Full text: Übergang zur Goldwährung

deuten sie eine Last; sie müssen häufig erneuert 
werden und verursachen deshalb viel Arbeit und 
Koften. Kommt das bequemere Fünffrankenstück 
in den Verkehr, so wird voraussichtlich die 
Zehnfrankennote auch da nicht mehr vermißt 
werden, wo sie heute begehrt wird. Aus ãhn⸗ 
lichen Erwägungen ist die Fünffrankennote ab— 
zulehnen; die noch im Verkehr befindlichen 
Noten sind zurückzurufen. Im Gesetz wären 
demnach vorzusehen Banknoten in Abschnitten 
von 1000. 500, 100, 50 und 20 Franken. 
4. Aufhebung des Zwangskurses und 
Gesetzgebung. 
Nach der bisherigen Erwägung der wirt— 
schaftlichen Anforderungen an die Neuordnung 
unseres Geldwesens könnte sich die Aufgabe des 
Gesetzgebers auf bloße Anpassung der gesetz⸗ 
lichen Bestimmungen an die bereits bestehende 
Praxis beschränken. Dem ist jedoch nicht so. 
Denn noch besteht der Noterlaß, der uns den 
Zwangskurs gebracht und die direkte Verbin⸗ 
dung der Währung mit dem Währungsmetall 
unterbrochen hat. Wichtige Bedenken der 
berantwortlichen Stellen sprechen gegen die 
unvermittelte Aufhebung des Noterlasses. Tat—⸗ 
sächlich liegen hier in wirtschaftlicher und recht⸗ 
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