deuten sie eine Last; sie müssen häufig erneuert
werden und verursachen deshalb viel Arbeit und
Koften. Kommt das bequemere Fünffrankenstück
in den Verkehr, so wird voraussichtlich die
Zehnfrankennote auch da nicht mehr vermißt
werden, wo sie heute begehrt wird. Aus ãhn⸗
lichen Erwägungen ist die Fünffrankennote ab—
zulehnen; die noch im Verkehr befindlichen
Noten sind zurückzurufen. Im Gesetz wären
demnach vorzusehen Banknoten in Abschnitten
von 1000. 500, 100, 50 und 20 Franken.
4. Aufhebung des Zwangskurses und
Gesetzgebung.
Nach der bisherigen Erwägung der wirt—
schaftlichen Anforderungen an die Neuordnung
unseres Geldwesens könnte sich die Aufgabe des
Gesetzgebers auf bloße Anpassung der gesetz⸗
lichen Bestimmungen an die bereits bestehende
Praxis beschränken. Dem ist jedoch nicht so.
Denn noch besteht der Noterlaß, der uns den
Zwangskurs gebracht und die direkte Verbin⸗
dung der Währung mit dem Währungsmetall
unterbrochen hat. Wichtige Bedenken der
berantwortlichen Stellen sprechen gegen die
unvermittelte Aufhebung des Noterlasses. Tat—⸗
sächlich liegen hier in wirtschaftlicher und recht⸗
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