Full text : Sozialpolitik in Österreich 1919 bis 1923

mehr, als für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis nicht mehr
die Polizei, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Dem
Wunsch der Hausgehilfen nach Errichtung von Einigungsämtern
wurde leider nicht entsprochen. Nicht unerwähnt soll schließlich die
Einreihung der Hausgehilfen in die Krankenversicherung und im
besonderen in die Lohnklassen des Krankenversicherungsgesetzes
bleiben, wie auch, daß die Gemeinden Linz und Wien auf Grund
bvon Besprechungen zwischen den zuständigen Organisationen
spezielle Mindestlohnsätze festgesetzt haben.
Für Hausgehilfen, die sich zur Verrichtung von land- und
forstwirtschaftlichen Arbeiten verpflichtet haben, und für häusliche
Dienstnehmer in Gemeinden mit »weniger als 5000 Einwohnern
gelten die Bestimmungen der Landarbeiterordnungen.

7. Landarbeiterrecht. Bis zum Jahre 1921 wurden
die Dienstverhältnisse der Land- und Forstarbeiter lediglich durch
die längst veralteten Dienstbotordnungen geregelt, die mit Aus—
nahme von Steiermark (1895) aus den Jahren 1856 bis 1874
stammen. Selbst die dadurch geschaffenen Rechte haben in der
Praxis wenig Bedeutung erlangt. Der Land- und Forstarbeiter
war so wie der Hausgehilfe beinahe völlig rechtlos. Der Arm des
Gesetzes erwies sich den Bauern und Gutsherren gegenüber immer
als zu schwach. Trotz der Entwicklung des Arbeiterrechtes war es
nicht mögich, dessen Wirksamkeit auch auf diese Berufskategorten
auszudehnen. Der Gedanke an Sondergesetze lebte auf. Und wieder
einmal machte sich das Unverständnis der agrarischen Parteien für
die neue Zeit geltend, die eine Umgestaltung des gesamten Arbeiter—
rechtes erforderte. Es entstand daher kein gleiches Recht für alle
Arbeitenden der genannten Berufe innerhalb des Staatsgebietes.
Die Gesetzgebung wurde vielmehr den einzelnen Ländern überlassen.
In ziemlich rascher Folge erschienen Landesgesetze zur Regelung
des Dienstverhältnisses der häuslichen, land- und forstwirtschaft—
lichen Dienstnehmer, die sogenannten „Landarbeiterordnungen“,
und zwar für Oberösterreich am 10. März 19021, für Niederöster—
reich am 22. März 1921, für Kärnten am 1. Juni 1921, für Steier—
mark am 29. Oktober 1921, für Salzburg am 20. Jänner 1922 und
für Tirol am 29. Mai 1922. Es fehlt also nur noch die Landarbeiter—
ordnung für das kleine Land Vorarlberg.
Was nun die durch diese Gesetze geschaffenen neuen Rechte
anlangt, muß vor allem die Gewährleistung des Koalitionsrechtes
hervorgehoben werden sowie die Bestimmung, daß die Ausübung
staatsbürgerlicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden kann.
Diese zwei gesetzlichen Maßnahmen beleuchten geradezu blitzartig
die Verhältnisse, unter denen die Landarbeiter früher zu leiden
hatten. Die Landarbeiterordnungen lehnen sich im wesentlichen an
die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches, der Gewerbe—
ordnung und des Hausgehilfengesetzes an. sind aber ihrem Inhalt
            
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