Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

ERSTER TEIL
Lehrlinge, Volontäre,
Personen, die ihre Berufsausbildung noch nicht vollendet haben
Zu den versicherungspflichtigen Personen gehören auch Lehrlinge,
Volontäre, Schüler in den Werkstätten der öffentlichen Unterrichtsanstalten
(Kunst- und Handwerksschulen, technische Schulen usw.) sowie Personen,
 welche im Hinblick auf ihre noch nicht vollendete Berufsausbildung
für gewöhnlich überhaupt kein Entgelt oder nur ein hinter dem üblichen
Satz zurückbleibendes Entgelt erhalten (Art. 3, Abs. 2).
Heimarbeiter und Hausindustrie
Der Versicherung unterliegen auch Personen, die in ihrer Werkstätte
oder in ihrer Behausung (Heimarbeiter) im Auftrag und für Rechnung
einer Unternehmung des Handwerks, des Handels oder der Industrie arbeiten.
Ob sie selbst die Rohstoffe samt Zubehör liefern oder nicht und ob sie ausserdem
 noch für ihre eigene Rechnung arbeiten ist unerheblich (Art. 3,
Abs. 3). Die in der Hausindustrie beschäftigten Personen sind ebenfalls
yersicherungspflichtig (Art. 3, Abs. 6).
Schiffahrt und Seefischerei
Die Pflichtversicherung erstreckt sich hier auf die gesamte Besatzung der
Schiffe und auf alle in der Seefischerei beschäftigten Personen, selbst wenn
sie im Ausland wohnen (Art. 3, Abs. 4).
Auf Seeschiffen von höchstens 50 Tonnen Bruttogehalt die ohne Verwendung
 von Dampf- oder mechanischer Kraft fortbewegt werden, ist
auch der Schiffer selbst, wenn er zur Schiffsmannschaft gehört, der Versicherung
 unterworfen. Versicherungspflichtig sind ferner die der Schiffsmannschaft
 angehörenden Führer der zur Seefischerei verwendeten Schiffe, soweit
diese Schiffe keinen durch Dampf- oder mechanische Kraft getriebenen
Motor besitzen. Das Vorhandensein eines Hilfsmotors hebt die Versicherungspflicht
 nicht auf (Art. 3. Abs. 5).

Die Versicherung einheimischer, im Ausland sich aufhaltender Arbeiter
Arbeiter jugoslowischer Staatsangehörigkeit, welche dauernd im Ausland
für Rechnung eines einheimischen. Betriebes beschäftigt sind, unterliegen
der Versicherungspflicht, sofern. sie nicht bereits auf Grund dre Gesetze
des Staates versichert sind. in dessen Gebietsie arbeiten (Art. 8, Abs. 1 u. 2).

Versicherung von Ausländern
Im Staatsgebiet beschäftigte Ausländer werden wie die eigenen Staatsangehörigen
 behandelt. Der Minister für Sozialpolitik kann eine besondere
Behandlung der Angehörigen solcher Staaten anordnen, welche zwar ein
Sozialversicherungssystem besitzen, aber den in ihrem Gebiet beschäftigten
jugoslawischen Untertanen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen
Staatsangehörigen nicht zugestehen (Art. 8, Abs. 3).
Befreiungen von der Versicherungspflicht
Vorläufige Befreiung
Vorläufig sind von der Versicherungspflicht befreit:
1. landwirtschaftliche Arbeiter und in der Landwirtschaft beschäftigte
Hausgehilfen ;
9, Personen, die, ohne als Hausgehilfen gelten zu können, gelegentlich
mit häuslichen Arbeiten beschäftigt sind, z. B. Tagelöhner, welche zur
Vornahme von Garten- und Hausreinigungsarbeiten, zum Reinigen der
Wäsche, zum Schneiden der Bäume u. dgl. eingestellt werden ;
3. in der Seefischerei beschäftigte Personen ;
4. Arbeiter der Hausindustrien.
Nach dem Gesetz soll die Pflichtversicherung für diese vier Gruppen von
Arbeitern durch besondere Verordnungen des Ministers für Sozialpolitik
organisiert werden. Solche Verordnungen sind bisher noch nicht ergangen.
Die Pflichtversicherung erstreckt sich daher zur Zeit tatsächlich nur auf
die Arheiter in Industrie und Handel.
            
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