Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

und Verwaltung in den Verfassungsentwurf auf- 
zenommen sind. Die grundsätzliche Bedeutung dieser 
Gerichtshöfe für einen Bundesstaat im allgemeinen 
wie im besonderen für die bundesstaatliche Organi- 
sation unseres Staatswesens kann nicht hoch genug 
eingeschätzt werden. Verfassungs- und Verwaltungs- 
gerichtshof sind gewissermaßen als die Klammern 
gedacht, welche die dualistische Konstruktion von 
Bund und Ländern zu einer höheren Einheit zu- 
sammenfügen und das nur zu leicht beziehungslose 
und anarchische Nebeneinanderfunktionieren der 
beiden organisatorischen Apparate zu einem har- 
monischen Zusammenwirken verbinden”. 
17. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, das ist 
nach unserem Recht die Ueberprüfung von Verwaltungs- 
akten durch richterliche, also unabhängige Organe, 
ist in einem Verwaltungsgerichtshof zentralisiert. Bei 
diesemkann die Ueberprüfung sowohl von Verwaltungs- 
akten des Bundes als auch solchen der Länder verlangt 
werden. Wer sichnämlich durcheinen rechtswidrigen Be- 
scheid einer Verwaltungsbehörde in seinem Recht verletzt 
erachtet, kann nach Erschöpfung des Verwaltungs- 
instanzenzuges die Beschwerde beim Verwaltungs- 
gerichtshof erheben. Unter bestimmten Voraussetzungen 
wird künftighin die Möglichkeit dieser Beschwerde- 
führung erweitert sein. Ueberdies kann der zuständige 
Bundesminister namens des Bundes einen rechtswid- 
rigen Bescheid einer Landesbehörde, durch den 
Bundesinteressen verletzt wurden, anfechten, und 
zwar in Angelegenheiten, in denen dem Bund wohl 
die Gesetzgebung überhaupt oder doch die Grund- 
zatzgesetzgebung, nicht. aber auch die Vollziehung 
zusteht. Ermessenssachen sind, soweit nicht ein Miß- 
brauch des Ermessens behauptet wird, von der Be- 
schwerdeführung beim Verwaltungsgerichtshof aus- 
genommen. Die Ernennung des Präsidenten, des Vize- 
präsidenten und der sonstigen Mitglieder des Ver- 
waltungsgerichtshofes erfolgt durch den Bundes- 
präsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung, 
welcher Vorschlag bezüglich der Hälfte der Mitglieder 
der Zustimmung des Hauptausschusses des National- 
rates, bezüglich der anderen Hälfte der Zustimmung 
des Bundesrates bedarf. 
18. Den Höhepunkt im Ausbau des Rechtsstaats- 
systems unserer Verfassung stellt die Verfassungs- 
zerichtsbarkeit dar. Der Verfassungsgerichtshof 
kann nämlich sogar Akte der Gesetzgebung über- 
prüfen, indem er auf Antrag einer Landesregierung 
Bundesgesetze, auf Antrag der Bundesregierung 
Landesgesetze, beiderlei Gesetze aber auch von Amts 
wegen wegen Verfassungswidrigkeit aufheben kann, 
Ihm steht die Ueberprüfung der Gesetzmäßigkeit von 
Verordnungen zu, wenn ein Gericht, die Bundes- 
regierung oder eine Landesregierung einen solchen 
Antrag stellt oder der Verfassungsgerichtshof selbst 
von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit einer von ihm 
anzuwendenden Verordnung bezweifelt. Er hat „Kom- 
‚etenzkonflikte” (Streitigkeiten über die Zuständigkeit) 
rwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, Ge- 
ichten verschiedenen Charakters, namentlich auch 
zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Ver- 
assungsgerichtshof selbst, dann zwischen den Ländern 
;jowie zwischen einem Land und dem Bund zu ent- 
‚cheiden. Darin, daß er solche Streitigkeiten zwischen 
Jberstaat und Gliedstaat entscheidet, liegt die Mög- 
ichkeit einer entscheidenden Auslegung der Kompe- 
‚enzbestimmungen. Seit der Verfassungsnovelle vom 
/ahre 1925 kann auch präventiv ein Schiedsspruch 
iber solche Kompetenzfragen erwirkt werden. Er ist 
ler Gerichtshof, der über die staatsrechtliche Verant- 
wortlichkeit der höchsten Bundes- und Landesorgane 
Bundespräsident auf Anklage der Bundesversammlung 
vegen Verfassungsverletzungen; Mitglieder der Bun- 
lesregierung und Präsident des Rechnungshofes auf 
Anklage des Nationalrates, sowie Mitglieder einer 
„andesregierung und Präsident des Rechnungshofes 
ıuf Anklage eines Landtages, in diesen Fällen wegen 
esetzesverletzungen; Landeshauptmann oder mil 
"ührung von Angelegenheiten der mittelbaren Bun- 
lesverwaltung in dessen Namen betraute Mitgliedeı 
ler Landesregierungen auf Anklage der Bundes- 
'‚egierung wegen Gesetzesverletzung oder Nichtbe- 
olgung von Verordnungen oder sonstigen Anord- 
ıungen — Weisungen — des Bundes) entscheidet: 
ıußerdem entscheidet er über Beschwerden wegen 
Verletzung der verfassungsmäßig gewährleisteten 
zechte, also insbesondere auch der Grund- und 
'reiheitsrechte, und über Anfechtung von Wahlen in 
lie allgemeinen Vertretungskörper (insbesondere 
\ationalrat, Bundesrat, Landtage, Gemeindevertre- 
ungen). Endlich können vor ihm gewisse vermögens- 
echtliche Ansprüche gegen den Bund, ein. Land oder 
ine Gemeinde und Klagen und Beschwerden aus einem 
ffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem 
‚and oder einer Gemeinde erhoben werden. Die ihm 
n der Verfassung noch‘ eingeräumte Zuständigkeit 
zur Entscheidung über Verletzungen des Völkerrechts 
st dermalen mangels der Erlassung des hiefür not- 
vendigen Ausführungsgesetzes noch nicht anwendbar. 
Jiese Zuständigkeiten lassen den Verfassungsgerichts- 
ıof tatsächlich wohl als das mit den höchsten Ge- 
ichtsfunktionen in unserem Staate betraute Organ 
ırscheinen. 
Der Präsident und der Vizepräsident werden vom 
Vationalrat, die sonstigen Mitglieder und Ersatzmit- 
‚lieder zur Hälfte vom Nationalrat, zur anderen 
Tälfte vom Bundesrat, und zwar auf Lebensdauer 
zewählt. 
10. Die geschilderte Entwicklung der Verfassung 
äßt fortschreitende Konsolidierung, „Wiederaufbau” 
ler rechtlichen Grundlagen des Zusammenlebens in 
ınserem Staate deutlich erkennen. Jeder kulturelle 
ınd wirtschaftliche Wiederaufbau ist durch rechtliche 
Sicherheit und wachsendes Rechtsbewußtsein bedingt
	        
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