Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

1.  Kap.  Die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates.

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Wohl  so  groß  und  einleuchtend,  andererseits  die  entgegenstehenden  Privatrechte ­
  so  unbedeutend  und  die  Berechtigten  so  leicht  zu  entschädigen,  daß
die  Regierung  in  der  That  befugt  ist,  sich  an  solche  Rechte  nicht  zu  kehren.
Derartige  Ausnahmen  bilden  aber  nur  eine  Bestätigung  der  Regel.  Die
Staatsgewalt  verletzt  nämlich  in  solchen  Fällen  durchaus  kein  Recht.  Es
hören  vielmehr  die  Rechte  in  ihrer  alten  Form  zu  existiren  auf,  weil  sie  mit
dem  öffentlichen  Besten  in  Widerspruch  stehen,  und  das  Eingreifen  der  Regierung ­
  in  diesen  Grenzen  hat  also  nichts  Willkürliches  an  sich.  Wenn  es
auch  in  der  Ordnung  ist,  daß  man  die  Beschützung  der  Rechte  als  die  hauptsächlichste ­
  Mission  der  Staatsgewalt  von  der  ihr  gleichfalls  obliegenden  Förderung ­
  der  öffentlichen  Wohlfahrt  als  der  ihr  in  zweiter  Linie  übertragenen
Aufgabe  unterscheidet,  so  braucht  man  doch  bei  der  Ziehung  der  Linie  zwischen
diesen  beiden  Thätigkeitsgebieten  nicht  zu  scrupulös  vorzugehen.  Man  braucht
sich  z.  B.  nicht  ängstlich  zu  fragen,  ob  Maßregeln,  welche  die  Verwandlung
der  Ströme  in  Kloaken  und  der  Berglehnen  in  baumlose  Wüsten  zu  verhindern ­
  bestimmt  sind,  zu  dem  einen  oder  dem  andern  dieser  Gebiete  zu
rechnen  sind.  Wohl  aber  soll  man  eifrig  darauf  bedacht  sein,  die  Reinheit
des  Flußwaffers  und  den  Bestand  der  Wälder  durch  energische  Vorkehrungen
wirklich  sicher  zu  stellen.
Es  ist  nicht  die  Aufgabe  dieses  Werkes,  sich  mit  den  staatlichen  Problemen, ­
  wie  z.  B.  mit  der  Frage,  wann  eine  Regierung  als  eine  rechtmäßige
ru  betrachten  sei,  näher  zu  befaffen.  Doch  haben  wir  auf  die  folgenden  vier
Punkte  aufmerksam  zu  machen:
1.  Keine  Regierung  ist  im  stände,  alle  Rechte  einzig  und  allein  durch  die
lwn  ihr  getroffenen  Maßregeln  vollständig  zu  schützen.  Daher  müsien  überall  die
Einzelnen  bestimmte  Ausgaben  selbst  auf  sich  nehmen  und  durch  ihre  eigenen
Bemühungen  dafür  Sorge  tragen,  daß  ihnen  der  Genuß  ihrer  Rechte  gesichert ­
  werde.  Die  Ausgaben,  welche  die  Einzelnen  für  die  Verfertigung  sicherer
Schlösser  an  den  Thüren,  die  Beschaffung  feuer-  und  einbruchssicherer  Kaffen,
^ur  Begleichung  von  Advocatenspesen  u.  dgl.  machen,  tragen  denselben  Charakter ­
  wie  die  Steuerzahlungen,  aus  deren  Ertrag  das  Militär,  die  Richter
Und  die  Polizeimannschaften  unterhalten  werden.
Der  Grad  freilich,  in  welchem  die  Vertheidigung  der  Rechte  den  Einäklnen
  überlassen  wird,  ist  je  nach  den  Zeiten  und  dem  Charakter  der
Aationen  und  Volksstämme  verschieden.  Eine  rauhe,  unerschrockene,  im  Gebrauch ­
  der  Waffen  geübte  Bevölkerung  braucht  weniger  staatlichen  Schutz  als
^  hochverfeinerte  Einwohnerschaft  der  eleganten  Viertel  der  modernen  Großstädte,
  in  der  die  Familien  des  hohen  Beamtenstandes,  reiche  Geldleute  und
Grundbesitzer,  Gelehrte  und  Künstler  zahlreich  vertreten  sind.
Jedenfalls  ist  es  aber  sehr  heilsam,  wenn  sich  der  Arm  des  Staates  in
            
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