DAS ANWENDUNGSGEBIET 171
DıE FOLGEN DES NICHTBEITRITTS ZU EINER VERSICHERUNGSEINRICHTUNG
UND DER NICHTZAHLUNG DER BEITRÄGE
Der Eintritt in die Versicherung erfolgt durch die Anerkennung der
Versicherungspflicht und die Aufnahme des Beteiligten seitens der zuständigen
Versicherungseinrichtung. Obwohl die Versicherung nicht automatisch
wirkt, kann doch in dringenden Fällen Arzthilfe auch dann gewährt
werden, wenn der Versicherte den Ausweis über seine Versicherung nicht
vorlegt (Art. 45 des Gesetzes). Übrigens ist weder nach dem Gesetz,
noch nach den Ausführungsverordnungen zum Wirksamwerden der Versicherung
eine vorhergehende Zahlung der geschuldeten. Beiträge erforderlich.
DER ETWAIGE ERSATZANSPRUCH DES VERSICHERTEN
GEGENÜBER DEM ÄRBEITGEBER
In der japanischen Gesetzgebung ist ein Ersatzanspruch zugunsten
der Arbeiter, deren Rechte durch die Schuld des Arbeitgebers gefährdet
worden sind. nicht vorgesehen.
RUMÄNIEN (Altes Königreich und Bessarabien) ;
Der EINTRITT IN DIE VERSICHERUNG UND IHRE AUFRECHTERHALTUNG
DER ERWERB DES ANSPRUCHES AUF LEISTUNGEN
Versicherteneigenschaft besitzen. nur die Mitglieder der auf Grund des
(Gesetzes vom 25. Januar/7. Februar 1912 errichteten gewerblichen
Genossenschaften. Die Aufnahme in diese Körperschaften erfolgt nur auf
Antrag. Ist sie einmal erfolgt, so bleibt der Versicherte Mitglied der Körperschaft
solange er als Meister, Handwerker, Geselle, Lehrling, nichtqualifizierter
Arbeiter oder Handwerker beschäftigt ist.
Seine Aufnahme in die Genossenschaft gibt ihm Anspruch auf Sachleistungen.
Dieser Anspruch besteht bei Unterbrechung der Beitragsleistungen
noch vier Wochen fort (Art. 117 u. 118). Der Anspruch auf Krankengeld
wird nach einer Beitragsentrichtung für 6 Wochen, jener auf Sterbegeld
nach einer solchen für 52 Wochen erworben (Art, 116).
DIE FOLGEN DES NICHTBEITRITTS UND DER NICHTZAHLUNG DER BEITRÄGE
Das rumänische Gesetz macht, wie das bulgarische, die Aufnahme in
die Versicherung und die Aufrechterhaltung der erworbenen Rechte ausdrücklich
von der Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften abhängig.
Verletzung der Vorschriften zieht den Verlust der Anwartschaft auf die
Versicherungsleistungen und den Verlust der Versicherteneigenschaft
nach sich.
DER ETWAIGE ERSATZANSPRUCH DES VERSICHERTEN GEGENÜBER
DEM ARBEITGEBER
Aus dem rumänischen Gesetz kann der Arbeitnehmer, dessen Ansprüche
durch die Schuld des Arbeitgebers beinträchtigt worden sind, keinen
Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber herleiten.
& 4. -— Die besonderen Bestimmungen für unständige Arbeiter
In den meisten, die Pflichtversicherung der unständigen Arbeiter
vorsehenden Gesetzen wird der Versicherte durch besondere
Vorschrift verpflichtet, selbst über seine Aufnahme in