Full text : 10 Jahre Wiederaufbau

mission, zusammengesetzt aus Sachverständigen der
Eisenbahnverwaltungen eines jeden beteiligten Staates
and aus Sachverständigen der Gesellschaft, hat diese
überaus schwierige Arbeit nunmehr der Hauptsache
nach beendigt.
Ein besonderes Augenmerk wendete die österreichische
 Verkehrsverwaltung der Wiederanbahnung der
durch den Krieg unterbrochenen Beziehungen mit
dem Auslande zu. Nach dem Zusammenbruche der
2hemaligen Monarchie fehlte es für Österreich an
sechtlichen Grundlagen für den Eisenbahnübergangsverkehr
 mit den Nachbarstaaten. Mit den neuen
Nachbarn, der Tschechoslovakischen Republik und
dem südslawischen Königreich waren diese Beziehungen
erstmalig zu. ordnen; im Verhältnis zum Deutschen
Reiche und zur Schweiz mußten, obwohl sich keinerlei
Änderungen in den Grenzbeziehungen ergeben
hatten, die bestandenen Regelungen als gegenstandslos
 betrachtet werden und waren neue Verträge abzuschließen,
 da die Republik Österreich eine Rechtsnachfolge
 nach dem alten Staate grundsätzlich ablehnte.
Gegenüber Italien und später auch gegenüber Ungarn
machten überdies die Änderung der Grenzen und
damit die Verschiebung der Grenzstationen neue Verträge
 notwendig.
Ungeachtet dieser ungeregelten Verhältnisse haben
sich aber selbst unmittelbar nach dem Zusammenbruche
 keine nachhaltigen Störungen im zwischenstaatlichen
 Eisenbahnverkehr ergeben. Wo Störungen
zutage traten, brach sich binnen allerkürzester Zeit
immer wieder die Erkenntnis Bahn, daß die Aufrechterhaltung
 eines geordneten Eisenbahnbetriebes in
Mitteleuropa eine wirtschaftliche Notwendigkeit ist.
Die FEisenbahnverwaltungen schlossen raschestens
vorläufige Vereinbarungen ab, die das Ineinandergreifen
 des beiderseitigen Betriebes bis zum Zustandekommen
 endgültiger zwischenstaatlicher Übereinkünfte
regeln sollten. Mit welchen Schwierigkeiten übrigens
der Abschluß solcher Übereinkommen verbunden ist,
geht daraus hervor, daß bis jetzt die Beziehungen
endgültig nur im Verhältnisse zur Schweiz geregelt
sind. Ein weiterer, mit der Tschechoslovakischen Republik
 abgeschlossener Vertrag gelangte bisher noch
nicht zur Ratifikation. Mit den übrigen Nachbarstaaten
 sind die Verhandlungen teilweise noch recht
weit von ihrem Abschlusse entfernt.
Durch die Grenzziehung im Staatsvertrage von
St. Germain ist auch eine neue Verkehrsart geschaffen
worden, der sogenannte Durchgangsverkehr, der
dort eingerichtet werden muß, wo der Verkehr
zwischen österreichischen Stationen vernünftigerweise
nur über das Ausland abgewickelt werden kann.
Solche Verkehre weisen mehr minder große Beförderungserleichterungen
 auf; am weitesten gehen die
Erleichterungen beim sogenannten privilegierten Verkehr,
 der darin besteht, daß ganze Züge oder Zugtieile
 ohne irgendwelche Behinderung durch Paß- oder

Zollvorschriften das fremde Staatsgebiet durchfahren.
Die Reisenden bedürfen hiefür keiner Pässe und
seiner Sichtvermerke, soferne sie die. unter ent-;prechender
 Aufsicht durchfahrenden Wagen nicht
verlassen. Gepäck und Güter werden unter Verschluß
>hne Zollentrichtung durchgeführt. Derartige Durchzangsverkehre
 bestehen im Verkehre mit burgenändischen
 Stationen über das Ödenburger Gebiet,
m Verkehre zwischen dem Lavanttale und dem
ibrigen Kärnten und zwischen Spielfeld und Unterdrauburg
 über jugoslawisches Gebiet.
In organisatorischer Beziehung vereinigte die Reublik
 Österreich bei dem wesentlich verringerten
Verkehrsumfange alle staatlichen Verkehrsangelegen-1eiten
 in einer Zentralstelle, dem Staatsamte und
päteren Bundesministerium für Verkehrswesen. Im
Tahre 1920 wurde auch das bestandene Archiv für
.isenbahnwesen in ein solches für Verkehrswesen
umgestaltet. Das Verkehrsarchiv schließt einen außerırdentlich
 wertvollen Quellenstoff für die neuere
Kultur- und Wirtschaftsgeschichte in sich. Die ein-;chneidendste
 Maßnahme auf dem Gebiete der Organisation
 war die in Durchführung des Wiederaufbaugesetzes
 erfolgte Neuordnung der staatlichen Eisenbahnverwaltung.
 Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober
[0923 wurden die eisenbahnhoheitlichen und aufsichts-‚echtlichen
 Angelegenheiten von den reinen Betriebszeschäften
 der österreichischen Bundesbahnen getrennt
und diese Bahnen in einen selbständigen Wirtschaftskörper
 mit eigener Rechtspersönlichkeit und
weitestgehender Handlungsfreiheit, besonders in finanzieller
 Beziehung überführt. Hiemit war ermöglicht,
daß die österreichischen Bundesbahnen ihren Betrieb
frei von politischen Einflüssen und staatlichen Gebundenheiten
 nach kaufmännischer Art und
Weise einrichten konnten. Die hoheitlichen und aufzichtsrechtlichen
 Eisenbahnangelegenheiten besorgt die
zugleich errichtete Verkehrssektion im Bundesmini-;terium
 für Handel und Verkehr als einzige Eisenbahnbehörde
 in Österreich. Ihr sind auch die Geschäfte
des staatlichen Eisenbahnneubaues sowie der staatlichen
Fremdenverkehrsförderung, weiters die Schiffahrt- und
Luftfahrtangelegenheiten zugewiesen.
In unmittelbarer Finflußnahme auf die Betrieb-{ührung
 hatte die staatliche Verkehrsverwaltung schon
vor der eben geschilderten Neuorganisation den durch
den Krieg und die Nachkriegsverhältnisse niedergebrochenen
 Verkehrsapparat wieder aufzurichten gerachtet.
 Sie suchte vor allem auf den von ihr
setriebenen Linien wieder Vorkriegsverhältnisse herzustellen
 und durch Sparmaßnahmen die wirtschaftliche
 Lage zu verbessern. Die kommerzialisierte
Bundesbahnunternehmung setzte diese Bemühungen
mit Erfolg fort. Finanzielle Erwägungen waren in
erster Linie dafür maßgebend, daß noch im Jahre 1919
die Einführung der elektrischen Zugförderung
auf einigen Linien der Österreichischen Bundesbahnen
            
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