wollte man den Richter berechtigen, auch von Amts wegen
für die Durchführung eines angebotenen Beweises eine
Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Ver-
handlung ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweis-
aufnahme fortzusetzen wäre. Diese Bestimmung wurde
als ein zu starker Eingriff in das Beweisrecht der Parteien
gestrichen.
7. Tatbestand.
Die auf Verlangen vieler Praktiker beschlossene so-
genannte „Abschaffung“ des Tatbestandes ($ 417 ZPO.),
in Wahrheit die bloße Beseitigung der Vorschrift des
Gesetzes über die äußerliche Sonderung von Tatbestand
und Entscheidungsgründen, hat seinerzeit viel Aufregung
hervorgerufen. Ja die Regierung selbst war in ihren
Vorschlägen so unsicher, — was sich auch in einem viel
bemerkten Wechsel ihrer Auffassung in den Begründun-
gen zur Dritten und Vierten GENov. offenbart, — daß
sie sich einen Weg zur Wiedereinführung der früher
geltenden Vorschriften vorbehalten zu müssen glaubte,
(Art. X, Abs. 2, der Vierten GENov.) Die Regierung
hat von diesem Vorbehalt bisher keinen Gebrauch
gemacht — und dies aus gutem Grunde. Denn man
kann feststellen, daß sich die Gerichte fast allgemein ‘die
ihnen gebotene Erleichterung zunutze machten; man
‘rifft kaum noch Urteile mit gesondertem Tatbestand.
Trotzdem wird niemand, ebensowenig wie vom Straf-
urteile, behaupten können, daß das heutige Zivilurtei)
logischen Anforderungen weniger entspricht als früher,
daß es an Verständlichkeit eingebüßt hat und die Über-
prüfung erschwert. Dabei ist der große Fortschritt gemacht
worden, daß ausdrücklich ausgesprochen wurde, das
Urteil müsse die vom Gerichte vorgenommenen Feststel-
‚ungen erkennen lassen; diese wichtige Grundregel
unseres Prozesses war bisher nur mittelbar aus den
Bestimmungen über das Berufungsverfahren zu erschließen.
Fin notwendiger Bestandteil der vereinten Begründung
bleiben die von der Partei in der Hauptsache gestellten
Anträge, endlich müssen, um den Bereich der Rechts-
kraftwirkung abstecken zu können, die Tatsachen, wor-
auf sich der Anspruch gründet, angegeben werden. Die
Erfahrung hat gezeigt, daß auch das auf diese Weise
verfaßte Urteil seine Funktion als Abschluß des Prozesses
und zugleich Grundlage für das Rechtsmittelverfahren
klaglos erfüllen kann.
8. Kurzschriftprotokoll.
Finen ganz gewaltigen und auch von keiner Seite
bestrittenen Fortschritt bedeutet die Einfühung des
Kurzschriftprotokolls. Erst diese Protokollierungsart
sicherte die wahre Mündlichkeit, sie ist aus dem Geiste
unserer Prozeßordnung geboren. Die Anwendung der
Kurzschrift zur Protokollierung war in gewissem Umfange
schon im $ 280 ZPO. für die Beweisaufnahme ‘(nach der
Fragebeantwortung für die ganze mündliche Verhandlung)
vorgesehen. Nach der Ausgestaltung des $ 212 ZPO.
(Zweite GENov.) kann nunmehr das auf dem üblichen
Formblatte begonnene Protokoll jederzeit auf Anord-
nung des Vorsitzenden und nach seinen Angaben
Diktat) in Kurzschrift fortgesetzt werden.
Binnen drei Tagen nach Schluß der Tagsatzung hat
der Schriftführer eine Übertragung in Vollschrift herzu-
stellen. Die Partei kann die Zustellung einer Abschrift
‚egehren oder in die Vollschrift Einsicht nehmen. Es
;teht ihr frei, binnen drei Tagen wegen Fehler der
Ybertragung, nicht aber wegen unrichtiger Aufnahme,
- dies kann nur sofort nach dem Diktat des Vor-
jitzenden erfolgen — mündlich oder schriftlich Wider-
;pruch erheben; hinsichtlich der Prüfung des Inhaltes
des Protokolles sind die Parteien auf die Verhandlung
selbst angewiesen.
Daß die Gesetzgebung mit diesen Vorschriften das
Zichtige getroffen hat, beweist die rasche und allgemeine
/erbreitung der neuen Protokollierungsart, sie kommt
ler prompten Abwicklung der Verhandlung zustatten;
Gericht und Parteien gewinnen Zeit und die Rechts-
nittelinstanz wird nicht durch das Entziffern schwer les-
»arer Schriften aufgehalten. Das früher so gefürchtete
Protokollierungsstadium, das lähmend auf den Gang der
Yerhandlung wirkte, fügt sich jetzt mühelos und, ohne
laß der Faden der Verhandlung abgerissen werden
nüßte, ein.
Fine zweite Erleichterung der Protokollierung, die
heoretisch allerdings manche Anfechtung fand, wurde
zleichzeitig durch die Bestimmung getroffen, daß der
Schriftführer der‘ Verhandlung oder Beweisaufnahme nur
vährend bestimmter Zeitabschnitte anzuwohnen brauche.
Dadurch wird also das Gericht ermächtigt, den Schrift-
ührer erst dann beizuziehen, wenn die Diktatarbeit
‚eginnt. Durch diese Möglichkeit wird etwas zur Milde-
ung des, insbesondere auf dem Lande sehr oft beklag-
‚en. Schriftführermangels beigetragen.
9. Mündliche Berufungsverhandlung.
Ein wechselvoller Kampf schwankte um die mündliche
Berufungsverhandlung. Namentlich als die Oberlandesge-
ichte unter der Geschäftslast zusammenzubrechen drohten,
wurde ernstlich an eine fakultative Aufhebung der
Zerufungsverhandlung gedacht. Die eingebrachten Ge-
zetzesvorschläge beschränkten sich aber schließlich dar-
auf, nur den freiwilligen Verzicht auf die Verhandlung
zu begünstigen. Der erste, im Entwurfe der Dritten
SENov. gestellte Antrag, daß der Verzicht schon dann
ınzunehmen sei, wenn der einseitigen Verzichtserklärung
les Berufungswerbers nicht widersprochen werde, wurde
'm Parlament abgelehnt. Die Fünfte GENov. nimmt den
Verzicht an, wenn keine der Parteien ausdrücklich die
Z7erhandlung beantragt hat.
10. Sonstige Verfahrensvereinfachungen.
Hier können angeführt werden:
a) $ 149 ZPO. Sind die Tatsachen, die das Wieder-
sinsetzungsbegehren begründen sollen, beim Gerichte
ffenkundig, so kann das Gericht ohne Durchführung
einer Verhandlung über den Antrag entscheiden.
b) $ 183 ZPO. Die Prozeßleitungsbefugnis des Vor-
sitzenden wird dadurch erweitert, daß er, falls bereitS
eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ab-
gehalten wurde, auch ohne einen vom Senat gefaßterP
Beweisbeschluß die Vernehmung eines Zeugen dur®
einen ersuchten Richter veranlassen kann. Diese Befugnis
erstreckt sich nur auf die mittelbare Beweisaufnabm®
also nicht auf Zeugen, die voraussichtlich in der münd-
ächen Verhandlung zu vernehmen sein werden, und Sic
tritt erst dann ein, wenn der Sachstand durch eine Ver“