dem neuen Versicherungsregulativ von 1921 vorgesehen.
daß solche negative Reserven nur in einem solchen
Höchstausmaße in der Bilanz enthalten sein dürfen, daß
dadurch der Stand der durch das neue Regulativ gleichzeitig
eingeführten Sicherheitsreserve nicht überschritten
wird; in der Praxis läßt das österreichische Regulativ
negative Prämienreserven also nicht zu. Ohne diese Regulativänderung
wäre es für die österreichischen Lebensversicherungsanstalten
unmöglich gewesen, den Neuaufbau
durchzuführen; diese Aenderung muß daher als
eine grundlegende Voraussetzung für die Sanierung gewertet
werden.
Mit dieser Bilanzerleichterung hinsichtlich der Gestehungskostenverrechnung,
die im wesentlichen auf eine
Belastung des künftigen Betriebsergebnisses hinausläuft,
waren aber noch nicht die Mittel gegeben, die hestehenden
kostspieligen Verwaltungsapparate x%u erhalten.
Die Aufbringung dieser Mittel war das schwierigste
Problem und es konnte diese I’rage auch durch irgendwelche
Bilanzerleichterungen nicht gelöst werden; die
Lage schien zu Zeiten ganz hoffnungslos. Selbstverständ-‚ich
setzte unter dem’ Zwange der Verhältnisse ein Abbau
der Verwaltungsagenden und damit auch ein Abbau
des Apparates ein. Diesem Abbau sind aber besonders
im Lebensversicherungshbetriebe feste Grenzen gezogen.
Selbst bei äußerster Vereinfachung muß hier angesicht:
des ”technisch komplizierten Betriebes eine noch immer
weitgehende Manipulationsarbeit geleistet werden (neben
dem auch bei den sonstigen Versicherungszweigen erforderlichen
Inkasso- und Mahnverfahren eine eingehende
;echnische Standesführung, Prämienreserveberechnung,
\usweisung usw.). Auf derartige Frsparungsgründe sind
auch die in diese Zeit fallenden zahlreichen Zusammenschlüsse
vonLebensversicherungsanstalten
zurückzuführen, durch welche bei Aufrechterhaltung
und Ausnützung der für den Wiederaufbau
vor allem wichtigen Werbeapparate der vereinigten Anstalten
der administrative Apparat eingeschränkt werden
konnte. Zur Durchführung dieser Fusionen, die übrigens
auch in der Schadensversicherung vorkamen, war es insbesondere
angesichts der verworrenen Verhältnisse dieser
Vebergangszeit notwendig, wenigstens klare Rechtsgrundlagen
zu schaffen; das ist durch das sogenannte Uecber-‚ragungsgesetz
(Gesetz vom 30. September 192t, BGBL
Nr. 547) bezweckt worden, das in seinem $ 2 der Möglichkeit
Raum schaffte, solche Zusammenschlüsse auch
gehührenrechtlich zu erleichtern. Die auf der Aktienform
beruhenden Lebensversicherungsanstalten haben
sich vor allem durch Kapitalserhöhu ngen mit
ausgiebigen Agioeinzahlungen Mittel für die
Aufrechterhaltung ihres Betriebes während der schwersten
Uchergangszeit zu verschaffen gesucht, was ihnen zum
Feil auch gelang. Die Aktionäre mußten sich, wenn sie
nicht den definitiven Kapitalsverlust auf sich nehmen
wollten, zu Opfern entschließen und haben dies auch
vielfach getan, obwohl sie nicht damit rechnen konnten,
in/abschbarer Zeit einen Gegenwert in Form von Dividenden
zu erhalten. Begreiflicherweise wurden diese
Aktienkapitalserhöhungen in der Hauptsache nur von
Kreisen bestritten, welche dem Versicherungswesen von
früher nahe standen und die in der Irkenntnis der
Pigenart des Lehbensversicherungshbetriches nicht daran
zweifelten, daß auch die gegenwärtig in der schwierigsten
„age befindlichen inländischen Lebensversicherungsınstalten
imstande sein würden, wieder einen tragfähigen
Versicherungsstock aufzubauen und dadurch ein Wert-»bjekt
zu werden, wenn ihnen nur die Möglichkeit offen
‘tand, eine Reihe von Jahren unter stabilisierten Verıältnissen
zu arbeiten. Daß das Aktienwesen gegenüber
ler Gegenseitigkeitsform in dieser Vebergangszeit im
Vorteile war, ergibt sich daraus von selbst, weshalb auch
lerzeit im Lebensversicherungsbetriebe der Typus der
\ktiengesellschaften vorherrscht. Zu den Kreisen, die
vie früher angedeutet, am energischesten eingegriflen
1ahben, gehört vor allem die Rückversicherung, die
ich in dieser Uebergangszeit vielfach veranlaßt geschen
1at, ihren bisherigen Aufgabenkreis wesentlich zu erveitern.
