
quo zu beschränken, sondern auf die früheren 
Jahre zurückzugreifen und zwar bis vor die In— 
flation. Das ungeheuerliche damals von den Geld⸗ 
mächten begangene Unrecht muß, soweit es noch 
geht, wieder gut gemacht werden. Namentlich die 
Gesamtheit darf sich ihren Verpflichtungen nicht 
entziehn; was sie schuldet, mag es Kriegsanleihe 
oder Sparkassenguthaben oder alter, früher im 
Vertrauen auf das Deutsche Reich gewerteter
	        
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