Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

die gewaltige Steigerung der Steuersätze nicht entgegen- 
wirken, die in den ersten Jahren der Republik in dem 
an sich richtigen Bestreben erfolgt war, die Lasten des 
verlorenen Krieges in erster Linie den wirtschaftlich 
tragfähigen Schichten der Bevölkerung aufzuerlegen. 
Nachdem vorerst die Kriegs- und Staatszuschläge immer 
wieder erhöht worden waren (Gesetz vom Jahre 1019 be- 
treffend Kriegssteuerzuschläge, Staatszuschlagsgesetz vom 
Jahre 1920), wurden (durch die Personalsteuernovelle 
vom Jahre 1920) die Steuersätze selbst, bei der Ein- 
kommensteuer bis zum Höchstsatze von 60%, hinauf- 
gesetzt. Diese Steuersätze konnten sich aber zufolge 
des vorerwähnten Mißverhältnisses zwischen Steuer- 
schuld und Steuerzahlung nicht zweckentsprechend aus- 
wirken und blieben daher ohne den beabsichtigten fis- 
kalischen Erfolg. Durch weitgehende Voreinzahlungs- 
verpflichtungen sollte das Ergebnis der Steuerveran- 
lagungen möglichst vorweg genommen und vor der Geld- 
entwertung geschützt werden. Den gleichen Zweck hatte 
schließlich die in der Zeit der ärgsten Währungsnot 
(durch die Personalsteuernovelle 1922) erfolgte Finführung 
der „Steuereinheit”, einer Rechnungseinheit, die bei der 
Zinkommensteuer an Stelle der festen Betragsgrenzen trat 
und auf die das Einkommen zur Ermittlung des Steuer- 
satzes umgerechnet wurde. Der Wert dieser Steuereinheit 
wurde unter Berücksichtigung der inneren Kaufkraft des 
Geldes jeweils festgesetzt. Doch der im Jahre 1922 er- 
folgte völlige Währungszusammenbruch machte alle diese 
Maßnahmen zunichte, die direkten Steuern sanken zu 
einer für den Staatshaushalt völlig untergeordneten Be- 
deutung herab. Wie bei der Vermögensabgabe mußten 
auch bei den Personalsteuern verfahrensvereinfachende 
Bestimmungen getroffen werden (Steuervereinfachungs- 
gesetz vom Jahre 1922), um. die rückständigen, zeitlich 
weit zurückliegenden Veranlagungen mit möglichst ge- 
:ingem Arbeitsaufwand zu erledigen. 
Diesem Niedergang der direkten Steuern gebot die 
im Herbst 1922 erfolgte Währungsstabilisierung Einhalt. 
Die Steuern gewannen wieder den festen Grund und 
Boden, dessen sie zur Erfüllung der ihnen zugedachten 
Aufgaben und ihrer normalen Fortentwicklung bedürfen. 
Jetzt konnte die Gesetzgebung darangehen, die über- 
mäßigen Steuersätze abzubauen und die ausgesprochenen 
Inflationsmaßnahmen zu beseitigen. Wohl waren zu 
Beginn des Wiederaufbaues der Staatswirtschaft ( Wieder- 
aufbaugesetz vom Jahre 1922) noch gewisse Erhöhungen 
der direkten Steuerlast (Neueinführung der laufenden 
Vermögenssteuer) erforderlich, doch waren diese Er- 
höhungen bereits von Ermäßigungen der Steuersätze 
begleitet, die in der Personalsteuernovelle vom Jahre 1924 
einsetzten (Herabsetzung des Einkommensteuerhöchst- 
satzes von 60 auf 45%) und in der Personalsteuernovelle 
vom Jahre 1925 ihre Fortsetzung fanden. (Herabsetzung 
des Höchstsatzes bei der allgemeines Erwerbsteuer von 
10 auf 71%, bei der Körperschaftssteuer von 35 auf 
25%, Erhöhung der einkommensteuerfreien Mindest- 
grenze auf jährlich S$ 1400.—.) Die Bestimmungen übeı 
die Steuervoreinzahlungen und die Finkommensbe- 
steuerung von Veräußerungsgewinnen konnten auf ihr 
normales Maß zurückgeführt und schließlich die „Steuer- 
einheit” beseitigt und wieder durch feste Betragsgrenzen 
ersetzt werden. (Personalsteuernovelle vom Jahre 1025. 
