Full text : 10 Jahre Wiederaufbau

SibMothek des Institut
ur Weltwirtschaft 7”

ichtung des Gefangenhauses des Jugendgerichtes verpunden,
 das bestimmt ist zur Anhaltung von jugendchen
 Untersuchungsgefangenen und jugendlichen Straf-3efangenen
 mit kürzerer Strafdauer. Hier wurde im
Strafvollzuge der Gedanke der Besserung und
Erziehung in den Vordergrund gestellt; durch
Körperliche Ertüchtigung, entsprechend anregende Be-Schäftigung,
 Unterricht und Seelsorge, Vorträge aus allen
‚eslichen Gebieten des Wissens wird auf die jugenda
 Strafgefangenen eingewirkt, um sie zu nützlichen
pucdern der menschlichen Gesellschaft zu machen. Am
f Ziehungswerke beteiligen sich in selhstlosester Weise
Teiwillige Mitarbeiter, darunter Pädagogen,
Gelehrte, Künstler. Die Erziehungserfolge sind sehr
Uireulich, sie sind nur beeinträchtigt durch die kurze
N Auer der Anhaltung und durch die ungünstigen
OZialen Verhältnisse, welche die Sicherstellung einer
ja Prechenden Arbeit und Beschäftigung nach der Entchen
 oft nicht in wünschenswerter Weise ermögalone
 hat also Österreich 7 Strafanstalten — die
ul an anstalten in Garsten, Graz, Göllersdorf, Stein
and auben, ‚die Jugendstrafanstalt in Kaiser-Ebersdorf
Sam die Weiberstrafanstalt in Wiener-Neudorf — zufee
 mit einem Belagraum für 3820 Gefangene,
gerichelin Gerichtshofgefängnisse (landes- und kreis-3700
 Ge Gefangenhäuser) mit einem Belagraum für
häuse efangene und 215 bezirksgerichtliche Gefangendie
 Sn Mit einem Belagraume für 4200 Gefangene. Über
hofaefa nd esbewegung der Gefangenen in den Gerichts->“
 längnissen und Strafanstalten sei folgendes angeführt
 :
00 Tagesstand an Strafgefangenen betrug im Juni
im Man Ptühr 5000, im Juni I919 5800, stieg auf 10.400
Aal 1922 und sank dann allmählich; er betrug im
suchu 928 ungefähr 5000. Der Tagesstand an Unterim
 Tan gefangenen, der im Juni 1914 ungefähr 1100 und
in Tan I919 ungefähr 2400 betragen hat, stieg auf 4000
betru nner 1920, um dann rasch wieder zu sinken. Er
auch 4 April 1928 ungefähr 1320. Berücksichtigt man
sich fü le bezirksgerichtlichen Gefangenhäuser, so ergibt
L Tür alle Haftanstalten folgender Gesamtstand: Am
Strafgefe, 1923 2378 Untersuchungsgefangene und 10.540
Zefan angene und am 1. Jänner 1928 1719 Untersuchungs-Im
 Ede und 5501 Strafgefangene.
in den Hepunkte des Umsturzes waren die Verhältnisse
Die Hafes anstalten nach keiner Richtung befriedigend.
Ungezief Täume waren vielfach verlaust und voll von
herahgekn die Gefangenen selbst unterernährt und
Cetzen den Dem, die Kleidung bestand oft nur aus
ZwWirn ai selbst der zur Ausbesserung notwendige
Wäsche 1Cht beschafft werden konnte, Leib- und Bettschle
 Aa nur in ganz ungenügender Anzahl und in
Winterme, Zustande vorhanden. Dazu kam noch in den
Stunden un Kälte und Mangel an Licht in den Abendan
 den ‚4 es, wie wohl noch in Erinnerung, allgemein
Pine Be Nötigen Brenn- und Beleuchtungsstoffen mangelte.
Im Ge “Serung dieser Verhältnisse trat sobald nicht ein.
hültrjsee eil, die Not wurde noch ärger und die Ver-Weiter.
 den Haftanstalten verschlechterten sich noch
Anstei,_ Hazu kam ein plötzliches außerordentliches
gen des Gefangenenstandes und damit eine außerwrdentliche

