Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

1.  Kap.  Tie  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates.

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aller  zu  ihr  gehörigen  Individuen  im  allgemeinen  durch  Sicherung  der  Herrschaft ­
  von  Frieden  und  Ordnung,  Weisheit  und  Gerechtigkeit  bezweckt.
Soll  die  ,StaaU  genannte  Gemeinschaft  diesen  ihren  Zweck  erfüllen,  so
muß  natürlich  in  ihrer  Mitte  eine  höchste  Autorität  bestehen.  Es  ist  gleichgiltig,
  ob  diese  Autorität  in  den  Händen  einer  oder  mehrerer  oder  vieler  Personen ­
  liegt,  und  ob  sie  in  dieser  oder  jener  Weise  übertragen  ist  und  sich
entwickelt.  Ist  sie  aber  einmal  in  rechtmäßiger  Weise  übertragen,  so  hat  sie
das  Recht  auf  den  Gehorsam  aller  in  dem  betreffenden  Staate  lebenden
Menschen  und  besonders  der  darin  Heimatsberechtigten.  Das  ergibt  sich  aus
dem  Naturrechte.  Also  beruht  diese  Unterordnung  der  Menschen  unter  den
Willen  der  Obrigkeit,  welche  für  den  Bestand  der  staatlichen  Ordnung  ganz
unerläßlich  ist,  auf  göttlicher  Anordnung.  Gott,  der  Schöpfer  und  Erhalter
der  Natur,  dessen  Gesetz  uns  in  der  natürlichen  Ordnung  entgegentritt,  hat
es  befohlen.
Was  nun  die  der  Staatsgewalt  obliegenden  Aufgaben  anlangt,  so  hat
dieselbe  vor  allem  die  Rechte  sämtlicher  dem  Staatsverbande  angehörigen
Personen  zu  schützen,  und  zwar  sowohl  durch  die  Abgrenzung  und  Feststellung
dieser  Rechte  als  dadurch,  daß  sie  deren  Achtung  von  seiten  der  andern  nöthigenfalls
  erzwingt.  Unter  den  gewöhnlichen  Umständen  hat  jedermann  ein  Recht
auf  Leben,  Gesundheit,  sittliche  Unverletzlichkeit,  ein  gewiffes  Maß  moralischer
und  intellectuellcr  Bildung,  einen  unversehrten  Ruf,  den  Besitz  von  irdischen
Gütern,  die  Sicherung  der  Besugniß,  bindende  Willenserklärungen  zu  empfangen ­
  und  abzugeben  und  sich  mit  andern  zu  ehrbaren  Zwecken  zu  vereinigen. ­
  Ferner  hat  eine  jede  Familie  Anspruch  auf  das  für  ein  gehöriges
Familienleben  erforderliche  Maß  von  Unabhängigkeit  und  das  Recht,  ein  entsprechendes ­
  Maß  von  Gütern  zu  Eigenthum  zu  besitzen  oder  wenigstens  ausschließlich ­
  für  sich  zu  gebrauchen.  Wie  nun  aber  diese  Rechte  umschrieben  und
gesichert  werden  sollen,  das  ist  ein  Problem,  welches  je  nach  der  Verschiedenheit ­
  der  Berhültniffe  in  dieser  oder  jener  Weise  gelöst  werden  muß.
Abgesehen  von  diesen  allgemeinen,  angeborenen  Rechten,  entwickeln  sich  in
jedem  Staate  im  Laufe  der  Zeiten  auch  viele  andere,  die  den  Gehorsam
anderer  Menschen,  Dienstleistungen,  Zahlungen  und  den  ausschließlichen  Besitz
gewisser  Güter  durch  bestimmte,  besonders  qualificirte  Personen  zum  Inhalt
haben.  Ter  Staat  selbst  ist  das  Product  einer  historischen  Entwicklung.  Er
kann  ein  sehr  einfaches  oder  ein  sehr  verwickeltes  Gemeinwesen  sein,  welches
verschiedene  Nationen  und  Volksstämme  oder  locale  Organisationen  mit  weitgehender ­
  Selbständigkeit  umschließt.  Man  denke  nur  an  die  Organisation
des  alten  und  des  jetzigen  Deutschen  Reiches,  an  die  Versaffung  Oesterreich-Ungarns
  mit  seinem  Dualismus  und  dcr  halbföderalistischen  Gestaltung  der
österreichischen  Reichshälfte,  zu  welcher  die  weitgehende  Unabhängigkeit  Kroatiens
            
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