und Verwaltung in den Verfassungsentwurf auf-
zenommen sind. Die grundsätzliche Bedeutung dieser
Gerichtshöfe für einen Bundesstaat im allgemeinen
wie im besonderen für die bundesstaatliche Organi-
sation unseres Staatswesens kann nicht hoch genug
eingeschätzt werden. Verfassungs- und Verwaltungs-
gerichtshof sind gewissermaßen als die Klammern
gedacht, welche die dualistische Konstruktion von
Bund und Ländern zu einer höheren Einheit zu-
sammenfügen und das nur zu leicht beziehungslose
und anarchische Nebeneinanderfunktionieren der
beiden organisatorischen Apparate zu einem har-
monischen Zusammenwirken verbinden”.
17. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, das ist
nach unserem Recht die Ueberprüfung von Verwaltungs-
akten durch richterliche, also unabhängige Organe,
ist in einem Verwaltungsgerichtshof zentralisiert. Bei
diesemkann die Ueberprüfung sowohl von Verwaltungs-
akten des Bundes als auch solchen der Länder verlangt
werden. Wer sichnämlich durcheinen rechtswidrigen Be-
scheid einer Verwaltungsbehörde in seinem Recht verletzt
erachtet, kann nach Erschöpfung des Verwaltungs-
instanzenzuges die Beschwerde beim Verwaltungs-
gerichtshof erheben. Unter bestimmten Voraussetzungen
wird künftighin die Möglichkeit dieser Beschwerde-
führung erweitert sein. Ueberdies kann der zuständige
Bundesminister namens des Bundes einen rechtswid-
rigen Bescheid einer Landesbehörde, durch den
Bundesinteressen verletzt wurden, anfechten, und
zwar in Angelegenheiten, in denen dem Bund wohl
die Gesetzgebung überhaupt oder doch die Grund-
zatzgesetzgebung, nicht. aber auch die Vollziehung
zusteht. Ermessenssachen sind, soweit nicht ein Miß-
brauch des Ermessens behauptet wird, von der Be-
schwerdeführung beim Verwaltungsgerichtshof aus-
genommen. Die Ernennung des Präsidenten, des Vize-
präsidenten und der sonstigen Mitglieder des Ver-
waltungsgerichtshofes erfolgt durch den Bundes-
präsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung,
welcher Vorschlag bezüglich der Hälfte der Mitglieder
der Zustimmung des Hauptausschusses des National-
rates, bezüglich der anderen Hälfte der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.
18. Den Höhepunkt im Ausbau des Rechtsstaats-
systems unserer Verfassung stellt die Verfassungs-
zerichtsbarkeit dar. Der Verfassungsgerichtshof
kann nämlich sogar Akte der Gesetzgebung über-
prüfen, indem er auf Antrag einer Landesregierung
Bundesgesetze, auf Antrag der Bundesregierung
Landesgesetze, beiderlei Gesetze aber auch von Amts
wegen wegen Verfassungswidrigkeit aufheben kann,
Ihm steht die Ueberprüfung der Gesetzmäßigkeit von
Verordnungen zu, wenn ein Gericht, die Bundes-
regierung oder eine Landesregierung einen solchen
Antrag stellt oder der Verfassungsgerichtshof selbst
von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit einer von ihm
anzuwendenden Verordnung bezweifelt. Er hat „Kom-
‚etenzkonflikte” (Streitigkeiten über die Zuständigkeit)
rwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, Ge-
ichten verschiedenen Charakters, namentlich auch
zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Ver-
assungsgerichtshof selbst, dann zwischen den Ländern
;jowie zwischen einem Land und dem Bund zu ent-
‚cheiden. Darin, daß er solche Streitigkeiten zwischen
Jberstaat und Gliedstaat entscheidet, liegt die Mög-
ichkeit einer entscheidenden Auslegung der Kompe-
‚enzbestimmungen. Seit der Verfassungsnovelle vom
/ahre 1925 kann auch präventiv ein Schiedsspruch
iber solche Kompetenzfragen erwirkt werden. Er ist
ler Gerichtshof, der über die staatsrechtliche Verant-
wortlichkeit der höchsten Bundes- und Landesorgane
Bundespräsident auf Anklage der Bundesversammlung
vegen Verfassungsverletzungen; Mitglieder der Bun-
lesregierung und Präsident des Rechnungshofes auf
Anklage des Nationalrates, sowie Mitglieder einer
„andesregierung und Präsident des Rechnungshofes
ıuf Anklage eines Landtages, in diesen Fällen wegen
esetzesverletzungen; Landeshauptmann oder mil
"ührung von Angelegenheiten der mittelbaren Bun-
lesverwaltung in dessen Namen betraute Mitgliedeı
ler Landesregierungen auf Anklage der Bundes-
'‚egierung wegen Gesetzesverletzung oder Nichtbe-
olgung von Verordnungen oder sonstigen Anord-
ıungen — Weisungen — des Bundes) entscheidet:
ıußerdem entscheidet er über Beschwerden wegen
Verletzung der verfassungsmäßig gewährleisteten
zechte, also insbesondere auch der Grund- und
'reiheitsrechte, und über Anfechtung von Wahlen in
lie allgemeinen Vertretungskörper (insbesondere
\ationalrat, Bundesrat, Landtage, Gemeindevertre-
ungen). Endlich können vor ihm gewisse vermögens-
echtliche Ansprüche gegen den Bund, ein. Land oder
ine Gemeinde und Klagen und Beschwerden aus einem
ffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem
‚and oder einer Gemeinde erhoben werden. Die ihm
n der Verfassung noch‘ eingeräumte Zuständigkeit
zur Entscheidung über Verletzungen des Völkerrechts
st dermalen mangels der Erlassung des hiefür not-
vendigen Ausführungsgesetzes noch nicht anwendbar.
Jiese Zuständigkeiten lassen den Verfassungsgerichts-
ıof tatsächlich wohl als das mit den höchsten Ge-
ichtsfunktionen in unserem Staate betraute Organ
ırscheinen.
Der Präsident und der Vizepräsident werden vom
Vationalrat, die sonstigen Mitglieder und Ersatzmit-
‚lieder zur Hälfte vom Nationalrat, zur anderen
Tälfte vom Bundesrat, und zwar auf Lebensdauer
zewählt.
10. Die geschilderte Entwicklung der Verfassung
äßt fortschreitende Konsolidierung, „Wiederaufbau”
ler rechtlichen Grundlagen des Zusammenlebens in
ınserem Staate deutlich erkennen. Jeder kulturelle
ınd wirtschaftliche Wiederaufbau ist durch rechtliche
Sicherheit und wachsendes Rechtsbewußtsein bedingt