Object : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

2.  DIE  STAATSNOTENWSHRUNG  BIS  HERBST  1796.

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Sie  hatte  aber  die  mittelbare  Folge,  daß  die  Rechtsprechung
daraus  ableitete,  diese  Mimzarten  müßten  auch  unter  Privaten
nur  zu  1 Uo  der  Hauptsumme  angenommen  werden.
Bei  epizentrischen  Zahlungen  und  in  staatlichen  Buchführungen ­
  sollte  vom  21.  März  1794  ab  nach  (livres),  decimes
und  Centimes  gerechnet  werden.  Eine  Umrechnungstabelle  für
die  Umwandlung  von  sous  und  deniers  in  döcimes  und  Centimes
sollte  diese  Aufgabe  den  Behörden  erleichtern.  *)  Es  war  dies
lediglich  eine  praktischere  Rechnungsart  als  die  frühere.
Das  französische  Geldwesen  während  der  zweiten  Phase
der  Papiergeldwährung  war  schematisch  ausgedrückt  folgendermaßen ­
 2 );
*)  Dekret  vom  7.  Dezember  1793.
s )  Bezüglich  des  von  uns  aufgestellten  Schemas  bestehen  einige
Unsicherheiten  über  den  Annahmezwang  in  der  5.  Rubrik.  Diese  sind
aber  nicht  rechtlicher,  sondern  tatsächlicher  Natur.  Ob  die  Gesetze
auch  immer  in  dieser  wirren  Zeit  durchgeführt  wurden,  läßt  sich  nicht
m  jedem  Falle  einwandfrei  feststellen.
            
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