Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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IV.  Buch.  Nachträge.

gegenüber  Ungarn  in  der  östlichen  Reichshälfte  das  Gegenstück  bildet.  Und
wie  mannigfache,  der  Verwaltung  und  der  Gesetzgebung  dienende  Gebilde  finden
sich  nicht  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  eines  dem  andern  verfassungsgemäß ­
  eingegliedert!
Alle  diese  besondern  Rechte  der  Communitäten  wie  der  einzelnen  Familien
und  Individuen  haben  Anspruch  auf  Achtung  und  Schutz.  Sie  sind  entweder ­
  der  naturgemäße  Ausfluß  der  Uebung  angeborener  Rechte  oder  doch,
wenn  sie  auch  ursprünglich  auf  Usurpation  beruhen,  durch  den  langen  Gebrauch
legitim  geworden.  Die  Verjährung  gilt  nicht  nur,  wie  wir  am  Ende  des
5.  Kapitels  des  III.  Buches  gesehen,  auf  wirtschaftlichem,  sondern  auch  auf
Politischem  Gebiete,  damit  nicht  endlose  Verwirrung  und  Unsicherheit  aller  Verhältnisse ­
  entstehe,  doch  stets  mit  der  Einschränkung,  daß  die  angeborenen,  jedem
Menschen  und  jeder  Familie  zustehenden  Rechte  durch  kein  historisch  gewordenes
Recht  beseitigt  werden  können.  Weder  im  öffentlichen  noch  im  privaten  Leben
darf  je  ein  willkürlicher  Gebrauch  der  Gewalt  Platz  greifen,  und  so  kann
auch  keine  Verletzung  des  Naturrechtes  mit  dem  Hinweis  darauf  begründet
werden,  daß  diese  Verletzung  bereits  Hunderte  von  Jahren  alt  und  durch
zahllose  Gesetze  sanctionirt  sei.
Außer  seiner  ersten  und  hauptsächlichsten  Aufgabe,  dem  Rechtsschutz,  hat
der  Staat  noch  andere  zu  erfüllen,  da  es  seine  Bestimmung  ist,  die  Verwirklichung ­
  eines  möglichst  glücklichen  Zustandes  der  Menschen  in  zeitlicher
Hinsicht  nach  Kräften  zu  erstreben.  Einige  dieser  Aufgaben  können  den
Hauptaufgaben  des  Rechtsschutzes  untergeordnet  werden;  so  z.  B.  die  Vorkehrungen, ­
  welche  der  Staat  gegen  Hungersnoth,  Wassergefahren,  Seuchen
u.  dgl.  zu  treffen  hat,  und  die  nach  dem  Eintritt  solcher  Kalamitäten  von  ihm
zu  ergreifenden  Abhilfsmaßregeln.  Verschiedene  andere  staatliche  Functionen
können  hingegen  durchaus  nicht  unter  diesen  Gesichtspunkt  gebracht  werden.
Man  kann  doch  nicht  behaupten,  daß  der  Staat  die  Rechte  jemandes  schütze,
wenn  er  die  Literatur,  die  Wissenschaft,  die  Kunst,  den  Gewerbefleiß  und  den
Handel  durch  Maßregeln  wie  die  Errichtung  von  Museen  und  Bibliotheken,
durch  kostspielige  landwirtschaftliche  Experimente,  durch  Thierzuchtverbefferungen,
durch  Brücken-,  Eisenbahn-  u.  dgl.  Bauten,  durch  Postverbindungen,  durch
Kolonisationsversuche  im  Inland  oder  jenseits  des  Meeres  rc.  fördert.
Insofern  sie  dies  alles  thut,  handelt  die  Staatsgewalt  nicht  als  Schirmerin ­
  des  Rechts,  sondern  als  die  Macht,  welche  das  allgemeine  Wohl  zu
fördern  berufen  ist.  Natürlich  darf  sie  aber  in  dieser  Hinsicht  nicht  zu  weit
gehen.  Stehen  ihr  doch  überall  unzählige  Privatrechte  entgegen,  die  sie  sämtlich ­
  zu  achten  hat,  will  sie  nicht  der  Mission  untreu  werden,  zu  deren  Erfüllung ­
  sie  vor  allem  bestimmt  ist  und  welcher  sie  ihren  Ursprung  verdankt.
In  manchen  Fällen  sind  allerdings  einerseits  die  Vortheile  für  das  öffentliche
            
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