Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

138 ERSTER TEIL
En
Zahl der Pflichtversicherten

Datum

L. Juli 1922. . .
. Januar 1923
‚ Juli 1923. .
‚ Januar 1924
. Juli 1924. .
1, Januar 1925 . .
1. Juli 1925. . .
30. November 1925
März 1926 . -

Zahl der
Pflichtversicherten

400.709
391.219
79,566
3.204
3.288
3.58?
67,187
“06.17
458. 504

Steigerung der Zahl
der Pflichtversicherten
{Indexzahl}

L00
97,6
44,7
12,1
14,6
3,2
6,6
3,8
i14.2

Diese Zahlen schliessen. weder die Bergleute noch die in den staatlichen
Verkehrsunternehmungen beschäftigten Arbeiter in sich. Die Angehörigen
dieser Betriebe sind bei besonderen Anstalten versichert, ihre Zahl
beträgt ungefähr 90.000.
Zahl der freiwillig Versicherten
Die Zahl der freiwillig Versicherten betrug Ende 1925 2.799, also weniger
als 1v. H. der Gesamtzahl der Versicherten.
Verteilung der Versicherten nach dem Geschlecht

| Zahl der versicherten
Männer
ı auf je 100 Versicherte

Datum

Li. Januar 1924 .
1, » 1925 1 . vu was
November 1925 . . 0.0. + +4
März 1926

80,60
79,66
78,07
76 84

Zahl der Familienangehörigen mit Anspruch auf Versicherungsleistungen
Soweit die zum Haushalt gehörenden nächsten Verwandten des Versicherten,
 nämlich die Ehefrau, die ehelichen oder angenommenen Kinder,
die Eltern, die Grosseltern, die Enkel, Brüder und Schwestern des Versicherten.
 nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen, erhalten sie während
höchstens 26 Wochen unentgeltlich ärztliche Hilfe und Arzneien (Art. 45,
Nr. 5).
Die Zahl der hiernach anspruchsberechtigten Personen steht nicht fest.
Der Anteil der Versicherten an der Gesamtbevölkerung
Der Anteil der Versicherten an der Bevölkerung beträgt ungefähr
4 v. H. Nicht inbegriffen sind die Familienangehörigen, welche ärztliche
Hilfe auf Kosten der Versicherung erhalten können. Der Anteil der Ver:
aherten an der berufstätigen Bevölkerung ist nicht bekannt,

PFLICHTVERSICHERUNG
Der Kreis der Versicherten
Wer auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrvertrags Arbeiten oder
Dienstleistungen verrichtet, die nicht nebensächlicher oder gelegentlicher
Art sind, ist nach dem tschechoslowakischen Gesetz vom 9. Oktober 1924
versicherungspflichtig ($ 2). Diese Vorschrift erstreckt sich auf die
            
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