ALLGEMEINE EINLEITUNG
der Versicherung ist ein grosser Schritt zur Gesunderhaltung
der neuen Generation getan worden. Stellt nicht auch die Familien-
hilfe, deren rasche Entwicklung soeben geschildert wurde, ein
wirksames Werkzeug der Krankheitsverhütung dar? Die Fami-
lienhilfe ist ein ausgezeichnetes Vorbeugungsmittel, denn sie
macht die Arzthilfe den breitesten Volksschichten zugänglich,
welche hierdurch unter eine dauernde ärztliche Überwachung
gestellt und jederzeit in der Lage sind, nötigenfalls den Arzt in
Anspruch zu nehmen.
Aber die Versicherung hat zwecks Vorbeugung noch andere
Werkzeuge ausgebildet, die später wegen ihrer Zweckmässigkeit
gesetzliche Anerkennung gefunden haben. Die Versicherung
gewährt nämlich auch eine vorbeugende Pflege, welche sie zahl-
reichen Mitgliedern beim Auftreten der ersten Krankheitsanzeichen
angedeihen lässt. Neben dieser Fürsorge für gefährdete oder zu
einer Krankheit prädisponierte Personen besteht noch eine allge-
meine Vorbeugung: der Kampf gegen die sozialen Krankheiten,
der zur allgemeinen Hebung der Volksgesundheit führen soll.
An diesem Kampf beteiligt sich die Versicherung mit grossem
Nachdruck besonders in den dicht bevölkerten Ländern, wo die
Voraussetzungen für wirksames Eingreifen gegeben sind.
5. Die Versicherung organisiert die Gewährung der Leistungen.
Von der ursprünglichen Lösung, welche dem Bezugsberechtigten
die Verantwortung für die Beschaffung seines Pflegebedarfs
überliess, wird mehr und mehr abgegangen. Bei dieser Lösung
erhielt der Versicherte einen Geldbetrag, vermöge dessen er sich
die benötigten Dienstleistungen und Gegenstände selbst beschaffte.
Er konnte über den Betrag nach eigenem Gutdünken verfügen,
genoss also in dieser Hinsicht volle Freiheit. Andererseits war er
aber der Gefahr ausgesetzt, dass der Betrag zur Deckung seines
Bedarfs nicht ausreichte. Die moderne Versicherung will nun mit
der blossen Hergabe eines Geldbetrages und der Abdeckung der
dem Kranken erwachsenen Arztkosten ihre Tätigkeit nicht beenden.
Sie strebt vielmehr danach, den Versicherten aus seinem gesund-
heitlichen und wirtschaftlichen Notstand durch Verfügbarmachung
der ihm fehlenden Gegenstände und Dienstleistungen heraus-
zuführen. Der Kranke erhält Arzthilfe und Heilmittel. Er wird
auf Kosten der Versicherung in einer Heilanstalt oder einem
Genesungsheim verpflegt.
Die Versicherungsträger müssen für die Gewährung der ihnen
obliegenden Leistungen Sorge tragen, Sie beschaffen die Geräte
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