Full text : 10 Jahre Wiederaufbau

2. Abbau der Rückstände bei dem Landesgericht
für Strafsachen Wien L

ahr

Am Ende des Jahres anhängige
 Untersuchungen
einschließlich Vorerhebungen

Zahl der Untersuchungs- |
häfilinge am Ende des
Jahres

1919
‚920
‘921
922
923
924
925
926 I
1927

2,564
3.984
2083
‘445
‚078
‚482
1.232
1.178
1 673

686
290
540
483
152
175
249
201
193

Bemerkung: Die höheren Zahlen des Jahres 1927
sind dadurch zu erklären, daß mit dem Aufhören des vereinfachten
 Verfahrens in Strafsachen das Vorverfahren
wieder die Regel wurde, während in der Zeit der Geltungsdauer
 des vereinfachten Verfahrens die einfacheren Strafsachen.
 meist durch unmittelbaren Strafantrag erledigt
wurden.
3. a) Geschäftsanfall des Exekutionsgerichtes
Wien an Zwangsvollstreckungen.

Jahr

CGeschäftsanfall

Jah

I
1 Geschäftsanfall

1898
1899
1900
1901
‚902
903
‚904
905
906
‚907
„908
„909
1910
911
1912
1913
1914

54,975 1915
76.341 1916
78.788 1917
84.489 1918
36.355 1919
39.333 1920
98.979 1921
09.064 1922
12.737 (9253
17.046 1924
126.662 1925
124.589 1926
130.591 1027
131.682 1928
142,770 bis
159.899 | 31. |
118.934 Mai

72.718
38.626
26.795
25.297
38.237
35.685
39.078
32,711
56:557
107.151
151.196
188.789
213.046

96416

b) Abbau der Rückstände beim Exekutionsgerichte
 Wien 1026/1927.
Rückstand
Erledigung | Abfertigung

1926
September)
1927
September)
1928 )
April |
Juni |

>q

8 073

“36

244

301
421

| 410
956

Erfolge, wie sie aus den obigen Darstellungen erhellen,
können natürlich nur mit einem besonders dienstwilligen
und leistungsfähigen Personal erzielt werden. Organisajon
 allein vermag das nicht, wenn auch eine zwecknäßige
 Einrichtung, eine entsprechende Ausstattung der
Arbeitsplätze, Bereitstellung sachlicher Behelfe vieles
erleichtern kann. In dieser Beziehung ist namentlich beim

Axekutionsgericht in Wien durch verschiedene Kinrichungen,
 insbesondere auch durch Uebertragung richterüicher
 Geschäfte an Beamte der Gerichtskanzlei, dann
aber auch durch Ausgestaltung der Amtsräume, Regelung
 des übermäßigen Parteienverkehrs und dergleichen
viel geschehen. Fine bessere Ausstattung der Gerichte
mit den sachlichen Behelfen im allgemeinen ermöglichte
Jie Einführung der sogenannten Ausfertigungsgebühren !),
Ad. h. einer Art Schreibgebühr für die gerichtlichen Erledigungen
 im Betrage von S 1I.— bis 5.— (nur in Ausnahmsfällen
 höhere Beträge bis zu höchstens S 20.-—);
die dadurch gewonnenen Mittel im Betrage von annähernd
5 600.000.— jährlich wurden zur Verbesserung der
Inneneinrichtung der Gerichte, zur Anschaffung von
Schreibmaschinen und Ergänzung der Amtsbibliotheken
verwendet. Sie haben wesentlich dazu beigetragen, den
Gerichten ihre Arbeit zu erleichtern.
Al. Verwaltung und Personal,
Die zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen
wurden durch den Zusammenbruch des alten Staates vor
äußerst schwierige Probleme gestellt. Ein Teil des Perzonals
 kehrte verbittert, verzweifelt und entmutigt, der
alten Ordnung entwöhnt, aus dem Kriege heim, der
andere war durch Hunger und Entbehrung zermürbt.
Zunächst fehlte jede Autorität. Die Ideen des Umsturzes
beeinflußte die Geistesverfassung weiter Beamtenschichten.
 Alle Gefahren einer überraschend gewonnenen
 und noch unverstandenen Freiheit drohten. Es
ist ein Zeichen für die wunderbare Organisation des
altösterreichischen Beamtenapparates, daß der Dienst als
solcher ungeachtet aller Erschütterungen weiterging. Für
die Justiz war es von größter Bedeutung, daß die Organisation
 der Richter unter der Führung von Dr. Friedrich
Engel und Dr. Heinrich Klang die idealen Ziele auch
in der Umsturzzeit nie aus dem Auge verloren und ihre
Verpflichtungen gegenüber der Gesamtheit stets erfüllt
hat. Ohne Finfluß konnten die neuen Ideen auch auf
die Richter nicht bleiben. Sie verlangten eine weitgehende
 Autonomie des Standes, Selbstverwaltung durch
gewählte Personalsenate, Bindung der Ernennungsstelle
an die Besetzungsvorschläge, ein besonderes Dienstand
 Besoldungsrecht für die Richter. Diese Wünsche sind
zum Teil in Erfüllung gegangen. Die Personalsenate der
Gerichtshöfe, deren Wirkungskreis erweitert wurde, sind
zum Teil durch Wahl zusammengesetzt*). Die Richter
haben ein besonderes Besoldungsrecht erhalten). Die
Bindung an die Vorschläge ist in dem Grundgesetz über
die richterliche Gewalt vom 22. November 1918 vorgesehen;
in der Bundesverfassung‘) aber wieder verlassen worden.
Durch die Gerichtsverfassungsnovelle vom 14. Juli 1921
wurde auch die Altersgrenze für die Richter eingeführt;
lie Richter treten mit Ablauf des Kalenderjahres, in
lem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. automatisch iP
len Ruhestand,
) Verordnung vom 3. August 1925, BGBI. Nr. 306.
2) Gerichtsverfassungsnovelle vom 14. Juli 1921, BGBI
Nr. 422, Verordnungen vom 21. Dezember 1921, BGBI. Nr. 745
„om 18, Juni 1925, BGBl. Nr. 192, vom 925, Dezemher 1926
3GBI. Nr. 315.
3) Gehaltsgesetz vom 18. Juli 1924, BGBI. Nr. 245.
4) Bundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der
assung des Bundesgesetzblattes Nr. 367 aus 1925.
            
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