 Überfüllung der Haftanstalten. Der Gefan-‚jenenstand
 in den Strafanstalten und Gerichtshofgefängäüssen,
 der im Juni 1914 ungefähr 5000 und im Juni
919 ungefähr 5800 betragen hatte, erreichte im Juni 1921
ereits die außerordentliche Höhe von 0500. Die inolge
 der Entbehrungen ohnehin äußerst bedenkliche
stimmung der Gefangenen machte sich in Auschreitungen
 größeren Umfanges und in Massenaufshnungen
 Luft, deren Hauptursache in der mangelhaften
/erpflegung, der Ungezieferplage und in der Überfüllung
zelegen war.
Das Gesetz vom 4. Fehruar 1919, StGBl. Nr. 80, über
lie Berechnung der Haftzeit während der Dauer der
‚erschlechterten Ernährungsverhältnisse, suchte, von dem
sedanken ausgehend, daß das den Gefangenen durch
lie Lebensmittelnot aufgezwungene Fasten als Strafzerschärfung
 zu werten und demgemäß die Dauer der
ırteilsmäßigen Haft abzukürzen sei, diesen Verhältnissen
iechnung zu tragen, indem es bestimmte, daß hei Freiıeitsstrafen
 von mehr als 3 Monaten die seit I. Juli 1915
n Strafhaft oder in einer auf die Strafe angerechneten
Intersuchungs- oder Verwahrungshaft zugebrachte Zeit
Oo zu berechnen ist, daß 2 Tage als 3 Tage und 2 volltändig
 in Kinzelhaft zugebrachte Tage, die nach $ 4 des
»esetzes vom I. April 1872, RGBI. Nr. 43, bei Berechıung
 der Haft als 3 Tage gelten, doppelt ‚gezählt werden.
/on der Wohltat des Gesetzes wurden jedoch aus Rückicht
 auf die öffentliche Sicherheit, um zu verhindern,
laß eine große Anzahl gemeingefährlicher Verbrecher
vorzeitig die Gelegenheit erhält, ihr gemeinschädliches
‚reiben zu erneuern, rückfällige Verurteilte
ıusgeschlossen, die nach der Art und den Bewegzründen
 ihrer strafbaren Handlungen, nach ihrem
ebenswandel und ihrer Aufführung nach der Tat und
vährend der Strafhaft für die Sicherheit der Person und
les Eigentums besonders gefährlich sind. Tatsächlich
»gendeten infolge dieses Gesetzes zahlreiche Strafzefangene
 vorzeitig ihre Strafen. Die rückfälligen, für
lie Sicherheit der Person und des Eigentums besonders
z;efährlichen Strafgefangenen, auf die das Gesetz keine
\nwendung fand, sahen in der erwähnten Beschränkung
les Gesetzes eine ihrer Ansicht nach unbegründete Härte
ınd Unbill; sie waren es, welche die oberwähnten Aus-;chreitungen
 und Massenauflehnungen anzettelten,
In dem Maße, in dem sich die Lebensbedingungen der
3Zevölkerung überhaupt besserten, besserten sich auch
lie Verhältnisse in den Haftanstalten. Der Gefangenentand
 sank wieder, die Justizverwaltung hatte die Mögichkeit,
 den Gefangenen wieder eine ausreichende
Y/erpflegung zu geben. Es lag daher kein Bedenken
or, mit I. Juli 1921, dem Tage, an dem die Bestimnungen
 des Gesetzes vom 23. Juli 1920, StGBl. Nr. 373,
iber die bedingte Entlassung in Kraft traten, das Gesetz
iber die begünstigte Berechnung der Haftzeit während
ler Dauer der verschlechterten Ernährungsverhältnisse
zußer Kraft treten zu lassen, so daß also vom 1. Juli 1921
ın die Haftzeit nicht mehr begünstigt angerechnet wird.
Diese Aufhebung der Haftkürzung mit 1. Juli 1921 empanden
 viele Gefangene, insbesondere diejenigen, die mit
ner baldigen Beendigung der Strafe gerechnet hatten,
ıls Härte und erwarteten, daß an deren Stelle nur
ine Einrichtung treten könne, die ihnen in anderer,
            
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