Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANWENDUNGSGEBIET 171 
DıE FOLGEN DES NICHTBEITRITTS ZU EINER VERSICHERUNGSEINRICHTUNG 
UND DER NICHTZAHLUNG DER BEITRÄGE 
Der Eintritt in die Versicherung erfolgt durch die Anerkennung der 
Versicherungspflicht und die Aufnahme des Beteiligten seitens der zustän- 
digen Versicherungseinrichtung. Obwohl die Versicherung nicht automa- 
tisch wirkt, kann doch in dringenden Fällen Arzthilfe auch dann gewährt 
werden, wenn der Versicherte den Ausweis über seine Versicherung nicht 
vorlegt (Art. 45 des Gesetzes). Übrigens ist weder nach dem Gesetz, 
noch nach den Ausführungsverordnungen zum Wirksamwerden der Versiche- 
rung eine vorhergehende Zahlung der geschuldeten. Beiträge erforderlich. 
DER ETWAIGE ERSATZANSPRUCH DES VERSICHERTEN 
GEGENÜBER DEM ÄRBEITGEBER 
In der japanischen Gesetzgebung ist ein Ersatzanspruch zugunsten 
der Arbeiter, deren Rechte durch die Schuld des Arbeitgebers gefährdet 
worden sind. nicht vorgesehen. 
RUMÄNIEN (Altes Königreich und Bessarabien) ; 
Der EINTRITT IN DIE VERSICHERUNG UND IHRE AUFRECHTERHALTUNG 
DER ERWERB DES ANSPRUCHES AUF LEISTUNGEN 
Versicherteneigenschaft besitzen. nur die Mitglieder der auf Grund des 
(Gesetzes vom 25. Januar/7. Februar 1912 errichteten gewerblichen 
Genossenschaften. Die Aufnahme in diese Körperschaften erfolgt nur auf 
Antrag. Ist sie einmal erfolgt, so bleibt der Versicherte Mitglied der Körper- 
schaft solange er als Meister, Handwerker, Geselle, Lehrling, nichtquali- 
fizierter Arbeiter oder Handwerker beschäftigt ist. 
Seine Aufnahme in die Genossenschaft gibt ihm Anspruch auf Sachlei- 
stungen. Dieser Anspruch besteht bei Unterbrechung der Beitragsleistungen 
noch vier Wochen fort (Art. 117 u. 118). Der Anspruch auf Kranken- 
geld wird nach einer Beitragsentrichtung für 6 Wochen, jener auf Sterbe- 
geld nach einer solchen für 52 Wochen erworben (Art, 116). 
DIE FOLGEN DES NICHTBEITRITTS UND DER NICHTZAHLUNG DER BEITRÄGE 
Das rumänische Gesetz macht, wie das bulgarische, die Aufnahme in 
die Versicherung und die Aufrechterhaltung der erworbenen Rechte aus- 
drücklich von der Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften abhängig. 
Verletzung der Vorschriften zieht den Verlust der Anwartschaft auf die 
Versicherungsleistungen und den Verlust der Versicherteneigenschaft 
nach sich. 
DER ETWAIGE ERSATZANSPRUCH DES VERSICHERTEN GEGENÜBER 
DEM ARBEITGEBER 
Aus dem rumänischen Gesetz kann der Arbeitnehmer, dessen Ansprüche 
durch die Schuld des Arbeitgebers beinträchtigt worden sind, keinen 
Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber herleiten. 
& 4. -— Die besonderen Bestimmungen für unständige Arbeiter 
In den meisten, die Pflichtversicherung der unständigen Ar- 
beiter vorsehenden Gesetzen wird der Versicherte durch beson- 
dere Vorschrift verpflichtet, selbst über seine Aufnahme in
	        
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