fullscreen: Volkswirtschaftspolitik

Erster Teil. 
Begriff und Aufgaben der Volkswirtschasts- 
politik. 
1. Begriff der Bollswirtfchaftspolitik. 
Vvlkswirtfchaftspolitik ist die Gesamtheit der Maßnahmen, 
mit denen die Staatsgewalt behufs Wahrnehmung des, Ge 
samtwohls eine unmittelbare Einwirkung auf das Wirtschafts 
leben des Volkes beabsichtigt. Nur die Staatsgewalt kommt 
hier in Betracht, weil nur das Ganze der wirtschaftlichen 
Arbeit des im Staate geeinten Volkes als Volkswirtschaft 
erscheint. Provinzen, Kreise, Genieinden können vom Staate 
zur Durchführung Volkswirtschaftspolitischer Aufgaben heran 
gezogen werden; selbständig köimen sie aber nur Wirtschafts-, 
nicht Volkswirtschaftspolitik treiben, weil sie nur Teile der 
Volkswirtschaft umspannen. Die Volkswirtschaftspvlitik hat 
es nur mit denjenigen staatlichen Maßnahmen zu tun, welche 
eüie unmittelbare' Einwirkung auf die wirtschaftliche Be 
tätigung des Volkes bezwecken. Die von sonstigen staatlichen 
Maßnahmen ausgehende mittelbare Einwirkung, die nicht als 
deren eigentlicher Zweck erscheint, kann nicht der Volkswirt 
schaftspolitik zugerechnet werdeir, weil sie sonst mit der Politik 
des Staates überhaupt zusammenfallen würde. 
Auch die wissenschaftliche Bearbeitung der Volkswirt 
schaftspolitik im vorstehenden Simre wird mit diesem Namen 
bezeichnet. Häufig wird sie als „praktische Nationalökonomie" 
der „theoretischen" gegenübergestellt. Diese hat alsdann die 
volkswirtschaftlichen Erscheinungen, wie sie sind, wissenschast- 
^ich zu untersuchen, jene hat dagegen zu prüfen, wie sie sein
	        
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