fullscreen : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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eines  für  die  Provinzen  allgemein  gültigen  Bergregals  vorhanden.  Daß
dies  in  Piemont,  in  der  Lombardei,  Venezien,  Parma,  Modena,  Umbrien,
Toskana,  dem  Kirchenstaat  von  der  Römerzeit  her  durch  das  Mittelalter
hindurch  fortbestanden  hat,  kann  als  erwiesen  gelten  1 .  Unter  den  Hohenstaufen ­
  hat  in  Unteritalien  u.  a.  ein  Eisen-,  Stahl-,  Salz-  und  Schatzregal
bestanden 1  2 .  Daß  heute  im  ehemaligenToskana  dasBergregal  nicht  besteht,
beruht  darauf,  daß  ein  auf  physiokratischen  Lehren  beruhendes  Berggesetz
vom  13.  Mai  1788  alle  Regalien  auf  alle  Bergwerke  jedweder  Art  außer
für  Elba  und  Piombino  aufgehoben  erklärte 3 .  Im  vormaligen  Königreich ­
  Neapel  hat  letzteres  einige  Jahrhunderte  hindurch  für  die  unedlen
Metalle  lokal  gegolten  als  Folge  des  Umstandes,  daß  die  Feudalherren
unter  den  Anjous  das  Recht  dazu  der  schwachen  Krone  (wie  in  England,
Polen  und  Böhmen)  abgenommen  haben 4 .  Jetzt  und  seit  langem  gehören
im  ganzen  ehemaligen  Königreich  Neapel  wie  in  ganz  Italien  (außer  dem
ehemaligen  Großherzogtum  Toskana)  alle  Ganz-  und  Halbraetalle  (modifiziert ­
  auch  Schwefel)  zum  Bergregal.  Salz  ist  im  ganzen  Königreich
Italien  seit  dem  Altertum  dem  Staate  Vorbehalten  (privativa  nazionale).
Ebenso  besteht  seit  dem  Altertum  in  Spanien  und  Portugal  das  Bergregal
fort,  Antequerra  19,  62,  Villenueva  11,  277  f.,  Abignente  1.  c.,  lange
vor  dem  Zuzug  deutscher  Bergtagelöhner  unter  Königin  Isabella.
Aus  den  voraufgeführten  Umständen  darf  der  Schluß  gezogen
werden,  daß  den  Römern  die  Auffassung,  wonach  die  Bergwerksmineralien
(die  edleren  Mineralien)  nicht  Zubehör  des  Grundeigentums  waren,  sondern
zur  Verfügung  des  Staates  standen,  nicht  unbekannt  geblieben  war.
Verhältnis  des  Römischen  zum  Deutschen  Bergrecht.
§  3.  Wie  schon  oben  bemerkt  wurde,  schreiben  die  deutschen
Bergrechtslehrer  den  deutschen  Berggewohnheiten  auch  einen  deutschen
Ursprung  zu  ’.  Zum  Beweise  hierfür  beziehen  sie  sich  darauf,  daß  bei
1  S.  auch  Binder  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  32  S.  72  f.  Marquard,
Römische  Staatsverwaltung  III  260  f.  u.  w.  u.
Marco  Ferro,  Dizinario  del  diritto  commune  e  Veneto,  Art.  miniere,  3.  Aufl.
tom.  II  p.  271.  S.  ferner  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  28  S.  35  f.  Ernst  Mayer,
Italienische  Verfassungsgeschichte  S.  31.  Pertile,  Storia  del  diritto  italiano,  1896,
p.  iV,  426,  No.  146.  Lami,  Sanctae  ecclesiae  Florentinae  Monumenta,  Florenz
1758,  II  14  p.  281  a.  a.  O.  Niese  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,  germ.
Abteilung,  Bd.  32,  32  9  a.  a.  O.  und  ferner  Villanueva  p.  26g,  329  a.  a.  O.
3  S.  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  28  S.  35  f.
4  S.  auch  unten  §§  13  und  19,  ebenso  Villanueava  p.  389.  Muratori,  Rerum
talicarum  scriptores  VI  c.  33.  Montano,  Decisiones  p.  163.
3  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  23  ff.
            
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