die gewaltige Steigerung der Steuersätze nicht entgegenwirken,
die in den ersten Jahren der Republik in dem
an sich richtigen Bestreben erfolgt war, die Lasten des
verlorenen Krieges in erster Linie den wirtschaftlich
tragfähigen Schichten der Bevölkerung aufzuerlegen.
Nachdem vorerst die Kriegs- und Staatszuschläge immer
wieder erhöht worden waren (Gesetz vom Jahre 1019 betreffend
Kriegssteuerzuschläge, Staatszuschlagsgesetz vom
Jahre 1920), wurden (durch die Personalsteuernovelle
vom Jahre 1920) die Steuersätze selbst, bei der Einkommensteuer
bis zum Höchstsatze von 60%, hinaufgesetzt.
Diese Steuersätze konnten sich aber zufolge
des vorerwähnten Mißverhältnisses zwischen Steuerschuld
und Steuerzahlung nicht zweckentsprechend auswirken
und blieben daher ohne den beabsichtigten fiskalischen
Erfolg. Durch weitgehende Voreinzahlungsverpflichtungen
sollte das Ergebnis der Steuerveranlagungen
möglichst vorweg genommen und vor der Geldentwertung
geschützt werden. Den gleichen Zweck hatte
schließlich die in der Zeit der ärgsten Währungsnot
(durch die Personalsteuernovelle 1922) erfolgte Finführung
der „Steuereinheit”, einer Rechnungseinheit, die bei der
Zinkommensteuer an Stelle der festen Betragsgrenzen trat
und auf die das Einkommen zur Ermittlung des Steuersatzes
umgerechnet wurde. Der Wert dieser Steuereinheit
wurde unter Berücksichtigung der inneren Kaufkraft des
Geldes jeweils festgesetzt. Doch der im Jahre 1922 erfolgte
völlige Währungszusammenbruch machte alle diese
Maßnahmen zunichte, die direkten Steuern sanken zu
einer für den Staatshaushalt völlig untergeordneten Bedeutung
herab. Wie bei der Vermögensabgabe mußten
auch bei den Personalsteuern verfahrensvereinfachende
Bestimmungen getroffen werden (Steuervereinfachungsgesetz
vom Jahre 1922), um. die rückständigen, zeitlich
weit zurückliegenden Veranlagungen mit möglichst ge-:ingem
Arbeitsaufwand zu erledigen.
Diesem Niedergang der direkten Steuern gebot die
im Herbst 1922 erfolgte Währungsstabilisierung Einhalt.
Die Steuern gewannen wieder den festen Grund und
Boden, dessen sie zur Erfüllung der ihnen zugedachten
Aufgaben und ihrer normalen Fortentwicklung bedürfen.
Jetzt konnte die Gesetzgebung darangehen, die übermäßigen
Steuersätze abzubauen und die ausgesprochenen
Inflationsmaßnahmen zu beseitigen. Wohl waren zu
Beginn des Wiederaufbaues der Staatswirtschaft ( Wiederaufbaugesetz
vom Jahre 1922) noch gewisse Erhöhungen
der direkten Steuerlast (Neueinführung der laufenden
Vermögenssteuer) erforderlich, doch waren diese Erhöhungen
bereits von Ermäßigungen der Steuersätze
begleitet, die in der Personalsteuernovelle vom Jahre 1924
einsetzten (Herabsetzung des Einkommensteuerhöchstsatzes
von 60 auf 45%) und in der Personalsteuernovelle
vom Jahre 1925 ihre Fortsetzung fanden. (Herabsetzung
des Höchstsatzes bei der allgemeines Erwerbsteuer von
10 auf 71%, bei der Körperschaftssteuer von 35 auf
25%, Erhöhung der einkommensteuerfreien Mindestgrenze
auf jährlich S$ 1400.—.) Die Bestimmungen übeı
die Steuervoreinzahlungen und die Finkommensbesteuerung
von Veräußerungsgewinnen konnten auf ihr
normales Maß zurückgeführt und schließlich die „Steuereinheit”
beseitigt und wieder durch feste Betragsgrenzen
ersetzt werden. (Personalsteuernovelle vom Jahre 1025.