Bisher hatte sich die Rückversicherung nämlich
n der Hauptsache auf das eigentliche Rückversicherungszeschäft
beschränkt, das heißt sie hat Risken, die der
irstversicherer wegen der quantitativen oder qualitativen
schwere nicht allein tragen konnte oder tragen wollte,
n Rückversicherung genommen. Um die sonstigen Verıältnisse
der Erstversicherer, also der Versicherungsınstalten,
von denen ihr Anteile zur Rückdeckkung überviesen
wurden, hatte sie sich normalerweise nicht ge-‚ümmert.
Nun war aber die Existenz der Erstversicherer
n der österreichischen Lebensversicherung in Frage gestellt.
Die Rückversicherung hatte ein wohlverstandenes
nteresse, die Quellen ihres Geschäftszuganges aus einem
z3anzen Geschäftsgebiete wegen der dort aufgetretenen
ınd trotz allem doch nur als vorübergehend zu wertenlen
Schwierigkeiten nicht versiegen zu lassen. Wollte
je sich rein abwartend verhalten, so brauchte sie wohl
wgenblicklich keine Opfer zu bringen, sie konnte aber
:ür absehbare Zeit nicht auf Alimentierung von dort
'‚echnen. Wollte sie sich aber auch für die Zukunft
»inen solchen Zufluß sichern, so mußte sie an die Seite
ler Krstversicherer treten und ihnen beistehen. Fine
solche Geschäftspolitik konnte naturgemäß nur von den
„eitungen solcher Rückversicherungsanstalten eingeschlagen
werden, die über entsprechende Mittel verfügten
und die trotz aller damaligen widrigen Erfahrungen
lie Zukunft optimistisch beurteilten. Zu einer solchen
\uffassung haben sich begreiflicherweise nur wenige
‚erstanden. Intscheidend war aber, daß die eine und
lie andere solcher Rückversicherungsorganisationen, dic
‚ermöge ihrer internationalen Beziehungen von dem Zujsammenbruche
in Mitteleuropa in ihren Grundfesten
loch nicht erschüttert waren, in diesem Sinne einge-;riffen
haben. Neben der Mitwirkung bei Aktienkapitalsrhöhungen
wurden Quotenrückversicherun g5-verträge
abgeschlossen, deren Hauptwert darin be-;tand,
daß im Gegensatz zu früher der Rückversicherer
an den gesamten Kosten, insbesondere also auch
an den augenblicklich so drückenden laufenden Verwaltungsauslagen
quotenmäßig teilnahm. Dieser Weg
war nicht. nur bei Aktiengesellschaften, sondern auch
bei Gegenseitigkeitsanstalten gangbar und wurde auch
singeschlagen. Das Acquivalent für dieses Vingreifen
xonnie die Rückversicherung nur darin finden, daß sie
äch durch langfristige Verträge ein möglichst lang
dauerndes Aliment vom Krsiversicherer sicherte.
Dieser Weg, der zuerst von ausländischen Rückver-