Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

wollte man den Richter berechtigen, auch von Amts wegen 
für die Durchführung eines angebotenen Beweises eine 
Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Ver- 
handlung ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweis- 
aufnahme fortzusetzen wäre. Diese Bestimmung wurde 
als ein zu starker Eingriff in das Beweisrecht der Parteien 
gestrichen. 
7. Tatbestand. 
Die auf Verlangen vieler Praktiker beschlossene so- 
genannte „Abschaffung“ des Tatbestandes ($ 417 ZPO.), 
in Wahrheit die bloße Beseitigung der Vorschrift des 
Gesetzes über die äußerliche Sonderung von Tatbestand 
und Entscheidungsgründen, hat seinerzeit viel Aufregung 
hervorgerufen. Ja die Regierung selbst war in ihren 
Vorschlägen so unsicher, — was sich auch in einem viel 
bemerkten Wechsel ihrer Auffassung in den Begründun- 
gen zur Dritten und Vierten GENov. offenbart, — daß 
sie sich einen Weg zur Wiedereinführung der früher 
geltenden Vorschriften vorbehalten zu müssen glaubte, 
(Art. X, Abs. 2, der Vierten GENov.) Die Regierung 
hat von diesem Vorbehalt bisher keinen Gebrauch 
gemacht — und dies aus gutem Grunde. Denn man 
kann feststellen, daß sich die Gerichte fast allgemein ‘die 
ihnen gebotene Erleichterung zunutze machten; man 
‘rifft kaum noch Urteile mit gesondertem Tatbestand. 
Trotzdem wird niemand, ebensowenig wie vom Straf- 
urteile, behaupten können, daß das heutige Zivilurtei) 
logischen Anforderungen weniger entspricht als früher, 
daß es an Verständlichkeit eingebüßt hat und die Über- 
prüfung erschwert. Dabei ist der große Fortschritt gemacht 
worden, daß ausdrücklich ausgesprochen wurde, das 
Urteil müsse die vom Gerichte vorgenommenen Feststel- 
‚ungen erkennen lassen; diese wichtige Grundregel 
unseres Prozesses war bisher nur mittelbar aus den 
Bestimmungen über das Berufungsverfahren zu erschließen. 
Fin notwendiger Bestandteil der vereinten Begründung 
bleiben die von der Partei in der Hauptsache gestellten 
Anträge, endlich müssen, um den Bereich der Rechts- 
kraftwirkung abstecken zu können, die Tatsachen, wor- 
auf sich der Anspruch gründet, angegeben werden. Die 
Erfahrung hat gezeigt, daß auch das auf diese Weise 
verfaßte Urteil seine Funktion als Abschluß des Prozesses 
und zugleich Grundlage für das Rechtsmittelverfahren 
klaglos erfüllen kann. 
8. Kurzschriftprotokoll. 
Finen ganz gewaltigen und auch von keiner Seite 
bestrittenen Fortschritt bedeutet die Einfühung des 
Kurzschriftprotokolls. Erst diese Protokollierungsart 
sicherte die wahre Mündlichkeit, sie ist aus dem Geiste 
unserer Prozeßordnung geboren. Die Anwendung der 
Kurzschrift zur Protokollierung war in gewissem Umfange 
schon im $ 280 ZPO. für die Beweisaufnahme ‘(nach der 
Fragebeantwortung für die ganze mündliche Verhandlung) 
vorgesehen. Nach der Ausgestaltung des $ 212 ZPO. 
(Zweite GENov.) kann nunmehr das auf dem üblichen 
Formblatte begonnene Protokoll jederzeit auf Anord- 
nung des Vorsitzenden und nach seinen Angaben 
Diktat) in Kurzschrift fortgesetzt werden. 