Um die unerfreulichen Folgen der schwankenden Geld- 
wertverhältnisse zu beseitigen, wurde schließlich im Zu- 
;ammenhange mit der Einführung der Schillingrechnung 
lurch das Goldbilanzengesetz vom Jahre 1925 die Neu- 
vewertung sämtlicher Aktiven und Verbindlichkeiten in 
den kaufmännischen Bilanzen angeordnet. Diese Wieder- 
aerstellung der Bilanzwahrheit wurde durch Verzicht auf 
ede steuerliche Folge der nach dem Goldbilanzengesetze 
vorgenommenen buchmäßigen Veränderungen sowie auf 
ede weitere Scheingewinnbesteuerung und nicht zuletzt 
lurch große verfahrensrechtliche Erleichterungen für die 
Übergangszeit gewährleistet. In diesem Zusammenhange 
wurde, um mit der Vergangenheit reinen Tisch zu 
nachen, auch für die nicht unter das Goldbilanzengesetz 
‘“allenden Steuerpflichtigen eine Bemessungs- und Straf- 
ımnestie (für 1924 und die Vorjahre) erlassen (Steuer- 
amnestiegesetz 1026). 
b) Materiell- und verfahrensrechtliche Äp- 
derungen des Personalsteuergesetzes. 
Von den weiteren durch die Personalsteuernovellen 
ler Jahre 1920-1025, dem Wiederaufbaugesetz, der 
<örperschaftssteuernovelle und der Steuerverfahrens- 
1o0velle geschaffenen Neuerungen sind als besonders 
wichtig hervorzuheben: die Erhebung der Einkommen- 
teuer von dem im Steuerjahre tatsächlich er- 
‚ielten Reineinkommen; die Umgestaltung der früher 
1ach äußeren Betriebsmerkmalen erhobenen allgemeinen 
\rwerbsteuer zu einer Reinertragssteuer; die Neu- 
ımgrenzung und Erweiterung der subjektiven Steuer- 
flicht bei der Körperschaftssteuer; die Einhebung der 
inkommensteuer von den Dienst- und Lohnbezugs- 
>mpfängern im Wege des Abzuges durch den Dienst- 
ıehmer ; die Neuordnung der Steuerkommissionen unter 
stärkerer Heranziehung der Berufsvertretungen; die ver- 
ınlagungstechnische Vereinigung der allgemeinen Erwerb- 
steuer und der laufenden Vermögenssteuer mit, der 
Zinkommensteuer; die Finführung des Steuermandates 
bei der Finkommen-, Erwerb- und Vermögenssteuer 
obligatorisch, bei der Körperschaftssteuer fakultativ), 
znes ohne Formalverfahren seitens der Steuerbehörde 
zarlassenen Zahlungsbefehles, der durch formlosen Fin- 
'pruch außer Kraft gesetzt werden kann, mit der Wirkung, 
laß das ordentliche Verfahren platzzugreifen hat; die 
Neuordnung der Zustellungsbestimmungen in Angleichung 
an die bezüglichen Vorschriften der Zivilprozeßordnung; 
die Schaffung eingehender Bestimmungen zur Sicherung 
noch nicht vorgeschriebener oder noch nicht vollstreck- 
barer Steuerforderungen. 
4. Derzeit geltendes Personalsteuerredcht. 
Die direkten Personalsteuern in ihrer derzeit gelten- 
den Form weisen folgende charakteristische Wesens- 
züge auf: 
I. Die Einkommensteuer wird grundsätzlich vom 
sesamtreineinkommen der physischen Personen erhoben. 
Die Steuerpflicht ist an das Vorhandensein eines Wohn- 
;itzes oder dauernden Aufenthaltes geknüpft und richtet 
ich nur bezüglich gewisser (an das Inland gebundener) 
\inkommenquellen nach dem Grundsatz der gelegenen 
sache, Ein Einkommen von nicht mehr als S 1400.— im 
'ahre ist steuerfrei. Die Steuersätze steigen in Stufen
	        
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