Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

L9E 
DRITTER TEIL 
Berücksichtigung der Schwere des Risikos . 
Diese Methode ist nicht in allen Fällen grob anzuwenden. Wendet 
sine beschränkte Gruppe von Versicherten auf sich selbst einen 
verhältnismässig viel höheren „Risikowert” an, als die anderen 
im Durchschnitt tun, so kann man die Umlage im Verhä’tnis zu 
den Löhnen verbessern, indem man für diese Gruppe den Ver- 
teilungskoeffizienten erhöht. Man nennt dies die Festsetzung einer 
„Überrisikoprämie””. Es ist übrigens auf alle Fälle weder not- 
wendig noch wünschenswert, dass diese Überprämie der erwähnten 
Gruppe diejenige Risikoprämie endgültig zuteilt, die ihr zukommt. 
Die Mitberücksichtigung der Schwere des Risikos bei der Festset- 
zung des Beitrags muss bei einem Gegenstand wie die soziale 
Versicherung eine im allgemeinen ausnahmsweise angewandte 
und passend abgestufte Massnahme bleiben. 
Lässt man diese Sonderfälle beiseite, so lassen wir gelten, dass 
die Umlage im Verhältnis des Lohnes verteilt wird, und nehmen 
ausserdem an, dass die Barentschädigung selbst mit einen be- 
stimmten Lohnsatz festgesetzt wird. 
Es entsteht dann die Frage : Wie stellt man für die Zwecke der Ver- 
sicherung die Gliederung der Versicherten nach der Lohnhöhe auf? 
Höchstlohn 
Zunächst eine wichtige Betrachtung: die des Höchstlohnes- 
Der Höchstlohn erscheint nach drei Richtungen verschieden : 
Er kann ein Höchstlohn für die Umgrenzung des Versicherungs- 
bereichs sein, d.h. ein Lohn, über den die Arbeiter aufhören, 
versicherungspflichtig zu sein; er kann ein Höchstlohn für den 
versicherten Lohn sein, d.h. eine Grenze, über die hinaus der Lohn 
für die Berechnung der Barentschädigung nicht mehr in Betracht 
kommt ; endlich kann bei der Festsetzung des Beitrags der Lohn 
nur bis zu einer gewissen Grenze in Betracht kommen. 
Wir lassen ausser acht den Höchstlohn im ersten Sinne (siehe 
oben 1. Teil), und, indem wir uns allein auf den Standpunkt der 
sogenannten „Arbeitei‘-Versicherung stellen, sagen wir, dass für 
diese Versicherung die Festsetzung eines Höchstlohns im ange- 
gebenen Sinne nicht angängig ist. 
Was die Höchstlöhne des versicherten oder anzurechnenden 
Lohns betrifft, so sind wir der Ansicht, dass diese beiden Grenzen 
zusammenfallen. Es kann schwerlich anders sein, obwohl dafür 
keine absolute Notwendigkeit besteht. Aberein Versicherter, der sich 
jenseits einer der beiden Grenzen befinden würde oder jenseits bei- 
der Grenzen, würde kaum verstehen, dass sein Beitrag und seine Bar- 
entschädigung nach verschiedenen Summen berechnet würden.
	        
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