Binnen drei Tagen nach Schluß der Tagsatzung hat 
der Schriftführer eine Übertragung in Vollschrift herzu- 
stellen. Die Partei kann die Zustellung einer Abschrift 
‚egehren oder in die Vollschrift Einsicht nehmen. Es 
;teht ihr frei, binnen drei Tagen wegen Fehler der 
Ybertragung, nicht aber wegen unrichtiger Aufnahme, 
- dies kann nur sofort nach dem Diktat des Vor- 
jitzenden erfolgen — mündlich oder schriftlich Wider- 
;pruch erheben; hinsichtlich der Prüfung des Inhaltes 
des Protokolles sind die Parteien auf die Verhandlung 
selbst angewiesen. 
Daß die Gesetzgebung mit diesen Vorschriften das 
Zichtige getroffen hat, beweist die rasche und allgemeine 
/erbreitung der neuen Protokollierungsart, sie kommt 
ler prompten Abwicklung der Verhandlung zustatten; 
Gericht und Parteien gewinnen Zeit und die Rechts- 
nittelinstanz wird nicht durch das Entziffern schwer les- 
»arer Schriften aufgehalten. Das früher so gefürchtete 
Protokollierungsstadium, das lähmend auf den Gang der 
Yerhandlung wirkte, fügt sich jetzt mühelos und, ohne 
laß der Faden der Verhandlung abgerissen werden 
nüßte, ein. 
Fine zweite Erleichterung der Protokollierung, die 
heoretisch allerdings manche Anfechtung fand, wurde 
zleichzeitig durch die Bestimmung getroffen, daß der 
Schriftführer der‘ Verhandlung oder Beweisaufnahme nur 
vährend bestimmter Zeitabschnitte anzuwohnen brauche. 
Dadurch wird also das Gericht ermächtigt, den Schrift- 
ührer erst dann beizuziehen, wenn die Diktatarbeit 
‚eginnt. Durch diese Möglichkeit wird etwas zur Milde- 
ung des, insbesondere auf dem Lande sehr oft beklag- 
‚en. Schriftführermangels beigetragen. 
9. Mündliche Berufungsverhandlung. 
Ein wechselvoller Kampf schwankte um die mündliche 
Berufungsverhandlung. Namentlich als die Oberlandesge- 
ichte unter der Geschäftslast zusammenzubrechen drohten, 
wurde ernstlich an eine fakultative Aufhebung der 
Zerufungsverhandlung gedacht. Die eingebrachten Ge- 
zetzesvorschläge beschränkten sich aber schließlich dar- 
auf, nur den freiwilligen Verzicht auf die Verhandlung 
zu begünstigen. Der erste, im Entwurfe der Dritten 
SENov. gestellte Antrag, daß der Verzicht schon dann 
ınzunehmen sei, wenn der einseitigen Verzichtserklärung 
les Berufungswerbers nicht widersprochen werde, wurde 
'm Parlament abgelehnt. Die Fünfte GENov. nimmt den 
Verzicht an, wenn keine der Parteien ausdrücklich die 
Z7erhandlung beantragt hat. 
10. Sonstige Verfahrensvereinfachungen. 
Hier können angeführt werden: 
a) $ 149 ZPO. Sind die Tatsachen, die das Wieder- 
sinsetzungsbegehren begründen sollen, beim Gerichte 
ffenkundig, so kann das Gericht ohne Durchführung 
einer Verhandlung über den Antrag entscheiden. 
b) $ 183 ZPO. Die Prozeßleitungsbefugnis des Vor- 
sitzenden wird dadurch erweitert, daß er, falls bereitS 
eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ab- 
gehalten wurde, auch ohne einen vom Senat gefaßterP 
Beweisbeschluß die Vernehmung eines Zeugen dur® 
einen ersuchten Richter veranlassen kann. Diese Befugnis 
erstreckt sich nur auf die mittelbare Beweisaufnabm® 
also nicht auf Zeugen, die voraussichtlich in der münd- 
ächen Verhandlung zu vernehmen sein werden, und Sic 
tritt erst dann ein, wenn der Sachstand durch eine Ver“
	        
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