Um die unerfreulichen Folgen der schwankenden Geldwertverhältnisse
zu beseitigen, wurde schließlich im Zu-;ammenhange
mit der Einführung der Schillingrechnung
lurch das Goldbilanzengesetz vom Jahre 1925 die Neuvewertung
sämtlicher Aktiven und Verbindlichkeiten in
den kaufmännischen Bilanzen angeordnet. Diese Wiederaerstellung
der Bilanzwahrheit wurde durch Verzicht auf
ede steuerliche Folge der nach dem Goldbilanzengesetze
vorgenommenen buchmäßigen Veränderungen sowie auf
ede weitere Scheingewinnbesteuerung und nicht zuletzt
lurch große verfahrensrechtliche Erleichterungen für die
Übergangszeit gewährleistet. In diesem Zusammenhange
wurde, um mit der Vergangenheit reinen Tisch zu
nachen, auch für die nicht unter das Goldbilanzengesetz
‘“allenden Steuerpflichtigen eine Bemessungs- und Strafımnestie
(für 1924 und die Vorjahre) erlassen (Steueramnestiegesetz
1026).
b) Materiell- und verfahrensrechtliche Äpderungen
des Personalsteuergesetzes.
Von den weiteren durch die Personalsteuernovellen
ler Jahre 1920-1025, dem Wiederaufbaugesetz, der
<örperschaftssteuernovelle und der Steuerverfahrens-1o0velle
geschaffenen Neuerungen sind als besonders
wichtig hervorzuheben: die Erhebung der Einkommenteuer
von dem im Steuerjahre tatsächlich er-‚ielten
Reineinkommen; die Umgestaltung der früher
1ach äußeren Betriebsmerkmalen erhobenen allgemeinen
\rwerbsteuer zu einer Reinertragssteuer; die Neuımgrenzung
und Erweiterung der subjektiven Steuerflicht
bei der Körperschaftssteuer; die Einhebung der
inkommensteuer von den Dienst- und Lohnbezugs->mpfängern
im Wege des Abzuges durch den Dienstıehmer
; die Neuordnung der Steuerkommissionen unter
stärkerer Heranziehung der Berufsvertretungen; die verınlagungstechnische
Vereinigung der allgemeinen Erwerbsteuer
und der laufenden Vermögenssteuer mit, der
Zinkommensteuer; die Finführung des Steuermandates
bei der Finkommen-, Erwerb- und Vermögenssteuer
obligatorisch, bei der Körperschaftssteuer fakultativ),
znes ohne Formalverfahren seitens der Steuerbehörde
zarlassenen Zahlungsbefehles, der durch formlosen Fin-'pruch
außer Kraft gesetzt werden kann, mit der Wirkung,
laß das ordentliche Verfahren platzzugreifen hat; die
Neuordnung der Zustellungsbestimmungen in Angleichung
an die bezüglichen Vorschriften der Zivilprozeßordnung;
die Schaffung eingehender Bestimmungen zur Sicherung
noch nicht vorgeschriebener oder noch nicht vollstreckbarer
Steuerforderungen.
4. Derzeit geltendes Personalsteuerredcht.
Die direkten Personalsteuern in ihrer derzeit geltenden
Form weisen folgende charakteristische Wesenszüge
auf:
I. Die Einkommensteuer wird grundsätzlich vom
sesamtreineinkommen der physischen Personen erhoben.
Die Steuerpflicht ist an das Vorhandensein eines Wohn-;itzes
oder dauernden Aufenthaltes geknüpft und richtet
ich nur bezüglich gewisser (an das Inland gebundener)
\inkommenquellen nach dem Grundsatz der gelegenen
sache, Ein Einkommen von nicht mehr als S 1400.— im
'ahre ist steuerfrei. Die Steuersätze steigen in Stufen